Tag Sozialhilfe

SG Gießen entscheidet: Sozialhilfebezieher, die einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen haben

…. müssen das, was sie für eine angemessene Beerdigung zurückgelegt haben, nicht einsetzen, weil eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall dem Vermögensschutz des § 90 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB XII) unterliegt.

Mit Urteil vom 25.07.2017 – S 18 SO 160/16 – hat das Sozialgericht (SG) Gießen darauf hingewiesen, dass Beziehern von Sozialhilfe,

  • die für die Zeit nach ihrem Tod hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung vorgesorgt und
  • deshalb einem Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen haben,

die Mittel zu belassen sind,

  • die von ihnen für eine angemessene Bestattung zurückgelegt worden sind,

sowie, dass eine generelle Festlegung, was angemessen ist,

  • vor dem Hintergrund der an dem Einzelfall orientierten Definition des Begriffs der Angemessenheit, die auch die konkreten Friedhofsgebühren berücksichtigen müsse,

zwar kaum möglich ist, dies aber,

  • da sich die Kosten für eine einfache Bestattung im Bundesdurchschnitt auf ca. 5.000 Euro belaufen,

keinesfalls unter 5.000 Euro liegt (Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen vom 14.09.2017).

Was Eltern eines geistig behinderten Kindes wissen sollten

Der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R – in einem Fall,

  • in dem ein Kind mit Down-Syndrom mit Billigung des zuständigen Schulamtes die erste Grundschulklasse einer Regelschule besuchte und dort gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unter Einschaltung einer Kooperationslehrerin sowie eines Schulbegleiters unterrichtet wurde,

entschieden,

  • dass der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für den Schulbegleiter zu übernehmen hat.

Die Kosten für einen Schulbegleiter müssen danach von dem zuständigen Sozialhilfeträger immer dann getragen werden, wenn

  • ein wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann und
  • die notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von der Schulbehörde übernommen beziehungsweise getragen wird (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 09.12.2016 – Nr. 25/16 –).