Was Verkäufer und Käufer wissen sollten, wenn die Kaufsache einen Sachmangel aufweist

Was Verkäufer und Käufer wissen sollten, wenn die Kaufsache einen Sachmangel aufweist

Weist eine gekaufte Sache einen Sachmangel (vgl. hierzu § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) auf, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB, sofern eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. § 440 Satz 1 BGB),

  • erst vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz vom Verkäufer verlangen,
  • wenn er diesem erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist – in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB – in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich.
Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.

Der Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt es, wenn der Käufer durch das Verlangen nach

  • sofortiger, unverzüglicher oder
  • umgehender Leistung oder
  • durch vergleichbare Formulierungen, beispielsweise durch das Verlangen nach schneller Behebung der gerügten Mängel, deutlich macht,

dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht (weil dem Verkäufer so vor Augen geführt wird, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf).

  • Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 12.08.2009 – VIII ZR 254/08 – und vom 18.03.2015 – VIII ZR 176/14 –).

Zwar darf der Käufer die Ernsthaftigkeit seines Nacherfüllungsverlangens nicht durch Relativierungen wie die Äußerung eines bloßen Wunsches oder einer höflichen Bitte in Zweifel ziehen, weil ein solches Verhalten in entsprechend gelagerten Ausnahmefällen dazu führen kann, dass der Schuldner keine Veranlassung hat, mit Rechtsfolgen, wie einem Rücktritt oder Schadensersatzforderungen, zu rechnen.

  • Ergibt sich aber aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer „Bitte“ gekleidet ist.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15 – hingewiesen.


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