Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen PKWs sollten wissen, dass

….. die Rechtsprechung dazu, ob bzw. ggf. unter welchen Voraussetzungen sie vom Kaufvertrag zurücktreten können, derzeit noch äußerst uneinheitlich ist.

Wer einen vom Abgasskandal betroffenen PKW gekauft hat,

  • in den vom Hersteller eine manipulierte Abgassoftware verbaut worden ist, die Stickstoffoxidwerte auf dem Prüfstand in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert,

hat einen mit einem Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) behaftetes Fahrzeug erworben und kann deshalb

  • vom Verkäufer nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB die Beseitigung des Mangels verlangen.

Das dürfte zwischenzeitlich unstreitig sein.

Zurücktreten vom Kaufvertrag und Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises verlangen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346, 348 BGB,

  • ohne zuvor vom Verkäufer erfolglos unter Fristsetzung die Mangelbeseitigung gefordert zu haben,

kann der Käufer dagegen nur, wenn

  • eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich ist bzw. war und
  • eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorgelegen hat.

Dazu, ob es sich bei der manipulierten Abgassoftware um einen unerheblichen oder einen erheblichen Mangel handelt und ob der Rücktritt vom Kaufvertrag eine erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraussetzt oder nicht, werden von den Gerichten derzeit unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster (Urteil vom 14.03.2016 – 11 O 341/15 –) und die 2. Zivilkammer des LG Bochum (Urteil vom 16.03.2016 – 2 O 425/15 –) sind beispielsweise der Ansicht,

  • dass der Mangel unerheblich,
  • demzufolge ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist und

der Käufer also nur einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat.

Die 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf (Urteil vom 23.08.2016 – 6 O 413/15 –) erachtet

  • eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nur in denen Fällen für entbehrlich,
  • in denen der Verkäufer eine Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

Dagegen sehen die 23. Zivilkammer des LG München I (Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15 –), die 4. Zivilkammer des LG Lüneburg (Urteil vom 02.06.2016 – 4 O 3/16 –), die 16. Zivilkammer des LG Oldenburg (Urteil vom 01.09.2016 – 16 O 790/16 –) und die 2. Zivilkammer des LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16 –)

  • den Mangel als erheblich und
  • einen Rücktritt somit dadurch auch nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB für ausgeschlossen an.

Die 2. Zivilkammer des LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16 –) ist darüber hinaus der Auffassung, dass,

  • wenn Käufer ihren vom sog. Abgasskandal betroffenen PKW bei einem Vertragshändler gekauft haben,

sie,

  • weil ihnen dann eine Nachbesserung durch den Verkäufer unzumutbar ist,
  • ohne Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vom Kaufvertrag zurücktreten können.

Die 7. Zivilkammer des LG Braunschweig (Urteil vom 27.09.2015 – 7 O 585/16 –) wiederum hat

  • die Klage eines Journalisten abgewiesen,
  • der das Fahrzeug direkt bei der Herstellerfirma erworben und die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über die Fahrzeugeigenschaften begehrt hatte,

während die 23. Zivilkammer des LG München I (Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15 –) in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • in dem Verkäufer des Fahrzeugs ein Vertragshändler des Herstellers war,
  • dem Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB zuerkannt hat.

Weist ein bei einem Händler gekauftes Fahrzeug einen Sachmangel auf muss es der Käufer zur Reparatur zum Verkäufer bringen

Bleibt ein bei einem Händler gekaufter, gebrauchter Motorroller wegen eines Defekts liegen, der auf einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Grundmangel zurückzuführen ist, ist der Verkäufer,

  • auch wenn der Käufer aufgrund dessen nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat,

grundsätzlich nicht verpflichtet, den liegengebliebenen Roller für die Reparatur abzuholen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.02.2016 – 274 C 24594/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Käufer der Firma, bei der er den Motorroller für 1.800 Euro gekauft hatte, den Standort des liegengebliebenes Motorrollers mitgeteilt und
  • den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, als der Roller nach längerer Zeit nicht zur Reparatur abgeholt worden war,

die Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrollers abgewiesen.

Begründet hat das AG die klageabweisende Entscheidung damit, dass,

Was Verkäufer und Käufer wissen sollten, wenn die Kaufsache einen Sachmangel aufweist

Weist eine gekaufte Sache einen Sachmangel (vgl. hierzu § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) auf, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB, sofern eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. § 440 Satz 1 BGB),

  • erst vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz vom Verkäufer verlangen,
  • wenn er diesem erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist – in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB – in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich.
Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.

