Tag Ansprüche

Was Frachtführer und deren Auftraggeber (Absender) wissen sollten

Wird ein abgeschlossener Frachtvertrag (§ 407 Handelsgesetzbuch (BGH)),

  • beispielsweise ein Vertrag über die Beförderung von Umzugsgut,

vom Absender aus Gründen gekündigt, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind,

  • beispielweise deshalb, weil der Umzug nicht stattfinden kann,

kann der Frachtführer

  • entweder nach § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen verlangen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt,
  • oder nach § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).

Diese beiden in § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB geregelten, wahlweise gegebenen Ansprüche stellen bloße Modifikationen des Entschädigungsanspruchs dar, so dass ein Frachtführer,

  • der im Rechtsstreit zunächst den Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich seiner ersparten Aufwendungen gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB geltend gemacht hat,
  • nachfolgend stattdessen noch die Fautfracht gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB beanspruchen kann,

ohne dass es sich hierbei um eine Klageänderung handelt.

Das Wahlrecht für den Frachtführer gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht so lange, bis der geltend gemachte Anspruch erfüllt ist.

Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 28.07.2016 – I ZR 252/15 – entschieden.

Wann verjähren Ansprüche wegen Mängel einer Photovoltaikanlage, die nachträglich auf dem Dach installiert wurde?

Beauftragt der Eigentümer einer Halle einen Unternehmer mit der nachträglichen Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle ist,

  • wenn der Unternehmer die Herstellung einer funktionstauglichen Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle unter Beachtung ihrer Tragfähigkeit schuldet,

das Vertragsverhältnis der Parteien als Werkvertrag (§ 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§§ 651, 434 Abs. 2 BGB) zu qualifizieren, weil

  • dann die Verpflichtungen des Unternehmers zur Durchführung aufwendiger, handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten an der Halle dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12 – und vom 22.12.2005 – VIIZR183/04 –).

Für Mängelansprüche des Bestellers nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt in einem solchen Fall die fünfjährige Verjährung „bei Bauwerken“, wenn

  • die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut worden ist,
  • der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Halle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und
  • die Photovoltaikanlage der Halle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.

Zur dauernden Nutzung fest eingebaut und nicht nur auf dem Dach aufgestellt ist eine gelieferte Photovoltaikanlage dann, wenn sie

  • durch eine Vielzahl verbauter Komponenten so mit der Halle verbunden ist, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist,
  • wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Photovoltaikanlage damit ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist.

Eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten ist, stellt der Einbau der Photovoltaikanlage dann dar, wenn

  • erhebliche Eingriffe in das Dach und die Gebäudeaußenhaut notwendig sind,
  • um die Photovoltaikanlage windsicher einzubauen sowie die Witterungsbeständigkeit und Statik des Gebäudes zu sichern.

Eine Funktion für die Halle erfüllt eine auf dem Dach nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, wenn

  • die Halle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich auch Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll.
  • Ob die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Halle dient oder nicht, ist unerheblich.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13 – (in Abweichung von BGH, Urteil vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12 –) entschieden.

Auch hat der Senat klarstellend noch darauf hingewiesen, dass eine technische Anlage, also auch eine Photovoltaikanlage, selbst als Bauwerk i.S.v. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu qualifizieren sein kann.
Voraussetzung hierfür ist,

  • dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss, wobei eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht genügt, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist und
  • dass eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt ist, wobei hierfür entscheidend darauf abzustellen ist, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteile vom 03.12.1998 – VII ZR 109/97 – und vom 20.02.1997 – VII ZR 288/94 –).

Was ein Autokäufer wissen sollte

Der Käufer eines Gebraucht- oder Neuwagens kann, wenn das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war, gegen den Verkäufer aufgrund des zwischen des Parteien geschlossenen Kaufvertrages die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach §§ 433, 434, 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen.
Danach kann der Käufer vom Verkäufer, sofern die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen worden ist und vom Verkäufer nicht die Einrede der Verjährung erhoben werden kann,

  • vorrangig grundsätzlich lediglich Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB verlangen und
  • nur unter den (zusätzlichen) in § 437 Nr. 2 BGB bzw. § 437 Nr. 3 BGB genannten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz fordern.

Solche kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche hat der Käufer gegen den Hersteller des Fahrzeugs nicht, weil diese einen Kaufvertrag zwischen den Parteien voraussetzen.

Ansprüche des Käufers gegen den Hersteller des Fahrzeugs bestehen grundsätzlich nur, wenn der Hersteller eine (freiwillige) Garantieerklärung abgegeben hat, die auch im Kaufvertrag enthalten sein kann.

Dann kann der Käufer

  • neben den Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer
  • auch Ansprüche aus § 443 Abs. 1 BGB i.V.m. dieser Herstellergarantie dieser gegen den Fahrzeughersteller geltend machen.

Aber aufgepasst:

Solche Herstellergarantien sind nicht zeitlich sondern regelmäßig auch in ihrem Umfang beschränkt.

Meist geben die Herstellergarantien dem Berechtigten nur einen

  • Anspruch auf kostenlose Nachbesserung eines vom Hersteller zu vertretenden Material- oder Herstellungsfehlers durch Reparatur oder durch Austausch eines defekten Teiles,
  • mitunter auch nur einen Kostenerstattungsanspruch.

Ist nach den Garantiebedingungen von der Herstellergarantie nur ein Austausch fehlerhafter Teile umfasst, können Ansprüche auf Schadensersatz oder Rücktritt nicht aus den Garantiebedingungen hergeleitet werden.
Denn der Anspruch aus der Garantieerklärung des Herstellers ist ein vom Kaufrecht unabhängiger Erfüllungsanspruch aus der Garantie, mit der Folge, dass der Garantienehmer auch dann nicht auf die sekundären Mängelrechte nach § 437 BGB zurückgreifen kann, wenn die Garantieleistung, z.B. wegen Unmöglichkeit oder Verweigerung der Garantie, ausbleibt (Landgericht (LG) Köln, Urteil vom 01.03.2012 – 27 O 341/11 –).
Auch kann durch eine entsprechende Klausel in einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Herstellergarantie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserung wirksam ausgeschlossen werden (LG Köln, Urteil vom 05.11.2015 – 15 O 76/15 –).