…. müssen das, was sie für eine angemessene Beerdigung zurückgelegt haben, nicht einsetzen, weil eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall dem Vermögensschutz des § 90 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB XII) unterliegt.
Mit Urteil vom 25.07.2017 – S 18 SO 160/16 – hat das Sozialgericht (SG) Gießen darauf hingewiesen, dass Beziehern von Sozialhilfe,
- die für die Zeit nach ihrem Tod hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung vorgesorgt und
- deshalb einem Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen haben,
die Mittel zu belassen sind,
- die von ihnen für eine angemessene Bestattung zurückgelegt worden sind,
sowie, dass eine generelle Festlegung, was angemessen ist,
- vor dem Hintergrund der an dem Einzelfall orientierten Definition des Begriffs der Angemessenheit, die auch die konkreten Friedhofsgebühren berücksichtigen müsse,
zwar kaum möglich ist, dies aber,
- da sich die Kosten für eine einfache Bestattung im Bundesdurchschnitt auf ca. 5.000 Euro belaufen,
keinesfalls unter 5.000 Euro liegt (Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen vom 14.09.2017).
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