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Wichtig zu wissen für Mittelständler mit mehr als 10 Beschäftigten, die jetzt rasche Unterstützung benötigen

Die Bundesregierung hat angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise für mittelständische Unternehmen beschlossen, für diese einen KfW-Schnellkredit mit 10 Jahren Laufzeit einführen, bei dem der Staat 100% der Kreditrisiken übernimmt.

  • Zur Verfügung steht der Schnellkredit mittelständischen Unternehmen
    • mit mehr als 10 Beschäftigten,
    • die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25% des Jahresumsatzes 2019,
    • maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern,
    • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen
    • darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und
    • muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% p.a. mit Laufzeit zehn Jahre,
    • wovon 2 Jahre tilgungsfrei sein sollen.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung i.H.v. 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank, die Sparkasse oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
  • Starten kann der KfW-Schnellkredit nach Genehmigung durch die EU-Kommission (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen).

Was wer mit (Kredit- oder EC-) Karte zahlt wissen und beachten sollte, wenn er seinen Erstattungsanspruch gegen

…. die kartenausgebende Bank bei missbräuchlicher Kartenverwendung nach § 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gefährden will.

Mit Urteil vom 06.08.2019 – 30 C 4153/18 (20) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass Karteninhaber, die – beispielsweise in einem Lokal – mit Karte zahlen, dazu

  • den PIN verdeckt in das Kartenlesegerät eingeben,

sowie danach der Aufforderung,

  • wegen angeblich gescheiterter Transaktion,

den PIN erneut einzugeben, nachkommen,

  • ohne sich zuvor einen Transaktionsabbruchbeleg aushändigen zu lassen

und es in diesem Zusammenhang dulden, dass

  • sich Mitarbeiter des Zahlungsempfängers mit Kartenlesegerät sowie Zahlungskarte aus ihrem Sichtfeld entfernen,

keinen Ersatzanspruch gegen die kartenausgebende Bank haben, falls

  • sich nachfolgend herausstellt, dass

die Originalkarte missbräuchlich verwendet worden ist,

  • also damit beispielsweise Barabhebungen an einem Geldautomaten stattgefunden haben.

Begründet hat das AG dies damit, dass Karteninhaber nur bei Aushändigung eines Abbruchbeleges,

  • der Beweis erbringt für die nicht erfolgreiche Beendigung des Datentransfers,

sicher sein können, dass

  • der vorherige Zahlungsversuch gescheitert ist und
  • die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen dient,

so dass Karteninhaber, die

  • es dulden, dass der Zahlungsempfänger oder einer seiner Mitarbeiter sich mit dem Gerät und der Karte einige Zeit entfernen und
  • auf die Produktion eines Transaktionsabbruchbeleg vor einer erneuten Eingabe der PIN verzichten,

ihre Sorgfaltspflichten bei der Kartennutzung grob fahrlässig verletzen, mit der rechtlichen Konsequenz, dass in einem solchen Fall,

  • der Karteninhaber der kartenausgebenden Bank zum Ersatz des dieser durch die Kartentransaktion entstandenen Schadens gemäß § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB verpflichtet ist und
  • diesen Anspruch die Bank erfolgreich dem Anspruch des Karteninhabers aus § 675 u Satz 2 BGB entgegenhalten kann.

Was Eltern, die ein Sparbuch auf den Namen eines minderjährigen Kindes anlegen (wollen), wissen und

…. beachten sollten.

Legen Eltern im Namen eines minderjährigen Kindes ein Sparkonto an,

  • sollten sie bei der Eröffnung des Kontos mit der Bank eindeutig vereinbaren,

wer Forderungsinhaber des Guthabens sein soll,

  • sie,
  • das Kind oder
  • sie und das Kind.

Ansonsten muss in einem Streitfall das Gericht die Forderungsinhaberschaft durch Auslegung,

  • unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,

klären,

  • mit einem möglicherweise nicht dem Willen der anlegenden Eltern entsprechendem Ergebnis.

Muss die Forderungsinhaberschaft durch Auslegung geklärt werden, sind dabei

  • neben der im Sparbuch vorgenommenen Eintragung zur Kontoinhaberschaft,

u.a. bedeutsam,

  • die Angaben im Kontoeröffnungsantrag

und wegen § 808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • auch die Besitzverhältnisse am Sparbuch,

wobei sich allerdings bei einem Eltern-Kind-Verhältnis aus dem Umstand, dass die Eltern im Besitz des Sparbuchs sind,

  • nicht typischerweise schließen lässt,

dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollten.

Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen,

  • inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragende die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehalten hat,
  • mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll sowie
  • ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt worden ist, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wurde.

Zudem können aus weiteren,

  • der Kontoeröffnung zeitlich nachfolgenden

Verhaltensweisen Rückschlüsse auf den maßgeblichen Willen bei Vertragsschluss in Betracht kommen.

Übrigens:
Für die Frage, ob dem Kind,

  • wenn die Eltern von dem Sparkonto, das sie im Namen des Kindes angelegt haben, Geld abheben und für sich verwenden,

Ansprüche wegen

  • Verfügung Nichtberechtigter aus § 816 Abs. 1 BGB oder
  • Verstoßes der aus der elterlichen Sorge erwachsenden Pflichten

zustehen, ist maßgeblich das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern,

  • also wem im Innenverhältnis das Sparguthaben zustand.

Beispielsweise können von Eltern,

  • wenn das Kind Forderungsinhaber ist,

aus ihrem Vermögen stammende Beträge treuhänderisch gebunden dergestalt auf das Sparkonto eingezahlt werden, dass sie sich im Innenverhältnis zum Kind die Verfügung über diese Geldbeträge vorbehalten.

Andererseits kommt

  • auch bei einer Forderungsinhaberschaft der Eltern

eine Schadensersatzpflicht dieser nach § 1664 BGB in Betracht, soweit das Sparguthaben aus Geldgeschenken Dritter, wie etwa der Großeltern an das Kind, stammt, die von den Eltern auf ein Sparkonto eingezahlt worden sind (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.07.2019 – XII ZB 425/18 –).

Was, wer einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen und diesen später widerrufen hat, wissen und

…. beachten sollte.

Mit Beschluss vom 27.11.2018 – 4 U 40/18 – hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in Berlin darauf hingewiesen, dass Verbraucher,

  • die einen Darlehensvertrag geschlossen und
  • später der Bank gegenüber den Widerruf hinsichtlich ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen erklärt haben,

sich dann nicht (mehr) auf ihren erklärten Widerruf berufen können, wenn

  • sie sich nach dem Widerruf – trotz Zweifeln an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages – auf eine Konditionenanpassungsvereinbarung einlassen
    • – die die Fortführung des Darlehens zu geänderten Bedingungen unter Fortbestand von nicht abgeänderten weiteren Bestimmungen beinhaltet –
  • ohne sich gleichzeitig ihre Rechte aus dem bereits zuvor erklärten Widerruf ausdrücklich vorzubehalten.

Behalten sich Verbraucher die Rechte aus ihrem bereits zuvor erklärten Widerruf nämlich nicht vor, kann der nachträgliche Abschluss eines Konditionenanpassungsvertrages,

  • im Hinblick auf den darin zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach einer Fortführung der Darlehensverträge zu geänderten Konditionen,

als ein bestätigendes Festhalten an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages angesehen werden, mit der Folge, dass

  • die Verbraucher nunmehr daran gehindert sind, sich darauf zu berufen, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag sich durch ihre Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.

Was man wissen und beachten sollte, wenn man zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie

…. ein Bankdarlehen aufnimmt.

Ob der Kaufpreis dem Verkehrswert der Immobilie entspricht oder überhöht ist sollte der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages prüfen.

Banken, die einen Immobilienkauf finanzieren, sind nämlich weder verpflichtet Darlehensnehmer

  • auf einen für sie unwirtschaftlichen Kauf,

noch

  • auf ein bloß ungünstiges Verhältnis von Verkehrswert und Kaufpreis

hinzuweisen und zwar unabhängig davon,

  • ob die Bank dazu über Erkenntnisse verfügt.

Eine Aufklärungspflicht

  • über eine Unangemessenheit des von ihr finanzierten Kaufpreises

unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs hat die Bank ausnahmsweise lediglich dann, wenn

  • eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt,
  • dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss,

was anzunehmen ist, wenn

Offenbaren muss ein Kreditinstitut allerdings nur präsentes Wissen von einer sittenwidrigen Überteuerung, was grundsätzlich

  • positive Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises für das finanzierte Objekt

erfordert.

  • Dazu, sich durch eigene Nachforschungen hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens einen Wissensvorsprung zu verschaffen oder den – exakten oder überschlägigen – Ertragswerts einer Immobilie zu ermitteln, ist die Bank nicht verpflichtet.

