Tag Corona

Corona-Pandemie: Wichtig zu wissen für Gastwirte! Bayerischer VGH kippt die geltende zeitliche Beschränkung der Bewirtung

…. im Freien und in Gaststätten und setzt die Beschränkung vorläufig außer Vollzug.

Mit Beschluss vom 19.06.2020 – 20 NE 20.1127 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München auf Antrag eines Gastwirts aus Unterfranken die bis zum 21.06.2020 geltende Regelung in § 13 Abs. 4 und Abs. 5 der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung,

  • nach der die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist,

vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Wie der VGH ausgeführt hat ist die in Bayern geltende zeitliche Beschränkung der Bewirtung voraussichtlich rechtswidrig, weil,

  • nachdem sich nicht abzeichnet, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29.05.2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt hat,

die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, 

  • angesichts der weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben

nicht mehr als tragfähig erscheint und sich die zeitliche Betriebsbeschränkung daher als unverhältnismäßig erweist,

  • zumal den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen, zum Beispiel durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit begegnet werden kann. 

Hinweis:
Die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und sonstigen Vergnügungsstätten wird durch die Entscheidung nicht berührt. 
Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immissionsschutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, sind weiterhin zu beachten (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

Corona-Pandemie: Was Betreiber von Fitnessstudios in Bayern wissen sollten, wenn jetzt von ihnen Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden

Mit Beschluss vom 06.05.2020 – L 7 BA 58/20 – hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Fall, in dem, 

  • nach einer Betriebsprüfung, 

der Rentenversicherungsträger von einem Fitnessstudio 

  • sofort vollziehbar 7.689,22 Euro Sozialversicherungsbeiträge 

nachgefordert hatte,  

  • die Vollziehung der Nachforderung ausgesetzt und 
  • angeordnet, dass bereits eingezogene Beiträge an das Studio zurückzuzahlen sind.

Begründet hat das LSG dies damit, dass nach den glaubhaften Angaben des Studiobetreibers, die derzeit bestehenden Liquiditätsprobleme 

  • allein auf die staatlich angeordnete sowie absehbar befristete Einstellung des Studiobetriebes zurückgehen und 

nicht mehr bestehen werden, 

  • sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden kann, 

die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung deswegen unbillig erscheint und dem das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, 

  • auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, 

nicht entgegen steht, nachdem  

  • das Fortbestehen des Betriebs des Studiobetreibers mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe (Quelle: Pressemitteilung des LSG München).

Corona-Pandemie: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes kippt die Verfügung, die das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus triftigen Gründen erlaubt

Auf die Verfassungsbeschwerde eines Bürgers gegen § 2 Abs. 3 der Rechtsverordnung der Landesregierung Saarland zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17.04.2020,

  • der das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt und
  • definiert, was insbesondere triftige Gründe sind,

hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes mit Beschluss vom 28.04.2020 – Lv 7/20 –

  • im Wege der einstweiligen Anordnung

entschieden, dass diese verfügten Ausgangsbeschränkungen dahingehend gelockert werden müssen, dass

  • Treffen mit Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen im privaten Raum sowie
  • das Verweilen im Freien
    • unter Wahrung der notwendigen Abstände und
    • unter Beachtung der Kontaktreduzierung

ab sofort (wieder) erlaubt sind.

Begründet hat der VerfGH dies damit, dass die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe, die

  • im Hinblick auf die Grenzlage des Saarlandes zu dem von der Corona-Pandemie besonders schwer betroffenen Frankreich und
  • angesichts der im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands besonders hohen Infektionszahlen im März 2020

geboten waren,

  • Tag für Tag auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden müssen und
  • aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung mehr bestehen,

da zum einen,

  • sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung kein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung ziehen lassen,
    • was durch eine aktuelle Studie von Schweizer Wissenschaftlern bestätigt werde, nach der Ausgangbeschränkungen – im Gegensatz zum Verbot von Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften – nur geringe zusätzliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben

und zum anderen

  • die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina dazu geraten habe, sobald irgend möglich eine vorsichtige Lockerung der Freiheitsbeschränkungen einzuleiten, um weitere kollaterale Nachteile zu beschränken und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Corona-Pandemie: Bayerischer VGH erklärt die Verkaufsflächenregelung für verfassungswidrig,

…. sieht jedoch davon ab, die mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbaren Bestimmungen der zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege außer Vollzug zu setzen.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 27.04.2020 – 20 NE 20.793 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, auf Antrag einer im Einzelhandel Tätigen, die

  • Warenhäuser im Premiumsegment auch in Bayern betreibt,
  • die teilweise die Grenze von 800 qm überschreiten und

sich gegen die (weitere) Betriebsuntersagung gewandt hatte, entschieden, dass § 2 Abs. 4 und 5 der 2.BaylfSMV,

  • nach der mit Wirkung vom 20.04.2020 weitere Betriebe wie z.B. Baumärkte sowie mit Wirkung vom 27.04.2020 zusätzliche Betriebe wie z.B. Buchhandlungen ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsräume wieder öffnen dürfen sowie
  • auch sonstige Einzelbetriebe, soweit deren Verkaufsräume eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschreiten,

nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BayIfSMV

aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt und im Hinblick auf den Gleichheitssatz zudem zu beanstanden sei, dass

  • nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 qm sicherstellen müssen,
  • nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27.04.2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).

