Tag Zerstörung

Was, wer ein fabrikneues Auto geleast und für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung auf Neuwagenbasis abgeschlossen hat, wissen sollte,

…. wenn der Leasingvertrag vorzeitig, 

  • beispielsweise aufgrund Zerstörung oder Diebstahls des Leasingfahrzeugs, 

beendet wird.   

Mit Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 389/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein fabrikneues Auto geleast, vom Leasingnehmer für das Leasingfahrzeug, 

  • wie vertraglich vorgesehen, 

eine Vollkaskoversicherung

  • auf, wozu keine Verpflichtung bestand, Neuwagenbasis 

abgeschlossen und der Leasingvertrag,   

  • aufgrund Diebstahls des Leasingfahrzeugs, 

vom Leasinggeber gekündigt worden war, entschieden, dass die

  • den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende 

sog. Neuwertspitze der Versicherungsleistung 

  • aus der vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen und finanzierten Vollkaskoversicherung 

dem Leasingnehmer 

  • und nicht dem Leasinggeber 

zusteht.

Begründet hat der Senat dies u.a. mit der bei einem Leasingvertrag bestehenden Interessenlage, nach der das Interesse, 

  • mit Hilfe der Neuwertentschädigung aufgrund einer vom ihm abgeschlossenen und von ihm finanzierten Kaskoversicherung 

beim Leasingnehmer liegt und nicht beim Leasinggeber, 

  • dessen Interesse dadurch schon in vollem Umfang entsprochen ist, dass er dem Leasingnehmer nach der vorzeitigen Kündigung eines Leasingvertrages den zu seiner vollen Amortisation führenden Ablösewert in Rechnung stellen kann,    

dass die  

  • den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende 

sog. Neuwertspitze der Versicherungsleistung für den Leasinggeber ein

  • – im Sacherhaltungsinteresse oder im Sachwert des Fahrzeugs nicht begründeter – 

zusätzlicher Gewinn wäre und sich auch aus § 285 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 

  • wonach, wenn der Schuldner – hier der Leasingnehmer – infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt, der Gläubiger – hier der Leasinggeber – die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs auch dann verlangen kann, wenn der Wert des Erlangten den Wert des Gegenstands übersteigt,

anderes nicht ergibt, nachdem 

  • leasingvertraglich die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeugs an den Leasinggeber nicht geschuldet ist, somit also 

der Leasingnehmer 

  • den Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung 

nicht für das geschuldete und gestohlene Leasingfahrzeug erlangt hat.   

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem 

  • der Neuwert des Leasingfahrzeugs 70.437,93 €
  • der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Diebstahls des Leasingfahrzeugs 39.800 € betrug,
  • sich der Ablösewert (d.h. der Betrag, der zur vollen Amortisation des Finanzierungsaufwands des Leasinggebers einschließlich seines kalkulierten Gewinns notwendig ist) auf 50.351,52 € belief und 

der Kaskoversicherer den Versicherungsfall (Diebstahl des Leasingfahrzeugs) auf Neuwagenbasis abgerechnet hatte, sind dem Leasingnehmer vom Senat 

  • 20.086,41 € (= 70.437,93 € – 50.351,52 €) 

aus der Versicherungsleistung zugesprochen worden.

Was man wissen sollte, wenn nach dem Tod des Erblasser ein von ihm eigenhändig errichtetes Testament

…. nicht (mehr) auffindbar ist.

Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig.

Auch besteht im Falle der Unauffindbarkeit eines Testamentes keine Vermutung dafür, dass es

  • vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

als widerrufen anzusehen ist

  • Denn auch (Original-) Testamente werden unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt und es ist auch nicht lebensfremd, dass Testamente oder Kopien von Testamenten auch bei sorgfältiger Suche nach dem Tod einer Person zunächst nicht, später aber zufällig an einem Ort gefunden werden, wo mit einem Testament oder einer Kopie eines Testamentes nicht unbedingt zu rechnen war.

Demzufolge gilt:

Ist ein Testament nicht mehr auffindbar, muss derjenige, der sich auf dieses unauffindbare Testament beruft,

  • die formgültige Errichtung (§§ 2247 Abs. 1, 2265 BGB) und den Inhalt des Testaments beweisen

und

  • trägt insoweit im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins die Feststellungslast.

Bewiesen werden kann die formgerechte Errichtung des Testaments und dessen Inhalt

  • mit allen zulässigen Beweismitteln,

wobei allerdings an diesen Nachweis,

  • wegen der für die Errichtung des Testaments geltenden Formvorschriften,

strenge Anforderungen zu stellen sind.

Ausreichen als Nachweis kann

  • eine Kopie des Originaltestamentes,

wenn mit ihr

  • und ggf. einem graphologischem Gutachten

die formgerechte Errichtung des Originaltestamentes nachgewiesen werden kann.

Ist nachgewiesen, dass

  • ein Testament ursprünglich wirksam in der Form der §§ 2247 Abs. 1, 2265 BGB errichtet wurde,

hat derjenige,

  • der aus dem Widerruf des Testaments Rechte herleiten will,

diesen Widerruf zu beweisen,

  • entweder mit Beweismitteln, mit denen sich der Widerruf direkt beweisen lassen kann, wie insbesondere etwa die zerstörte Urkunde
  • oder mittels Indizien, die den Schluss auf einen Widerruf zulassen.

Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit des Originaltestaments besagt für sich allein nämlich noch nicht und begründet insbesondere

  • keine tatsächliche Vermutung oder
  • einen Erfahrungssatz,

dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist.

Denn die Vermutung,

  • dass mit der Vernichtung eines Testaments dessen Aufhebung beabsichtigt ist (§ 2255 S. 2 BGB),

setzt ihrerseits voraus, dass

  • eine Vernichtung des Testaments festgestellt ist.

Übrigens:
Auch bei einem gemeinschaftlichen Testament steht den Testatoren für den Widerruf ihres Testaments die Form des § 2255 BGB zur Verfügung, so dass ein gemeinschaftliches Testament grundsätzlich auch durch Vernichtung aufgehoben werden kann.

Allerdings gilt dabei Folgendes:

Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament (§ 2271 BGB) durch Vernichtung der Urkunde gemäß § 2255 BGB setzt voraus, dass

  • beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.

Da somit

  • eine einseitige Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen in der Form des § 2255 BGB oder
  • eine spätere „Genehmigung“ einer einseitigen Zerstörung

nicht möglich sind, setzt der Nachweis des Widerrufs insbesondere voraus, dass die Möglichkeit,

  • dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat,

ausgeschlossen werden kann (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 31.10.2019 – 31 Wx 398/17 –, OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2016 – 2 Wx 550/16 –).

Staat ist, wenn er das Eigentum von Bürgern verwahrt, verpflichtet, dieses zu schützen gegen Zerstörung, Beschädigung

…. sowie Verlust und bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig.

Mit Urteil vom 29.05.2019 – 11 U1/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem

  • von einer ehemaligen Sportschützin bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt abgegeben worden war, um sie später zu verkaufen und
  • sich aufgrund unsachgemäßer Lagerung der Waffe an dieser Rostanhaftungen gebildet hatten,

entschieden, dass,

  • als Ersatz des dadurch der ehemaligen Sportschützin entstandenen Schadens,

ihr die Stadt 800 Euro zahlen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass durch die Übernahme der Waffe,

  • mit der die Stadt ihre Pflicht, die „übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit“ zu schützen, ausgeübt habe,

ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen der Sportschützin und der Stadt zustande gekommen sei, die Stadt ihre sich aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ergebende Verpflichtung, das ihr in Obhut Gegebene gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen,

  • durch die unsachgemäße Lagerung der Waffe

verletzt habe und dies der Stadt,

  • da vom Inhaber einer Waffenkammer erwartet werden könne, dass er weiß, wie eine Waffe zu lagern ist,

auch vorzuwerfen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).