Ausnahmsweise der positiven Kenntnis gleich steht

  • die bloße Erkennbarkeit einer sittenwidrigen Überteuerung eines Immobilienkaufs

allerdings dann, wenn

  • sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste.

Übrigens:
Wertermittlungen, die Banken im eigenen Interesse vornehmen, betreffen den Beleihungswert, den die Bank klärt, um die Realisierung ihrer Ansprüche im Falle einer künftigen Zwangsvollstreckung abzuschätzen.
Eine Kontrolle dieser internen Bewertung anhand der prognostizierten Erträge des Darlehensnehmers aus der finanzierten Immobilie schuldet die finanzierende Bank nicht (BGH, Urteil vom 08.01.2019 – XI ZR 535/17 –).

Möchten Verbraucher, die zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs, egal ob Diesel oder Benziner, einen vom Verkäufer vermittelten Darlehensvertrag

…. abgeschlossen haben, das gekaufte Auto nicht behalten, sollten sie überprüfen (lassen),

  • ob die vertragliche Widerrufsinformation hinsichtlich der Rückabwicklung des Vertrags nach einem Widerruf ordnungsgemäß gewesen ist,

weil, wenn das nicht der Fall war, was häufig vorkommt,

  • die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist und

sie dann, wie das Landgericht (LG) Ravensburg mit Urteil vom 07.08.2018 – 2 O 259/17 – entschieden hat,

  • berechtigt sind den Autokreditvertrag zu widerrufen und
  • nach dem wirksamen Widerruf gem. §§ 358 Abs. 1, Abs. 4 S. 5, 355, 357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der Bank, gegen Rückgabe des Fahrzeugs, die bisher geleisteten Darlehensraten, sowie auch eine ggf. von ihnen an den Verkäufer geleistete Anzahlung zurückverlangen können,
    • ohne Wertersatz oder Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen zu müssen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren nach Auffassung des LG die vertraglichen Widerrufsinformationen hinsichtlich der Rückabwicklung des Vertrages nach einem Widerruf, mangels ausreichender Belehrung gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB deshalb nicht ordnungsgemäß, weil

  • es zwar in der dem Vertrag beiliegenden Widerrufsinformationa. hieß, dass,
    • wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrages überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, er insoweit Wertersatz zu leisten hat, dies allerdings nur in Betracht kommt, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war,“
  • allerdings im Widerspruch dazu in den Darlehensbedingungen unter der Unterschrift „Widerruf“ zum Wertverlust dem Darlehensnehmer mitgeteilt worden war, dass
    • der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (zum Beispiel Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen hat,“

und

  • nachdem (auch) nicht ersichtlich war, dass die Ausführungen in der Widerrufsinformation denjenigen in den Kreditbedingungen vorgehen sollen,

der (inhaltlich falsche) Hinweis in den Darlehensbedingungen somit geeignet war,

  • bei dem Darlehensnehmer der Eindruck entstehen zu lassen, dass er auch dann Wertersatz für das mit dem verbundenen Kaufvertrag erworbene Fahrzeug leisten muss, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig war und
  • ihn demzufolge von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Was Nutzer des Online-Banking-Verfahrens wissen sollten

Wer das von seiner Bank angebotene Online Banking System in Form des mTan-Verfahrens nutzt,

  • bei dem der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon erhält, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann

und

  • nicht nur auf eine Phishing-E-Mail hin, die als Absender seine Bank ausweist, wegen einer angeblichen Aktualisierung, seinen Namen, seine Kontonummer sowie seine Festnetznummer angibt,
  • sondern nachfolgend auch einer Anruferin und angeblichen Bankmitarbeiterin noch die TAN für einen konkreten Überweisungsvorgang von seinem Konto auf ein anderes Konto mitteilt,

handelt grob fahrlässig und kann,

  • wenn es aufgrund einer solchen erfolgreichen Phishing-Attacke zu einer von ihm nicht autorisierten Überweisung von seinem Konto kommt,

nicht die Erstattung des Überweisungsbetrages von seiner Bank verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 05.01.2017 – 132 C 49/15 – entschieden.

Danach liegt deshalb kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtenverstoß mehr vor, weil, so das AG, es im Allgemeinen jedem einleuchten muss, dass

  • die fernmündliche Weitergabe einer TAN in einem solchen Fall nach § 675l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zulässig ist und
  • die Gefahr mit sich bringt, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen (Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. – 63/17 –).

