In einem Rechtsstreit zwischen einem Bausparer und der Bausparkasse über den Fortbestand von noch nicht vollständig, d. h. bis zur Bausparsumme angesparten Bausparverträgen und die Wirksamkeit der Kündigungen der Bausparkasse, die diese mehr als zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, gestützt auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), erklärt hat, hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg mit Urteil vom 10.08.2016 – 8 U 24/16 –,
- unter Abänderung des Urteil des Landgerichts (LG) Würzburg vom 04.02.2016 – 63 O 1317/15 –, das die Klage des Bausparers abgewiesen und die Kündigung der Bausparverträge für wirksam erachtet hatte,
entschieden,
- dass die Kündigungen der Bausparverträge unwirksam waren und
- die Bausparverträge fortbestehen.
Dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine ordentliche Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse nicht zu rechtfertigen vermag hat der Senat damit begründet,
- dass bei einem Bausparvertrag der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB darstellt und
- eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife bei Bausparverträgen deswegen nicht in Betracht kommt, weil es die für Bausparverträge charakteristische Interessen- und Pflichtanlage der Vertragsparteien nicht rechtfertigt, den vollständigen Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife gleichzustellen.
Der gleichen Ansicht wie das OLG Bamberg ist auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016 – 9 U 171/15 –).
Anderer Ansicht sind das OLG Köln (Urteil vom 15.02.2016 – 13 U 151/15 –), das OLG Celle (Beschlüsse vom 15.02.2016 – 3 U 163/15 – und vom 17.02.2016 – 3 U 208/15 –) sowie das OLG Hamm (Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15 –).
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) die strittige Rechtsfrage entscheiden wird bleibt abzuwarten.