…. gebrauchter beweglicher Gegenstände anfällt, wenn
- diese werthaltig sind, wie das beispielsweise bei einer Einbauküche und/oder Markisen der Fall ist,
- im notariellen Kaufvertrag gesonderte Kaufpreise für die Immobilie sowie die gebrauchten beweglichen Gegenstände ausgewiesen sind und
- keine Anhaltspunkte bestehen, dass der für die gebrauchten beweglichen Gegenstände angesetzte Kaufpreis unrealistisch ist.
Das hat das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 08.11.2017 – 5 K 2938/16 – entschieden.
Danach sind bei der Besteuerung, wenn beispielsweise
- ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro erworben und
im notariellem Kaufvertrag vereinbart wird, dass
- von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfallen,
die in dem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise
- von 383.000 Euro für die Immobilie und
- von 9.500 Euro für die Einbauküche und Markisen
grundsätzlich solange zugrunde zu legen, solange
- keine Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestehen (Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 20.07.2018).
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