BGH entscheidet, dass Banken nicht ausnahmslos für jede TAN, die sie per SMS an Kunden versenden, ein Entgelt verlangen dürfen

…. und dass vorformulierte Klauseln, die das einschränkungslos vorsehen, unwirksam sind.

Mit Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15 – hat der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass vorformulierte Klauseln in Verträgen über Zahlungsdienste zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern,

  • wenn sie aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts vorsehen,

dass

  • jede smsTAN, die an Kunden versandt wird, 0,10 € kostet (unabhängig vom Kontomodell) und
  • ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird,

wegen Verstoßes gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine Klausel,

  • die eine Bepreisung von „smsTAN“ ausnahmslos vorsieht,

somit beispielsweise also auch in den Fällen, in denen

  • eine übersandte TAN auf Grund eines begründeten „Phishing“-Verdachts oder
  • wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird oder
  • eine TAN, die zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dem Kunden wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht,

entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil des zahlungsdienstnutzenden Kunden von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB abweicht.

Denn nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB, so der Senat, kann für die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN nur dann als Bestandteil der Hauptleistung ein Entgelt gefordert werden, wenn

  • sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und
  • damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Online-Banking mittels PIN und TAN“ fungiert,

weil von der Bank nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.07.2017 – Nr. 121/2017 –).

OLG Frankfurt entscheidet: Bank muss einem Kunden den Kontobelastungsbetrag erstatten

…. wenn sie einen ihr per Telefax übermittelten Überweisungsauftrag ausführt, der nicht nachweislich von ihrem Kunden stammt.

Mit Urteil vom 11.05.2017 – 1 U 224/15 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden,

  • dass im Verhältnis zu ihrem Kunden die Bank beweisen muss,
  • dass ein per Telefax erteilter Überweisungsauftrag von dem Kunden stammt.

Das bedeutet, überweist die Bank aufgrund eines ihr per Telefaxschreiben übermittelten Überweisungsauftrags vom Konto ihres Kunden den im Auftragsschreiben genannten Betrag an den bezeichneten Empfänger trägt sie das Risiko,

  • dass der Überweisungsauftrag nicht von ihrem Kunden stammt,
  • sondern gefälscht ist.

Somit hat, wenn

  • die Unterschrift des Kunden auf dem Überweisungsauftrag gefälscht war oder
  • die Bank die Echtheit der Unterschrift auf dem Überweisungsauftrag nicht beweisen kann,

der Kunde, da dann ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorgelegen hat bzw. hiervon auszugehen (vgl. § 675j Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und die Belastung seines Kontos folglich zu Unrecht erfolgt ist, aus § 675 u Satz 2 BGB

  • grundsätzlich Anspruch auf Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Zahlung bzw.
  • dann einen Anspruch auf Auszahlung des zu Unrecht belasteten Betrages, wenn
    • die Kontobeziehung inzwischen unter Ausgleich des Saldos aufgelöst worden ist oder
    • das Konto auch ohne Rückbuchung einen Habensaldo aufweist oder
    • eine nicht ausgeschöpfte Kreditlinie besteht.

Wichtig für Verbraucher zu wissen, wenn sie einen mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen haben

…. oder widerrufen möchten.

Ein Verbraucher, der mit einer Bank einen Darlehensvertrag geschlossen und den Darlehensvertrag nachfolgend widerrufen hat, kann,

  • wenn Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs zwischen den Parteien besteht,

gegen die (die Wirksamkeit des Widerrufs nicht anerkennende) Bank negative Feststellungsklage erheben mit dem Antrag,

  • es werde festgestellt, dass der Bank aus dem (näher bezeichneten) Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom …….. kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe.

Dass eine solche negative Feststellungsklage in Widerrufsfällen zulässig ist, hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass auf den Vorrang der Leistungsklage,

  • also darauf, die Bank auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen,

sich der Verbraucher dann verweisen lassen muss, wenn er

  • die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt,
  • weil dann dieses Interesse sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt.

nicht dagegen, wenn er

  • die negative Feststellung begehrt, dass die Bank aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen ihn hat,
  • da sich dieses Begehren mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden lässt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2017 – Nr. 75/2017 –).

Ob eine solche zulässige negative Feststellungsklage in der Sache Erfolg hat, also begründet ist, hängt wiederum davon ab, ob der Verbraucher zum Widerruf berechtigt war, beispielsweise aufgrund einer unwirksamen Widerrufsbelehrung.