OLG Karlsruhe entscheidet: Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife

OLG Karlsruhe entscheidet: Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife

Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 08.11.2016 – 17 U 185/15 – entschieden, dass Bausparkassen einen festverzinslichen Bausparvertrag, wenn

  • die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart und
  • das Bauspardarlehen vom Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht abgerufen worden ist,

nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen können und zwar auch nicht in entsprechender Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass die Bausparkasse das Darlehen vollständig erst empfangen habe, wenn die Bausparsumme erreicht sei und nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei, so dass die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorliegen und
  • eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäftes abzulehnen sei, weil die Bausparkasse nicht schutzlos sei, nachdem sie ihren Anspruch auf vollständige Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen und wenn der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nachkomme, den Bausparvertrag nach den vertraglichen Vereinbarungen kündigen könne (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 08.11.2016).

Der gleichen Ansicht wie das OLG Karlsruhe sind das OLG Bamberg (Urteil vom 10.08.2016 – 8 U 24/16 –) sowie das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016 – 9 U 171/15 –).
Anderer Ansicht sind das OLG Köln (Urteil vom 15.02.2016 – 13 U 151/15 –), das OLG Celle (Beschlüsse vom 15.02.2016 – 3 U 163/15 – und vom 17.02.2016 – 3 U 208/15 –) sowie das OLG Hamm (Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15 –).

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) die strittige Rechtsfrage entscheiden wird bleibt abzuwarten.


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