Tag Zusammenveranlagung

Getrennt lebende Ehegatten sollten wissen, wann der andere verpflichtet ist einer einkommensteuerlichen

…. Zusammenveranlagung für die Zeit des (noch) Zusammenlebens zuzustimmen und wie Steuererstattungen oder -nachzahlungen

  • aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung

auszugleichen sind.

Mit Beschluss vom 12.06.2019 – 13 UF 617/18 – hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass,

  • sofern bei Ehegatten die Voraussetzungen für die Wahl der Zusammenveranlagung vorliegen (vgl. §§ 26 Abs. 1, 1 Abs. 1, Abs. 2, 1a Einkommensteuergesetz (EStG)),

aus dem Wesen der Ehe auch für getrennt lebende Ehegatten die Verpflichtung folgt, in eine vom anderen Ehegatten

  • für die Zeit des (noch) Zusammenlebens

gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn

  • dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und
  • der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner (gegenüber einer Einzelveranlagung) zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist,

dass es zu einer Schadensersatzpflicht führen kann, wenn

  • in einem solchen Fall, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert wird,

dass Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus

  • vor der Trennung liegenden Zeiten der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten,

nach der Trennung grundsätzlich nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen sind,

  • der Ausgleichsanspruch also nicht die Hälfte beträgt,
  • sondern sich nach dem jeweiligen quotenmäßigen Anteil eines jeden Ehegatten an der Steuererstattung oder -nachzahlung bemisst

und dass,

  • wenn getrennt lebende Ehegatten während ihres Zusammenlebens vereinbarungsgemäß den einen Ehegatte aufgrund dessen höheren Einkommens nach Steuerklasse III und den anderen Ehegatten nach Steuerklasse V hatten versteuern lassen,

nach dem Scheitern der Ehe, der Ehegatte den Mehrbetrag,

  • der zuvor von ihm wegen der Besteuerung seines Einkommens nach der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet worden ist,

von dem anderen Ehegatten nicht ersetzt verlangen kann,

  • wenn er sich die Rückforderung der steuerlichen Mehrleistung durch Wahl der Steuerklasse V für den Fall der Trennung nicht durch gesonderte Vereinbarung vorbehalten hat.