Tag Abnutzung

Was, wer ein (älteres) gebrauchtes Kraftfahrzeug kauft oder verkauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • von dem Käufer eines gebrauchten, neun Jahre alten PKWs, nach der Übergabe des Fahrzeugs gegenüber dem Verkäufer Mängel des Fahrzeugs – u.a in Form von erheblichen Korrosionsspuren am Auspuff – geltend gemacht worden waren,

darauf hingewiesen, dass 

  • soweit nicht gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine diesbezügliche Beschaffenheit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist (die vom Verkäufer dann auch geschuldet wird),  

ein bei Gefahrübergang vorliegender, 

entsprechender, gewöhnlicher, 

  • die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender

Verschleiß von Teilen eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs,

  • also ein nicht atypischer oder ungewöhnlicher, 
  • sondern ein „normaler“ (üblicher) durch kontinuierliche Abnutzung eingetretener Verschleiß von Kraftfahrzeugteilen, beispielsweise in Form von Rosterscheinungen,
    • sofern dieser nicht sicherheitsrelevante Teile – wie etwa die Bremsanlage – betrifft,

einen Sachmangel

  • wegen Nichteignung bzw. nur eingeschränkter Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung (d.h. für die Verwendung als Fahrzeug im Straßenverkehr) nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB 

nicht begründet und zwar auch dann nicht, wenn 

Übrigens:
Die Vermutung des § 477 Halbs. 1 BGB (früher bis zum 31.12.2017 § 476 Halbs. 1 BGB), 

  • dass das gekaufte Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt bzw.
  • dass der binnen sechs Monaten nach Übergabe zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, 

entbindet den Fahrzeugkäufer nicht davon 

  • darzulegen und 
  • erforderlichenfalls zu beweisen, 

dass sich an der Kaufsache 

Dieselgate: Schlussanträge der EuGH-Generalanwältin zur Abschalteinrichtung bei Dieselmotoren

…. in der Rechtssache C-693/18.

Die Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Eleanor Sharpston hat in ihren Schlussanträgen vom 30.04.2020 in der Rechtssache C-693/18 darauf hingewiesen, dass eine Vorrichtung,

  • die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen einen verstärkenden Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems dieser Fahrzeuge ausübt,

eine unionsrechtlich verbotene „Abschalteinrichtung“ darstellt und dass das Ziel,

  • den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern,

nicht den Einsatz einer solchen Vorrichtung rechtfertigt.

Danach ist die Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, wonach

  • die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, dann nicht unzulässig sind,

wenn

  • die Einrichtung ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten,

eng auszulegen und umfasst nur den Schutz des Motors

  • vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden und
  • nicht vor langfristigeren Auswirkungen wie Abnutzung (Verschleiß, Verschmutzung) oder Wertverlust (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).

Hinweis:
Sollte der EuGH dieser Rechtsauffassung der Generalanwältin folgen, bedeutet das, dass das Argument der Autobauer,

  • Abschalteinrichtungen (auch in Gestalt von sog. Thermofenstern) für den Motorschutz zu benötigen,

nicht (mehr) ziehen würde und bei allen Fahrzeugen, bei denen eine Abschalteinrichtung vorhanden ist,

  • die den Motor in erster Linie vor Verschleiß bewahren und damit langlebiger machen soll,

ein Sachmangel vorliegen dürfte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –).

Ist bei einem gekauften Gebrauchtwagen nach der Übergabe festgestellter Rost (k)ein Sachmangel?

Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der nach § 437 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Nacherfüllung begründen, zum Rücktritt vom Kaufvertrag, zur Minderung des Kaufpreises oder zum Schadensersatz berechtigen kann,

liegt vor, wenn eine gekaufte Sache bei Gefahrübergang

  • nicht die vereinbarte,
  • soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen worden ist, nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
  • im übrigen nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit

aufweist.

Das bedeutet, werden vom Käufer bei einem gebraucht gekauften PKW nach der Übergabe

  • zum Beispiel An- und Durchrostungen feststellt,

ist,

  • wenn insoweit keine ausdrückliche Vereinbarung beim Kauf getroffen worden ist,

das Fahrzeug dann nicht mangelhaft,

  • wenn die An- und Durchrostungen angesichts von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs
  • der üblichen Beschaffenheit eines derartigen Fahrzeugs entsprechen,

weil Korrosion eine typische Abnutzungs- und Alterserscheinung ist.

In einem solchen Fall geht das Rostrisiko somit zu Lasten des Käufers.

Sind dagegen die Rostschäden

  • für den konkreten Fahrzeugtyp ungewöhnlich stark

liegt gemessen an den Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB ein Sachmangel vor (Amtsgericht (AG) Pankow-Weißensee, Urteil vom 11.07.2016 – 4 C 101/16 –).