…. erforderlich sind.
Mit Beschluss vom 10.09.2018 – 5 U 206/17 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass der Zahnarzt einen Patienten,
- bei dem z.B. nach dem Ziehen eines Zahnes Knochenaufbaumaßnahmen notwendig sind,
grundsätzlich nicht darüber aufklären muss, ob dazu
- künstliches oder
- tierisches
Knochenersatzmaterial verwendet wird.
Begründet hat der Senat dies damit, dass Knochenersatzmaterial
- sowohl synthetisch erzeugt,
- als auch aus vom Tier gewonnener Knochen hergestellt
werden kann, die Materialien gleichwertig sind und die Behandlung mit ihnen keine unterschiedlichen
haben, so dass es sich bei der Verwendung
- nicht um eine Frage unterschiedlicher Behandlungsalternativen handelt.
Verwendet ein Zahnarzt also zum Knochenaufbau beispielsweise
- statt künstlichem,
- tierisches, aus Rinderknochen gewonnenes
Füllmaterial,
- liegt danach somit weder ein Behandlungsfehler vor,
- noch muss der Patient hierüber vorher gesondert aufgeklärt werden (Quelle: juris Das Rechtsportal).
Fazit:
Patienten, die wissen wollen, mit welchem Material der Knochenaufbau erfolgt, sollten, wenn der Zahnarzt von sich aus nichts sagt, deshalb fragen.