Tag Zurechnung

Wenn ein in Brand geratenes geparktes Auto ein anderes, daneben geparktes Auto in Brand setzt, haften

…. der Halter des in Brand geratenen Fahrzeugs und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den dadurch an dem anderen Fahrzeug entstanden Schaden jedenfalls dann,

  • wenn keine Anhaltspunkte für eine Fremdverursachung des Brandes (Brandstiftung) vorliegen,
  • sondern von einer Selbstentzündung des zunächst in Brand geratenen Fahrzeugs ausgegangen werden muss.

Der Brand des Kraftfahrzeugs, welches seinerseits das neben diesem parkende Fahrzeug in Brand gesetzt hat, ist dann nämlich „bei dem Betrieb“ dieses Kraftfahrzeuges i.S. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entstanden.

Darauf hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Rostock mit Urteil vom 06.07.2018 – 1 S 198/17 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer das damit, dass die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG

  • alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe umfasst,

wobei es für die Zurechnung der Betriebsgefahr genügt, dass

  • sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs eine von diesem ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und
  • das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

Wichtig zu wissen für Telefonanschlussinhaber deren Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“ genutzt wurde

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 06.04.2017 – III ZR 368/16 – entschieden, dass

  • bei nicht autorisierter Nutzung eines Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“ kein Anspruch auf Zahlung gegen den Anschlussinhaber besteht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein 13-Jähriger während der Teilnahme an einem zunächst kostenlosen Computerspiel, um weitere Spielfunktionen freischalten zu können,

  • den Telefonanschluss seiner Mutter, ohne deren Wissen dazu benutzt, durch Anwahl einer auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen 0900er-Nummer entgeltpflichtige „Credits“ zu erwerben,
  • die durch die Nutzung dieses telefonischen Premiumdienstes bezahlt werden konnten und über die Telefonrechnung abgerechnet wurden.

Die Klage gegen die Mutter auf Zahlung der durch den Erwerb dieser Credits angefallenen und in ihrer Telefonrechnung enthaltenen 1.253,93 Euro ist vom Senat abgewiesen worden.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass

  • etwaige auf den Abschluss eines Zahlungsdienstevertrags gerichtete konkludente Willenserklärungen des Sohns der Anschlussinhaberin, die er durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben könnte, der Mutter nicht zuzurechnen sind, weil
    • das Kind von ihr weder bevollmächtigt gewesen sei,
    • noch die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorgelegen haben

und

  • eine Zurechnung der Erklärung des Sohns der Anschlussinhaberin nach § 45i Abs. 4 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) deshalb ausscheide, weil
    • die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, nach denen der Berechtigte keinen Aufwendungs-, sondern allenfalls Schadensersatz (vgl. insbesondere § 675u Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) schuldet, dem § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG vorgehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 06.04.2017 – Nr. 52/2017 –).