Was, wer Süßwaren kauft, die einzeln verpackt sich wiederum in einer Umverpackung befinden, wissen sollte

Was, wer Süßwaren kauft, die einzeln verpackt sich wiederum in einer Umverpackung befinden, wissen sollte

Mit Urteil vom 09.03.2023 – 3 C 15.21 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass auf zum Verkauf bestimmten 

  • Verpackungen von Süßwaren, 

in denen sich 

  • mehrere Einzelpackungen 

befinden,

  • wie in zum Verkauf bestimmten Beuteln, die einzeln umwickelte Bonbons enthalten,

angegeben sein müssen, nicht nur das  

  • Gesamtgewicht der Süßwaren 

sondern auch die

  • Zahl der enthaltenen Stücke (Bonbons).

Begründet ist dies vom BVerwG damit worden, dass 

auf einer Vorverpackung, 

  • die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, 

die 

  • Gesamtnettofüllmenge

und die 

  • Gesamtzahl der Einzelpackungen 

anzugeben sind, das maßgebliche Unionsrecht keine Ausnahme vorsieht für Vorverpackungen, die 

  • kleinere, einzeln verpackte Stücke 

enthalten, die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke auch weder 

  • unverhältnismäßig

in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer eingreift, noch die Lebensmittelunternehmer durch diese Pflicht 

  • unangemessen belastet 

werden und die Angabe den durch die LMIV verfolgten Zweck fördert, 

  • die Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG).

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