…. sollte wissen was in einem solchen Fall vom anspruchsstellenden Rechteinhaber und was von ihm dargelegt und bewiesen werden muss.
Ist über einen bestimmten Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen worden,
- beispielsweise durch das Angebot ein Computerspiel in einer Internettauschbörse herunterzuladen,
und macht der Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel,
- wegen widerrechtlichen Eingriffs in das ihm zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzgesetze (UrhG)),
Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen den Inhaber des Internetabschlusses geltend,
- trägt im Streitfall, wenn also der Inhaber des Internetanschlusses die Begehung der Urheberrechtsverletzung bestreitet,
- der Rechteinhaber nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür,
dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind.
- Er hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Inhaber des Internetanschlusses für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.
Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten.
Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird.
- Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.
In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.
Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
- Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.
Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.
- Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.
Entspricht der Inhaber des Internetanschlusses seiner sekundären Darlegungslast,
- indem er hinreichend konkret zur Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten vorträgt,
ist es wieder Sache des Rechteinhabers als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen,
Darauf hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16 – hingewiesen.