Tag Zuschauer

Was Veranstalter von Speedway- oder Sandbahnrennen über die für Zuschauer zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen wissen müssen

Mit Urteil vom 11.06.2018 – 2 U 105/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass es bei einem Speedway- oder Sandbahnrennen zur Sicherung des Zuschauerbereiches nicht genügt, dass

  • der Zuschauerbereich von dem Rundkurs, auf dem die Motorräder ihre Kreise drehen, durch eine 1,2 m hohe Betonmauer getrennt ist,
  • sich an deren Innenseite ein Luftkissenwall befindet und
  • 3 m von der Betonmauer entfernt ein Seil gespannt ist,

sondern dass

  • zusätzlich auch ein Fangzaun errichtet werden muss.

Fehlt ein solcher zusätzlicher Fangzaun und wird durch ein bei einem Unfall über die Betonwand katapultiertes Motorrad ein Zuschauer verletzt, ist der Veranstalter

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

schadensersatzpflichtig.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • zwar von einem Veranstalter eines Speedwayrennens keine vollkommene jede denkbare Gefahr und jeden Unfall ausschließende Verkehrssicherheit erwartet werden könne,
  • dieser aber, unabhängig von Auflagen des Verbandes, eigenverantwortlich auch alle erforderlichen weiteren Maßnahmen ergreifen müsse, die zumutbar seien und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Veranstalter für notwendig halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren und

es bei einem Speedwayrennen nicht ganz ungewöhnlich sei, dass bei einem Zusammenstoß von Motorrädern eine Katapultwirkung entstehe und ein Motorrad,

  • wenn kein zusätzlicher Fangzaun vorhanden sei,

zu einem lebensgefährlichen Geschoss für die Zuschauer werde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 11.06.2018).

OLG Köln entscheidet: Stadionbesucher muss wegen Zündens eines Knallkörpers rund 20.000 Euro Schadensersatz an den Verein zahlen

Mit Urteil vom 09.03.2017 – 7 U 54/15 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln einen Fußballfan,

  • der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn im Stadion einen Knallkörper gezündet hatte,

verurteilt, an den Verein 20.339 Euro nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Verurteilung erfolgte,

  • weil der Deutsche Fußball-Bund (DFB) den 1. FC Köln wegen des Knallkörperzündens und drei weiterer Vorfälle, an denen der Knallkörperzünder nicht beteiligt war,
    • mit einer Gesamtverbandsstrafe in Höhe von 80.000 Euro (gebildet aus vier Einzelgeldstrafen in Höhe von zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und – betreffend den Knallkörperzünder – einmal 40.000 Euro) belegt worden war,
    • von der der Verein 60.000 Euro hatte zahlen müssen, weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde,
  • nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – Bundesligavereine von Zuschauern, die bei einem Fußballspiel Sprengkörper zünden, die deswegen den Vereinen vom DFB auferlegte Geldstrafe ersetzt verlangen können und
  • wie der Senat ausführte, der den Knallkörper zündende Fan den prozentualen Anteil der Verbandsstrafe bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht, also 40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro = 20.339 Euro (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.03.2017).

Was Zuschauer eines Fußballspiels über die Haftung bei Spielstörungen wissen sollten

Wirft ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper oder stört er in sonstiger Weise das Spiel, kann er für eine dem Verein deswegen gemäß § 9a Nrn. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes e.V. auferlegten Geldstrafe, dem Verein

  • sowohl vertraglich, wegen der ihm aus dem Zuschauervertrag erwachsenen Verhaltenspflichten,
  • als auch nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

auf Schadensersatz haften.

Auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Vereins gemäß § 254 Abs. 1, 2 Satz 2, § 278 Satz 1 BGB,

  • wegen ungenügender Kontrollen beim Betreten des Stadions,

kann sich der vom Verein in einem solchen Fall auf Schadensersatz in Anspruch genommene Zuschauer nicht berufen.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – entschieden.

In der Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass ein Zuschauervertrag zum Besuch eines Fußballspiels den Zuschauer,

  • dessen einzige Hauptleistungspflicht in der Zahlung des Eintrittspreises besteht, daneben auch

zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Veranstalters an einem ungestörten Ablauf des Fußballspiels verpflichtet.
Denn dies ist ein auf der Hand liegendes Hauptinteresse des Veranstalters.
Es handelt sich dabei um ein gleichgerichtetes Interesse mit allen Vertragspartnern (Zuschauern), die ebenfalls einen ungestörten Spielablauf erwarten und erwarten können.
Eine derartige Rücksichtnahmepflicht belastet den Zuschauer nicht.
Er ist lediglich verpflichtet, alles zu unterlassen, was in einen ungestörten Spielablauf eingreifen würde.
Derartige Handlungen unterlässt der verständige Zuschauer bereits aus dem eigenen Interesse eines ungestörten Spielablaufs.

BGH entscheidet: Stören Zuschauer ein Fußballspiel müssen sie dem Verein die deswegen auferlegte Verbandsstrafe erstatten

Zuschauer eines Fußballspiels,

  • die im Stadion randalieren, Knallkörper zünden oder durch sonstiges Verhalten die Durchführung des Fußballspiels stören,

müssen,

  • wenn der veranstaltende Verein deswegen eine Verbandsstrafe zahlen muss,

diese Strafe dem Verein als Schadensersatz erstatten.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – in einem Fall entschieden, in dem der beklagte Zuschauer während eines Fußballspiels der 2. Bundesliga durch Zünden und Werfen eines Knallkörpers im Stadion sieben andere Zuschauer verletzt und der veranstaltende Verein,

  • weil er deswegen eine vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) gegen ihn verhängte Verbandsstrafe hatte zahlen müssen,

die gezahlte Verbandsstrafe vom Kläger ersetzt haben wollte.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung, dass der Beklagte als Schadensersatz dem Verein die Verbandsstrafe erstatten muss, damit,

  • dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören,
  • dass, wer hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers verstößt, für die daraus folgenden Schäden haftet sowie diese zu ersetzen hat und
  • dass dies auch für eine dem Verein wegen einer Störung durch Zuschauer auferlegten Geldstrafe des DFB gilt, weil die Regeln des Verbandes ebenso wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen dienen.

Das hat die Pressestelle des BGH am 22.09.2016 – Nr. 165/2016 – mitgeteilt.