AG München entscheidet: Kein Schadensersatz für im Supermarkt beschädigtes Strickkleid

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 08. 03. 2017 – 111 C 21848 /16 – in einem Fall

  • in dem eine Frau unmittelbar nach dem Eingangsbereich eines Supermarkts mit ihrem 140 € teuren Strickkleid in den Gängen des Geschäfts an zwei, in einer Höhe von etwa 50 bis 60 Zentimeter befindlichen, ein bis zwei Zentimeter aus einem rechteckigen, handgefertigten Auslagenkorb herausstehenden Weidenstäben hängen geblieben,
  • dabei ein Wollfaden ihres Kleides gezogen worden und
  • danach das Kleid irreparabel beschädigt war,

die Klage der geschädigten Frau gegen den Supermarktbetreiber auf Schadensersatz abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Supermarktbetreibers deshalb nicht vorgelegen habe, weil

  • bei einem Naturprodukt, wie einem handgefertigten Weidekorb, das leichte Herausstehen abgeschnittener Enden keine besondere Gefahrenstelle darstelle und
  • die Geschädigte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht hätte zu nah an den Weidekorb herangehen sollen.

Abgesehen davon, so das AG weiter, habe die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Geschädigte noch kurz vor Ladenschluss schnell habe einkaufen wollen,

  • ohne dabei zu schauen oder darauf zu achten, ob irgendwelche Gefahrenzonen vorhanden sind

und

Was wer auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe betreibt bzw. betreiben will, wissen sollte

Eine auf einem Grundstück betriebene Luftwärmepumpe muss mindestens drei Meter vom Nachbargrundstück entfernt sein.
Wird diese Abstandsfläche von drei Meter nicht eingehalten, muss die Wärmepumpe auf Verlangen des Nachbarn entfernt werden.

Das hat der 14. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 30.01.2017 – 14 U 2612/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine Wärmepumpe,

  • da von ihr, wegen der Geräusche die sie generell verursache, eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe,

eine „andere Anlage“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sei, so dass

  • die bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche von mindestens drei Meter gegenüber Außenwänden von Gebäuden und Grundstücksgrenzen freizuhalten ist und
  • eine Missachtung, ohne dass dies ein Verschulden voraussetzt, zu einem zivilrechtlichen Anspruch des betreffenden Nachbarn auf Beseitigung führt, sofern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 14.02.2017 – 5/17 –).

Was berufstätige Eltern, die für ihr Kind keinen Kitaplatz nachgewiesen erhalten, wissen sollten

Wird Kindern entgegen § 24 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt, können ihre Eltern,

  • wenn sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können und
  • den Bediensteten des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ein Verschulden trifft, wofür der Beweis des ersten Anscheins spricht,

nach § 839 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz (GG) ihren Verdienstausfallschaden ersetzt verlangen.

Das hat der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten wegen Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in drei Verfahren mit Urteilen jeweils vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15 – entschieden.

In den drei den Verfahren zugrunde liegenden Fällen war von drei Müttern,

  • die nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufnehmen wollten und unter Hinweis darauf für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres angemeldet,
  • aber zum gewünschten Termin keinen Betreuungsplatz nachgewiesen erhalten hatten,

für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls verlangt worden.

Wie der Senat ausgeführt hat,

  • verletzt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Amtspflicht, wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt,
  • ist die betreffende Amtspflicht nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt, sondern trifft den verantwortlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe der gehalten ist, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen, eine unbedingte Gewährleistungspflicht,
  • bezweckt diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern und
  • fallen in den Schutzbereich der Amtspflicht auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhalten.

Des weiteren hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass sich der verantwortliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu seiner Entschuldigung,

  • da er nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt – insbesondere: ohne „Kapazitätsvorbehalt“ – einstehen muss,

nicht auf allgemeine finanzielle Engpässe berufen kann.

Nachdem in den drei Fällen noch Feststellungen zum Verschulden des beklagten Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens zu treffen sind, sind die drei Verfahren zur Nachholung dieser Feststellungen vom Senat an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Das hat die Pressestelle des BGH am 20.10.2016 – Nr. 185/2016 – mitgeteilt.

Was ist die Folge, wenn ein Sachmängelhaftungsausschluss vereinbart wurde und einer von mehreren Verkäufern einen Mangel arglistig verschwiegen hat?

Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.04.2016 – V ZR 150/15 – entschieden.

Danach ist es bei einer solchen Fallgestaltung allen Verkäufern, also auch einem nicht arglistig handelnden Mitverkäufer verwehrt, sich auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen.

Allerdings ist ein nicht arglistig handelnder Mitverkäufer schadensersatzpflichtig gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 BGB nur dann, wenn das für die Schadensersatzpflicht erforderliche und auf den Verkauf der mangelhaften Sache bezogene Verschulden im Sinne von § 276 BGB (auch bei ihm) vorliegt, wobei

  • dieses Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zunächst vermutet wird und
  • der nicht arglistig handelnde Mitverkäufer die Vermutung, zumindest fahrlässig gehandelt zu haben, entkräften muss.

Ist auch ein überhöhter Kaltwasserverbrauch des Mieters mit einer Nebenkostenpauschale abgegolten?

Ist in einem Mietvertrag für die Nebenkosten eine Pauschale vereinbart, kann der Vermieter grundsätzlich keine gesonderte Forderung geltend machen, wenn der Kaltwasserverbrauch des Mieters

  • in einem Jahr deutlich höher ist als in den anderen Jahren oder
  • deutlich höher ist als bei den übrigen Mietern.

Nur dann, wenn ein Mieter

  • auf Kosten des Vermieters und nicht mehr gerechtfertigt durch eine übliche Nutzung das Kaltwasser über die Maßen in Anspruch nimmt und
  • er hierbei schuldhaft gehandelt – beispielsweise den Vermieter über einen erkannten Defekt nicht unverzüglich informiert – hat,

steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu.

Das hat das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 27.02.2015 – 411 C 17290/14 – in einem Fall entschieden, in dem der überhöhte Kaltwasserverbrauch eines Mieters auf einen defekten Spülkasten in der Toilette der Mietwohnung zurückzuführen war (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 27.05.2016 – 41/16 –).