Tag Ärzte

Wichtig für Patienten, die in einem Krankenhaus behandelt worden sind, wenn sie

…. Namen und Anschriften der sie behandelnden Ärzte wissen möchten.

Mit Urteil vom 14.07.2017 – 26 U 117/16 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass Krankenhäuser einem dort behandelten Patienten

  • zwar – gegen Kostenerstattung – ohne weiteres alle Behandlungsunterlagen überlassen,
  • Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die sie während ihres Krankenhausaufenthaltes betreut haben, dagegen nur dann mitteilen müssen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.

Darlegen zum Nachweis eines solchen berechtigen Interesses an den Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte muss der Patient, dass

  • diese als Anspruchsgegner in einem Arzthaftungsprozess wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder
  • als Zeugen einer Falschbehandlung

in Betracht kommen könnten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.08.2017).

Was, wer ein Autofahrer-Bewertungsportal betreibt oder betreiben will, wissen sollte

Wer ein Autofahrer-Bewertungsportal betreibt,

  • in dem das Fahrverhalten anderer Personen
  • unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach bestimmten Auswahlkriterien bewertet werden kann,

muss,

  • auch wenn er auf diese Weise Autofahrer dazu anzuhalten will, die eigene Fahrweise zu überdenken und
  • damit einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten möchte,

das Portal so gestalten, dass die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen

  • nicht für jeden Nutzer einsehbar sind,
  • sondern nur von den Kfz-Haltern zu ihrem eigenen Kennzeichen abgerufen werden können.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 16.02.2017 – 13 K 6093/15 – entschieden.

Begründet hat das VG dies damit, dass

  • die zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen sind im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nachdem der jeweilige Fahrer bzw. Fahrzeughalter von Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden kann und

der Datenschutz der bewerteten Fahrer das Informationsinteresse der Nutzer überwiege, weil

  • bei dem Fahrerbewertungsportal eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund stehe,
  • das Ziel, Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken, auch erreicht werden könne, wenn die Bewertungen lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt werden und

demzufolge das Informationsinteresse der Nutzer weniger schützenswert sei als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 16.02.2017).