Der Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt es, wenn der Käufer durch das Verlangen nach

  • sofortiger, unverzüglicher oder
  • umgehender Leistung oder
  • durch vergleichbare Formulierungen, beispielsweise durch das Verlangen nach schneller Behebung der gerügten Mängel, deutlich macht,

dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht (weil dem Verkäufer so vor Augen geführt wird, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf).

  • Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 12.08.2009 – VIII ZR 254/08 – und vom 18.03.2015 – VIII ZR 176/14 –).

Zwar darf der Käufer die Ernsthaftigkeit seines Nacherfüllungsverlangens nicht durch Relativierungen wie die Äußerung eines bloßen Wunsches oder einer höflichen Bitte in Zweifel ziehen, weil ein solches Verhalten in entsprechend gelagerten Ausnahmefällen dazu führen kann, dass der Schuldner keine Veranlassung hat, mit Rechtsfolgen, wie einem Rücktritt oder Schadensersatzforderungen, zu rechnen.

  • Ergibt sich aber aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer „Bitte“ gekleidet ist.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15 – hingewiesen.

Können Anwohner die Beseitigung eines Altglassammelbehälters verlangen?

Ist in einem „Wohngebiet“ ein Altglassammelbehälter

  • in einem Abstand von weniger als 6 m zu einem Wohnhaus aufgestellt und
  • sind dessen Bewohner dadurch einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt,

können sie die Beseitigung des Altglassammelbehälters verlangen.

Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch.
Danach kann jemand, der durch schlichtes öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, fordern, dass diese die andauernden Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Dieser Anspruch auf Folgenbeseitigung ergänzt den allgemeinen Anspruch auf Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns. Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.07.2015 – 6 C 35.14 –).

Maßstab für die Beurteilung der Lärmwirkung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG).
Nach dieser Vorschrift sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – wie Altglassammelbehälter (vgl. nur Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 27.10.1993 – 26 CE 92.2699 –; HessVGH, Urteil vom 24.08.1999 – 2 UE 2287/96 –; Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 – 8 A 10357/10 –) – so zu errichten und zu betreiben, dass

  • schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  • nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
  • die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,

  • Gefahren,
  • erhebliche Nachteile oder
  • erhebliche Belästigungen

für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist,

  • kann dabei nicht allein anhand der Vorgaben technischer Regelwerke beurteilt werden.
  • Abzustellen ist vielmehr auch auf die soziale Adäquanz einer Lärmeinwirkung.

Bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, werden nämlich von der Bevölkerung insgesamt hingenommen, weil sich die Verhaltensweisen oder Zustände noch in den Grenzen des als sozial Üblichen oder Tolerierbaren halten.

  • Altglassammelcontainer sind grundsätzlich innerhalb von Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 – 8 A 10357/10 –).

Ein Standort eines Altglassammelbehälters erweist sich demzufolge nur dann als unzulässig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet wird.

Solche Umstände können vorliegen, wenn bei der Bestimmung geeigneter Stellplätze für Altglassammelbehälter der Geräuschklasse I/ZU 21 in Wohngebieten der vom Umweltbundesamt empfohlene Mindestabstand von 12 m zum Immissionsort (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 – 8 A 10357/10 –) deutlich unterschritten wird.

Darauf hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 07.07.2016 – 10 S 579/16 – hingewiesen.

Wie ist das bei einem Grenzüberbau? Wann muss er beseitigt und wann muss er geduldet werden?

Ob derjenige, der ein Gebäude über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm dies vom Nachbarn gestattet worden war, den Überbau beseitigen muss oder nicht, ist in § 912 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass,

  • wenn dem Überbauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann,
  • der Nachbar den zwar Überbau dulden muss, er aber durch eine Geldrente zu entschädigen ist,
    • die in aller Regel deutlich geringer ist als eine Pacht oder eine Nutzungsentschädigung und
    • für deren Höhe die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend ist.

Das gilt nicht nur,

  • wenn die Grundstücksgrenze bei Errichtung eines Gebäudes überschritten wird,
  • sondern auch, wenn dies bei einem späteren Um- oder Ausbau geschieht.

Handelt es bei dem „Überbau“ um einen

  • teilweise oder vollständig auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudeanbau, beispielsweise eine Veranda,

hängt die entsprechende Anwendung von § 912 BGB ab,

  • von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude, also davon, welche Folgen ein Abbruch des Anbaus für das Gebäude des Überbauenden hätte und
  • ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig über die Grenze gebaut hat.

Übrigens:
Hat der Nachbar solche Anbauten auf seinen Grundstück widerruflich gestattet ist er zu deren Duldung nur bis zu einem Widerruf verpflichtet.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 195/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 124/2016 vom 15.07.2016)

Welche Anforderungen sind an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht zu stellen?

Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genügt es, wenn der Käufer

  • durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder
  • durch vergleichbare Formulierungen

deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht,

  • ohne dass es dabei der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf.

Darauf hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Klägerin bei der Betreiberin eines Küchenstudios eine Einbauküche bestellt und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, weil

  • nach dem Einbau wichtige Bereiche der Einbauküche nicht oder nur bedingt funktionierten und
  • die verlangte Mängelbeseitigung durch die Küchenstudiobetreiberin ausgeblieben war.

Eine ausreichende Fristsetzung kann danach auch ein Nachbesserungsverlangen enthalten, in dem die Mängel konkretisiert werden und um „schnelle Bearbeitung“ gebeten wird.

Auch darf der Käufer eine objektiv zu kurze Nachbesserungsfrist dann als angemessen ansehen, wenn sie ihm vom Verkäufer selbst vorgeschlagen worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 121/2015 vom 13.07.2016).

Wie darf man sich in einer Notwehrlage verteidigen?

Nach § 32 Strafgesetzbuch (StGB) ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Liegt eine Notwehrlage vor, weil eine Person rechtswidrig angegriffen wird, ist sie grundsätzlich berechtigt, zur Verteidigung das Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet.

  • Dabei muss der Angegriffene sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist;
  • auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen.
  • Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist.

Wann eine weniger gefährliche Abwehrhandlung geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05.10.1990 – 2 StR 347/90 –).

Unter mehreren Verteidigungsmöglichkeiten ist der Angegriffene zudem nur dann auf eine für den Angreifer weniger gefährliche Alternative zu verweisen,

  • wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteile vom 30.06.2004 – 2 StR 82/04 – und vom 27.09.2012 – 4 StR 197/12 –).

Bei einem lebensgefährlichen Waffeneinsatz

  • gegen einen unbewaffneten Angreifer

ist der Angreifer in der Regel gehalten,

  • den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder
  • einen weniger gefährlichen als den lebensbedrohenden Einsatz zu versuchen (BGH, Urteil vom 21.03.1996 – 5 StR 432/95 –).

Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt das Notwehrrecht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 12.04.2016 – 2 StR 523/15 – hingewiesen.

Grundstücksbesitzer darf unbefugt abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen

Das sowie dass die Abschleppkosten einschließlich der Vorbereitungskosten vom Halter des auf seinem Privatgrundstück unbefugt abgestellten Fahrzeugs gezahlt werden müssen, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 – entschieden und einen Fahrzeughalter,

  • dessen Fahrzeug nicht von ihm, sondern einem anderen, auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes abgestellt und
  • wegen Überschreitung der dort erlaubten Höchstparkzeit im Auftrag des Betreibers des Verbrauchermarktes umgesetzt worden war (vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 –; vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –; vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 – und vom 05.06.2009 – V ZR 184/08 – dazu, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und diese nicht eingehalten werden),

zur Zahlung der Kosten für die Umsetzung an das Abschleppunternehmen verurteilt.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist der Halter eines Fahrzeugs nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 670 BGB zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn

  • sein Fahrzeug unbefugt auf seinem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) abgestellt worden ist und
  • der Grundstücksbesitzer das Fahrzeug im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernen lässt.

Ein Grundstücksbesitzer kann nach § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB nämlich die sofortige Beseitigung einer durch verbotene Eigenmacht begründeten Störung verlangen und ist demzufolge zur Selbsthilfe berechtigt, wenn weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs binnen kurzer Zeit ermittelt werden können und die einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand unmittelbar zu beseitigen, somit in dem Anschleppen des Fahrzeugs besteht.

Da für die durch das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründete verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB

  • nicht nur der Fahrer,
  • sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist und dieser damit von seiner Verpflichtung das Fahrzeug zu entfernen gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 861 Abs. 1 BGB frei wird,

entspricht in einem solchen Fall die Übernahme der Entfernungspflicht durch den Grundstücksbesitzer auch dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters.

Demzufolge

  • hat ein Grundstücksbesitzer, der mit dem Abschleppen ein Unternehmen beauftragt, gemäß § 257 Satz 1 BGB Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Abschleppunternehmen bzw.
  • wenn er seinen Anspruch gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer abgetreten hat, hat dieser, weil der Freistellungsanspruch sich mit der Abtretung in einen Zahlungsanspruch umwandelt (BGH, Urteil vom 02.12.2012 – V ZR 30/11 –), gegen den Fahrzeughalter einen Anspruch auf Zahlung der üblichen Abschleppkosten und der Kosten für vorbereitende Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 – und vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –, jeweils zu der Frage der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers).