Mit Urteil vom 06.02.2024 – 9 U 35/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einen Rechtsstreit, in dem ein Grundstückseigentümer A seinen Nachbarn B
verklagt hatte, weil von B an zwei auf dem Grundstück des A dort im Grenzbereich
stehenden älteren Bäumen, einer Birke und einem Kirschbaum,
- in Abwesenheit des A und
- ohne dessen Einwilligung
gravierende Schnittarbeiten durchgeführt worden waren, dabei
- an der Birke kein einziges Blatt verblieben und
- der kurz vor der Ernte befindliche Kirschbaum vollständig eingekürzt worden
war und zwischen den Parteien streitig ist, ob
- sich die Bäume wieder vollständig erholen oder
- die derzeitigen Triebe allein sog. Nottriebe sind, die an dem Absterben nichts ändern,
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG),
- das dem A Ersatz der Wertminderung der Bäume und der Kosten für die Entsorgung der abgeschnittenen Äste zuerkannt hatte,
aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung,
- insbesondere auch hinsichtlich der Funktion der Bäume für das konkrete Grundstück,
an das LG zurückverwiesen.
Zur Begründung hat das OLG darauf verwiesen, dass bei der Zerstörung eines Baumes,
- da die Ersatzbeschaffung in Form der Verpflanzung eines ausgewachsenen Baumes regelmäßig mit besonders hohen und damit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist,
zwar in der Regel nicht Schadensersatz
- in Form von Naturalrestitution
zu leisten sei, dass der Schadensersatz sich vielmehr richte auf
- eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines neuen jungen Baumes sowie
- einen Ausgleichsanspruch für die verbleibende Werteinbuße des Grundstücks,
dass die Werteinbuße zu schätzen sei, wobei nach einer
Bewertungsmethode dafür die für die
- Herstellung des geschädigten Gehölzes
bis
- zu seiner Funktionserfüllung
erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko
- berechnet,
- anschließend kapitalisiert
werden können und dieser Wert um
- eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände
zu bereinigen ist, dass die
- vollen Wiederbeschaffungskosten
allerdings ausnahmsweise dann zuzuerkennen sind,
- „wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum wenigstens nahelegen würden“ (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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