Was, wer wegen Zerstörung eines älteren Baumes schadensersatzpflichtig ist oder Schadensersatz verlangen kann, wissen sollte 

Mit Urteil vom 06.02.2024 – 9 U 35/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einen Rechtsstreit, in dem ein Grundstückseigentümer A seinen Nachbarn B 

  • auf Schadensersatz 

verklagt hatte, weil von B an zwei auf dem Grundstück des A dort im Grenzbereich 

  • schon Jahrzehnte 

stehenden älteren Bäumen, einer Birke und einem Kirschbaum,

  • in Abwesenheit des A und
  • ohne dessen Einwilligung

gravierende Schnittarbeiten durchgeführt worden waren, dabei 

  • an der Birke kein einziges Blatt verblieben und 
  • der kurz vor der Ernte befindliche Kirschbaum vollständig eingekürzt worden

war und zwischen den Parteien streitig ist, ob 

  • sich die Bäume wieder vollständig erholen oder 
  • die derzeitigen Triebe allein sog. Nottriebe sind, die an dem Absterben nichts ändern,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG),

  • das dem A Ersatz der Wertminderung der Bäume und der Kosten für die Entsorgung der abgeschnittenen Äste zuerkannt hatte, 

aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung, 

  • insbesondere auch hinsichtlich der Funktion der Bäume für das konkrete Grundstück,

an das LG zurückverwiesen.   

Zur Begründung hat das OLG darauf verwiesen, dass bei der Zerstörung eines Baumes,

  • da die Ersatzbeschaffung in Form der Verpflanzung eines ausgewachsenen Baumes regelmäßig mit besonders hohen und damit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist,

zwar in der Regel nicht Schadensersatz 

  • in Form von Naturalrestitution 

zu leisten sei, dass der Schadensersatz sich vielmehr richte auf

  • eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines neuen jungen Baumes sowie 
  • einen Ausgleichsanspruch für die verbleibende Werteinbuße des Grundstücks,

dass die Werteinbuße zu schätzen sei, wobei nach einer 

  • insoweit möglichen 

Bewertungsmethode dafür die für die 

  • Herstellung des geschädigten Gehölzes 

bis 

  • zu seiner Funktionserfüllung 

erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko 

  • berechnet,
  • anschließend kapitalisiert 

werden können und dieser Wert um 

  • eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände 

zu bereinigen ist, dass die 

  • vollen Wiederbeschaffungskosten 

allerdings ausnahmsweise dann zuzuerkennen sind, 

  • „wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum wenigstens nahelegen würden“ (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).