Tag Angemessenheit

Was Fluggäste wissen sollten, wenn ihr gebuchter (Rück)Flug annulliert worden ist und der neue Flug

…. (erst) am Folgetag durchgeführt werden soll.

Ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) nach Art. 3 FluggastrechteVO eröffnet, haben Fluggäste bei Annullierung ihres gebuchten Fluges, wenn

  • der neue Flug erst am Folgetag durchgeführt werden soll und
  • das Flugunternehmen seiner Verpflichtung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) nicht nachkommt, unentgeltlich anzubieten,
    • Mahlzeiten und Getränke,
    • eine Hotelunterbringung und die Beförderung zum Hotel sowie
    • die Führung von zwei Telefongesprächen oder die Versendung zweier Telexe oder Telefaxe oder E-Mails,

Anspruch (auch) auf

  • Erstattung der zunächst von ihnen selbst für diese verpflichtenden Betreuungsleistungen übernommenen Kosten.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 23.05.2019 – 27 C 257/18 – hingewiesen und in einem solchen Fall,

  • weil ihr gebuchter Rückflug von Göteborg nach Düsseldorf etwa zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug um 20.45 Uhr annulliert worden war und
  • der neue Flug erst am Folgetag stattfinden sollte,

entschieden, dass zwei Fluggästen von dem Flugunternehmen,

  • neben der Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO,

die Erstattung der von ihnen zunächst selbst übernommenen Kosten

  • für eine weitere Hotelübernachtung in Göteborg i.H.v. insgesamt umgerechnet 286,50 € und
  • für einen Restaurantbesuch i.H.v. insgesamt umgerechnet 243,09 €, darunter
    • verschiedene Speisen für insgesamt umgerechnet 157,33 €,
    • Bier und Wein für insgesamt umgerechnet 40,79 € sowie
    • Champagnercocktails und Dessertwein für insgesamt umgerechnet 44,97 €

verlangen können.

Übrigens:
Dass

  • nicht nur die von den Fluggästen geltend gemachten Kosten für die Hotelunterbringung sowie für die Speisen, das Bier und den Wein,
  • sondern auch die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein,

erstattungsfähig sind, hat das AG damit begründet, dass es für das AG Düsseldorf allgemein bekannt ist,

  • dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört,
  • sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein,

so dass,

  • zumal bei der Beurteilung der Angemessenheit insoweit insbesondere zu berücksichtigen ist, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden,

sich auch diese Kosten als zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen.

Wer eine Immobilie zu erwerben beabsichtigt, sollte wissen, dass keine Grunderwerbsteuer für zusammen mit der Immobilie verkaufter

…. gebrauchter beweglicher Gegenstände anfällt, wenn

  • diese werthaltig sind, wie das beispielsweise bei einer Einbauküche und/oder Markisen der Fall ist,
  • im notariellen Kaufvertrag gesonderte Kaufpreise für die Immobilie sowie die gebrauchten beweglichen Gegenstände ausgewiesen sind und
  • keine Anhaltspunkte bestehen, dass der für die gebrauchten beweglichen Gegenstände angesetzte Kaufpreis unrealistisch ist.

Das hat das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 08.11.2017 – 5 K 2938/16 – entschieden.

Danach sind bei der Besteuerung, wenn beispielsweise

  • ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro erworben und

im notariellem Kaufvertrag vereinbart wird, dass

  • von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfallen,

die in dem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise

  • von 383.000 Euro für die Immobilie und
  • von 9.500 Euro für die Einbauküche und Markisen

grundsätzlich solange zugrunde zu legen, solange

  • keine Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestehen (Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 20.07.2018).

SG Gießen entscheidet: Sozialhilfebezieher, die einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen haben

…. müssen das, was sie für eine angemessene Beerdigung zurückgelegt haben, nicht einsetzen, weil eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall dem Vermögensschutz des § 90 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB XII) unterliegt.

Mit Urteil vom 25.07.2017 – S 18 SO 160/16 – hat das Sozialgericht (SG) Gießen darauf hingewiesen, dass Beziehern von Sozialhilfe,

  • die für die Zeit nach ihrem Tod hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung vorgesorgt und
  • deshalb einem Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen haben,

die Mittel zu belassen sind,

  • die von ihnen für eine angemessene Bestattung zurückgelegt worden sind,

sowie, dass eine generelle Festlegung, was angemessen ist,

  • vor dem Hintergrund der an dem Einzelfall orientierten Definition des Begriffs der Angemessenheit, die auch die konkreten Friedhofsgebühren berücksichtigen müsse,

zwar kaum möglich ist, dies aber,

  • da sich die Kosten für eine einfache Bestattung im Bundesdurchschnitt auf ca. 5.000 Euro belaufen,

keinesfalls unter 5.000 Euro liegt (Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen vom 14.09.2017).