Tag Angabe

Angabe Preis 1 Euro auf eBay führt dann nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag über 1 Euro, wenn für den Interessenten, der

…. einen Euro geboten hat, ersichtlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern vom Anbieter eine Versteigerung gewollt war.

Mit Beschluss vom 14.05.2020 – 6 U 155/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von einem Anbieter

  • auf der Internetauktionsplattform eBay 

ein BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km, wie folgt angeboten worden war,

  • „Preis: Euro 1,00; Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden…, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht“, 

ein an dem Erwerb Interessierter einen Euro geboten und – automatisiert – den Zuschlag erhalten hatte, danach 

  • vor regulärem Auktionsende, 

vom Anbieter die Auktion beendet sowie dem Bieter mitgeteilt worden war, 

  • dass der Preis von einem Euro als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei,

den Bieter darauf hingewiesen, dass seine erhobene Schadensersatzklage gegen den Anbieter,

  • mit der er von diesem 13.000 Euro forderte, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste,

keine Aussicht auf Erfolg hat.

Dass hier 

  • kein wirksamer Kaufvertrag 

zustande gekommen ist und der Bieter demzufolge 

  • auch keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, 

hat der Senat damit begründet, dass 

  • bei Auslegung des Verkaufsangebots aus dem Empfängerhorizont 

eindeutig war, dass es sich bei der Angabe „Preis: Euro 1,00″, 

  • die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, 

ersichtlich um ein Versehen des Anbieters gehandelt und dieser das Fahrzeug hatte versteigern,

  • nicht aber für einen Euro verkaufen 

wollen, so dass das Gebot des Bieters zu keinem Kaufvertrag geführt habe.

Abgesehen davon, so der Senat weiter, habe der Anbieter durch die sofortige Erklärung gegenüber dem Kaufinteressenten, 

  • dass der Preis als Startpreis, 
  • nicht als Sofort-Kaufpreis, 

gemeint gewesen und 

  • deshalb die Transaktion abgebrochen worden sei,

sein Verkaufsangebot wirksam angefochten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).   

Hinweis:
Zur Anfechtbarkeit eines Sofortverkaufsangebots wegen Erklärungsirrtums vgl. auch Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 9.3.2017 – 274 C 21792/16 –.   

Wichtig zu wissen für alle die im Internet ein Auto kaufen oder verkaufen (möchten)

Mit Urteil vom 05.04.2019 – 6 U 179/18 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass ein Autokäufer

  • sich auf Preisangabe der Online-Plattform verlassen können muss,

ohne im Einzelnen das „Kleingedruckte“ zu lesen.

Ein Kfz-Händler, der auf einer Online-Plattform ein abgebildetes Fahrzeug

  • als Neufahrzeug anbietet,
  • mit einer bestimmten Preisangabe und
  • es nachfolgend noch über mehrere herunterscrollbare Bildschirmseiten bewirbt,

darf beispielsweise nicht erst unter dem Punkt „Weiteres“ am Ende der Werbung aufführen,

  • dass der eingangs genannte Preis nur gelten soll, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt oder
  • dass der (oben genannte) Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht.

Derartiges muss vielmehr für einen Autokäufer auf den ersten Blick erkenntlich sein.

Ist das nicht der Fall, sondern ist eine Anzeige, wie die obige, aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeugs

  • im Blickfang als „Neufahrzeug“, die die Erwartung eines Neufahrzeugs ohne Tageszulassung begründet und
  • der dann (erst) unter „Weiteres“ enthaltenen Bedingung einer Tageszulassung

sowie wegen der den Eindruck erweckenden Preisangabe,

  • dass das Fahrzeug von jedermann zu dem eingangs genannten Preis gekauft werden könne,
  • während der Preis
    • tatsächlich nur für Käufer gelten sollte, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben können und wollen und
    • unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht,

irreführend und die Preisangabe,

  • nachdem der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs noch völlig unklar ist,
  • für Verbraucher infolgedessen (auch) ungeeignet für Preisvergleiche mit den Angeboten anderer Händler,

ist dies unzulässig (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Wichtig zu wissen für Verkäufer und Käufer einer Immobilie: Unzutreffende Angaben zur Größe können

…. Schadensersatzpflichten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen.

Mit Urteil vom 20.12.2018 – 14 U 44/18 – hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart entschieden, dass der Verkäufer einer Eigentumswohnung, der

  • bewusst unzutreffende Angaben zur Wohnungsgröße macht oder
  • ohne konkrete Anhaltspunkte Angaben über die Wohnungsgröße ins Blaue hinein macht sowie seine Ungewissheit darüber nicht offenbart,

sich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss schadensersatzpflichtig macht, wenn

  • die Wohnung tatsächlich kleiner ist, als angegeben und falls

es sich um eine Zirkaangabe des Verkäufers gehandelt hat,

  • die Abweichung mehr als 5% beträgt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • eine solche schuldhafte unzutreffende Größenbeschreibung des Kaufgegenstandes dem Rücksichtnahmegebot nach § 241 Abs. 2 BGB widerspricht und
  • dadurch das Kaufverhalten beeinflusst wird.

Liegt bei einer Zirkaangabe des Verkäufers

  • beispielsweise eine tatsächliche Größenabweichung von 12% vor,

weil vom Verkäufer die Größe der zu einem Kaufpreis von 250.000 Euro verkaufte Eigentumswohnung

  • mit ca. 89 m² angegeben worden,
  • diese tatsächlich jedoch nur 78,2 m² groß ist,

würde der Schadensersatzanspruch, den der Käufer geltend machen kann, 17.837 Euro betragen.

Vorzugehen bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist wie folgt:

  1. Von der Zirkaangabe 89 m² muss zunächst die noch zulässige Abweichung von 5% abgezogen werden: 89 m² – 5% von 89 m² = 84,55 m²;
  2. danach wird die Differenz zwischen den 84,55 m² und der tatsächlichen Wohnungsgröße von 78,2 m², also die Abweichung von der tatsächlichen Wohnungsgröße ermittelt = 6,35 m²;
  3. sodann werden die 6,35 m² mit dem gezahlten Quadratmeterpreis (= 250.000 Euro dividiert durch 89 m²) multipliziert (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 20.12.2018).