Hinweis:
Da der BayVGH ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 03.05.2020 davon abgesehen hat,

  • die verfassungswidrigen Bestimmungen außer Vollzug zu setzen und
  • lediglich deren Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt hat,

könnten

  • von der Verkaufsflächenbegrenzung auf 800 qm

Betroffene wegen enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigungsansprüche haben.

Corona-Pandemie: OVG für das Land Schleswig-Holstein kippt das Öffnungsverbot für Outlet-Center und setzt es wegen Verstoßes

…. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz (GG)) vorläufig außer Vollzug.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 24.04.2020 – 3 MR 9/20 – hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Schleswig-Holstein auf Antrag der Betreiberin eines Outlet-Centers in Neumünster,

  • das über 122 Ladengeschäfte verfügt, von denen 121 Ladengeschäfte unter 800 Quadratmeter groß sind,

das

  • sich aus § 6 Abs. 3 der aktuellen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der schleswig-holsteinischen Landesregierung vom 18.04.2020 ergebende

Gebot.

  • das Outlet-Center (weiterhin) zu schließen,

vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Senat ist der Ansicht, dass die weitere Schließung des Outlet-Centers

  • gegenüber anderen Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren, deren Öffnungsmöglichkeiten mittlerweile gelockert worden sind,

eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung darstellt und hat dies damit begründet,

  • dass nicht erkennbar sei, warum die Umsetzung besonderer Hygiene- und Zugangsmaßnahmen in einem Outlet-Center nicht mindestens ebenso zu gewährleisten sei wie in Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen und Einkaufszentren,
  • dass aufgrund der von der Antragstellerin bereits ergriffenen umfangreichen Steuerungs-, Kontroll- und Hygienemaßnahmen sowie der Schließung von Gastronomie und Spielplätzen auf ihrem Gelände dem Besuch des Outlet-Centers auch kein „Eventcharakter“ zukomme

und dass der Verordnungsgeber, wenn er ein „Anfahren“ der wirtschaftlichen Betätigung für vertretbar halte,

  • vergleichbare Sachverhalte auch vergleichbar regeln,
  • sich im Übrigen die Grundrechtspositionen potentiell Betroffener vor Augen führen und
  • sorgsam prüfen müsse, ob es gegenüber einem absoluten Öffnungsverbot mildere, aber gleich wirksame Mittel gebe (Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig).

Corona-Pandemie: Hessischer VGH kippt die für 27.04.2020 vom Land Hessen angeordnete Schulpflicht für Viertklässler

…. der Grundschulen und setzt die Anordnung vorläufig außer Vollzug.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 24.04.2020 – 8 B 1097/20.N – hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH)

  • auf Antrag einer Schülerin der vierten Jahrgangsstufe einer Grundschule

in einem Eilverfahren entschieden, dass

  • § 3 Abs. 1 Nr. 2a) der Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16.04.2020,

mit dem für Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe der Grundschule,

  • im Gegensatz zu den Schülerinnen und Schülern der übrigen Jahrgangsstufen, die dem Unterricht nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 03.05.2020 der Schule fernbleiben müssen,

ab dem 27.04.2020 eine Schulpräsenzpflicht angeordnet wurde, vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

Begründet hat der Senat diese Entscheidung,

  • die zur Folge hat, dass Viertklässler am 27.04.2020 zu Hause bleiben können,

damit, dass die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe

  • im Vergleich

zu der übrigen überwiegenden Zahl der Schülerinnen und Schüler,

  • denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 03.05.2020 gänzlich untersagt sei und
  • die sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen müssten,

ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch

  • in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf Gleichbehandlung

verletzt würden (Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel).

Corona-Pandemie: Was, wer Eintritts-, Saison- oder Jahreskarten für pandemie-bedingt abgesagte Veranstaltungen besitzt,

…. wissen sollte.

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vorgelegt, der zum Schutz

  • von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und
  • von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios

vor dem wirtschaftlichen Aus,

  • im Gegensatz zum derzeit noch geltenden Recht,
  • von wenigen Ausnahmen abgesehen,

vorsieht, dass Inhaber von Eintritts-, Saison- und Jahreskarten, wenn aufgrund der Corona-Pandemie

  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung nicht stattfinden konnte oder kann oder
  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung geschlossen werden musste oder muss,

nicht mehr

  • die Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder bzw. des anteigen Entgelts verlangen können,

sondern die Veranstalter oder Betreiber berechtigt sind,

  • einen Gutschein zu übergeben,
  • in den Fällen, in denen die Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen umfasste und nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden konnte bzw. kann, in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils.

