Was, wer Süßwaren kauft, die einzeln verpackt sich wiederum in einer Umverpackung befinden, wissen sollte

Mit Urteil vom 09.03.2023 – 3 C 15.21 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass auf zum Verkauf bestimmten 

  • Verpackungen von Süßwaren, 

in denen sich 

  • mehrere Einzelpackungen 

befinden,

  • wie in zum Verkauf bestimmten Beuteln, die einzeln umwickelte Bonbons enthalten,

angegeben sein müssen, nicht nur das  

  • Gesamtgewicht der Süßwaren 

sondern auch die

  • Zahl der enthaltenen Stücke (Bonbons).

Begründet ist dies vom BVerwG damit worden, dass 

auf einer Vorverpackung, 

  • die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, 

die 

  • Gesamtnettofüllmenge

und die 

  • Gesamtzahl der Einzelpackungen 

anzugeben sind, das maßgebliche Unionsrecht keine Ausnahme vorsieht für Vorverpackungen, die 

  • kleinere, einzeln verpackte Stücke 

enthalten, die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke auch weder 

  • unverhältnismäßig

in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer eingreift, noch die Lebensmittelunternehmer durch diese Pflicht 

  • unangemessen belastet 

werden und die Angabe den durch die LMIV verfolgten Zweck fördert, 

  • die Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG).

Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwas-wer-suesswaren-kauft-die-einzeln-verpackt-sich-wiederum-in-einer-umverpackung-befinden-wissen-sollte%2F">logged in</a> to post a comment