Was, wer wegen Zerstörung eines älteren Baumes schadensersatzpflichtig ist oder Schadensersatz verlangen kann, wissen sollte 

Was, wer wegen Zerstörung eines älteren Baumes schadensersatzpflichtig ist oder Schadensersatz verlangen kann, wissen sollte 

Mit Urteil vom 06.02.2024 – 9 U 35/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einen Rechtsstreit, in dem ein Grundstückseigentümer A seinen Nachbarn B 

  • auf Schadensersatz 

verklagt hatte, weil von B an zwei auf dem Grundstück des A dort im Grenzbereich 

  • schon Jahrzehnte 

stehenden älteren Bäumen, einer Birke und einem Kirschbaum,

  • in Abwesenheit des A und
  • ohne dessen Einwilligung

gravierende Schnittarbeiten durchgeführt worden waren, dabei 

  • an der Birke kein einziges Blatt verblieben und 
  • der kurz vor der Ernte befindliche Kirschbaum vollständig eingekürzt worden

war und zwischen den Parteien streitig ist, ob 

  • sich die Bäume wieder vollständig erholen oder 
  • die derzeitigen Triebe allein sog. Nottriebe sind, die an dem Absterben nichts ändern,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG),

  • das dem A Ersatz der Wertminderung der Bäume und der Kosten für die Entsorgung der abgeschnittenen Äste zuerkannt hatte, 

aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung, 

  • insbesondere auch hinsichtlich der Funktion der Bäume für das konkrete Grundstück,

an das LG zurückverwiesen.   

Zur Begründung hat das OLG darauf verwiesen, dass bei der Zerstörung eines Baumes,

  • da die Ersatzbeschaffung in Form der Verpflanzung eines ausgewachsenen Baumes regelmäßig mit besonders hohen und damit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist,

zwar in der Regel nicht Schadensersatz 

  • in Form von Naturalrestitution 

zu leisten sei, dass der Schadensersatz sich vielmehr richte auf

  • eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines neuen jungen Baumes sowie 
  • einen Ausgleichsanspruch für die verbleibende Werteinbuße des Grundstücks,

dass die Werteinbuße zu schätzen sei, wobei nach einer 

  • insoweit möglichen 

Bewertungsmethode dafür die für die 

  • Herstellung des geschädigten Gehölzes 

bis 

  • zu seiner Funktionserfüllung 

erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko 

  • berechnet,
  • anschließend kapitalisiert 

werden können und dieser Wert um 

  • eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände 

zu bereinigen ist, dass die 

  • vollen Wiederbeschaffungskosten 

allerdings ausnahmsweise dann zuzuerkennen sind, 

  • „wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum wenigstens nahelegen würden“ (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).