Mit Urteil vom 09.03.2023 – 3 C 15.21 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass auf zum Verkauf bestimmten
- Verpackungen von Süßwaren,
in denen sich
befinden,
- wie in zum Verkauf bestimmten Beuteln, die einzeln umwickelte Bonbons enthalten,
angegeben sein müssen, nicht nur das
- Gesamtgewicht der Süßwaren
sondern auch die
- Zahl der enthaltenen Stücke (Bonbons).
Begründet ist dies vom BVerwG damit worden, dass
auf einer Vorverpackung,
- die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind,
die
und die
- Gesamtzahl der Einzelpackungen
anzugeben sind, das maßgebliche Unionsrecht keine Ausnahme vorsieht für Vorverpackungen, die
- kleinere, einzeln verpackte Stücke
enthalten, die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke auch weder
in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer eingreift, noch die Lebensmittelunternehmer durch diese Pflicht
werden und die Angabe den durch die LMIV verfolgten Zweck fördert,
- die Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG).
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