…. dass sie damit möglicherweise (stillschweigend gleichzeitig) erklären, auf Ansprüche gegen den Vermieter, auch auf solche aus vom Vermieter eventuell vorgetäuschtem Eigenbedarf, zu verzichten.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.03.2018 – 432 C 1222/18 – hingewiesen
Danach kann in eine Vereinbarung über die „Aufhebung und Beendigung des Mietverhältnisses“ gegen Zahlung einer erheblichen Abstandssumme,
- insbesondere wenn der Vermieter darin auf Schönheitsreparaturen verzichtet und
- sich zur Kautionsrückzahlung binnen einer kurzen Frist verpflichtet,
der Wille der Parteien hineinzulesen sein,
- damit alle gegenseitigen Ansprüche zu regeln und
- zur Meidung künftigen Streits auf gegenseitige Ansprüche zu verzichten.
In einem solchen Fall soll nach Auffassung des AG
- der Mieter seine Zustimmung zu der „Aufhebung und Beendigung des Mietverhältnisses“ selbst dann nicht mehr anfechten und
- keine Schadensersatzansprüche (mehr) gegen den Vermieter geltend machen können,
wenn
- sich der Mieter nur im Hinblick auf einen vom Vermieter angekündigten Eigenbedarf auf die Mietvertragsaufhebungsvereinbarung eingelassen hat,
- dieser Eigenbedarf lediglich vorgetäuscht war und
- nach dem Auszug des Mieters die nun unvermietete Wohnung von dem Vermieter verkauft worden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 13.04.2018).
Mietern und Vermietern ist deswegen zu empfehlen, sich vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die Aufhebung und Beendigung eines Mietverhältnisses von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.