Wird der Gesetzentwurf beschlossen, gilt ab Inkrafttreten

  • für vor dem 08.03.2020 erworbene Eintrittskarten oder sonstige Teilnahme- bzw. Nutzungsberechtigungen

Folgendes:

Der Wert des Gutscheins

  • muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen,
  • für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden

und aus dem Gutschein muss sich ergeben, dass

  • dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
  • der Inhaber des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn
    • der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
    • er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

Wichtige Hinweise dazu:

In den Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfs fallen

  • Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen,
  • auch solche, die an mehreren Terminen stattfinden, wie etwa Musik-, Sprach- oder Sportkurse sowie sogenannte Dauerkarten, die beispielsweise zum Besuch sämtlicher Heimspiele eines Sportvereins berechtigen,
  • sowie Freizeiteinrichtungen wie etwa Schwimmbäder, Sportstudios, Tierparks, Freizeitparks oder Museen,

nicht dagegen

  • Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.

Voraussetzung für die Berechtigung des Veranstalters zur Ausstellung eines Gutscheins ist, dass

  • die konkrete Veranstaltung aufgrund der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte bzw. kann, was beispielsweise insbesondere dann der Fall ist, wenn
    • die Durchführung aufgrund öffentlich-rechtlicher Veranstaltungs- oder Kontaktverbote ausgeschlossen ist oder
    • etwa der gebuchte Künstler aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder eines Reiseverbots nicht an den Veranstaltungsort gelangen kann.

Der Gutschein muss dem Inhaber der Eintrittskarte „übergeben“ werden,

  • worunter die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes zu verstehen ist,
  • beispielsweise dadurch, dass der Veranstalter
    • den Gutschein dem Inhaber der Eintrittskarte in einer Vorverkaufsstelle aushändigen lässt oder
    • diesem per Brief oder E-Mail zusendet.

Bei dem übergebenen Gutschein muss es sich um einen

  • reinen Wertgutschein

handeln.

Ein Veranstalter ist nicht berechtigt,

  • einen Sachgutschein auszustellen oder
  • die Einlösung des Gutscheins auf die Nachholveranstaltung einer Veranstaltung zu beschränken, die wegen der COVID-19-Pandemie hatte abgesagt werden müssen,

vielmehr soll der Inhaber eines Gutscheins grundsätzlich frei entscheiden können, ob er den Wertgutschein

  • für eine Eintrittskarte zu dem Nachholtermin einlöst oder
  • für eine alternative Veranstaltung desselben Veranstalters verwendet.

Die Voraussetzungen dafür, dass der Inhaber eines Gutscheins,

  • angesichts seiner persönlichen Lebensumstände wegen Unzumutbarkeit des Verweises auf einen Gutschein,

die Auszahlung des Wertes verlangen kann, dürften etwa dann erfüllt sein,

  • wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte oder
  • wenn der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen.

Wer seinen Gutschein nicht einlöst, etwa, weil er

  • an dem Termin der Nachholveranstaltung verhindert ist oder
  • an dem Besuch der Freizeiteinrichtung kein Interesse mehr hat,

kann nach dem 31. Dezember 2021 die Auszahlung des Wertes des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber verlangen,

  • wobei der Gutschein in diesem Fall eine Stundung des Rückzahlungsanspruchs bewirkt.

Wird von dem Veranstalter die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangt, gilt

  • für die Geltendmachung dieses Anspruchs

die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Corona-Pandemie: Wer warum möglicherweise nicht (weiter) behandelt wird, wenn es mehr gleich dringlich behandlungsbedürftige Kranke

…. geben sollte, als versorgt werden können.

Sollten wegen begrenzter Ressourcen tatsächlich nicht mehr alle

  • kritisch erkrankten und
  • gleich dringlich medizinisch behandlungsbedürftigen Personen

auf die Intensivstation aufgenommen bzw. mit Beatmungsgeräten behandelt werden können, sind Ärzte gezwungen eine

  • Auswahlentscheidung („Triage“)

zu treffen, wer

  • behandelt und
  • wer nicht behandelt wird.

Zu einer solchen Auswahlentscheidung, die

  • für den einen Behandlungsbedürftigen Leben und
  • für den anderen Tod

bedeuten kann, sind Ärzte,

  • weil die Rechtsordnung Unmögliches nicht von ihnen verlangen darf,

dann berechtigt, wenn es ihnen tatsächlich nur möglich ist,

  • einen oder einige der Behandlungsbedürftigen zu behandeln,
  • nicht aber alle (Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision).

Ärzte müssen solche Auswahlbehandlungsentscheidungen auch schon heute in bestimmten (Krisen)Situationen treffen.

  • Man denke beispielsweise nur an einen Notarzt, der an einer Unfallstelle zwei Schwerstverletzte vorfindet, die er nicht gleichzeitig versorgen kann.

Wer in Fällen der Überlastung des Gesundheitssystems

  • (weiter) akut- oder intensivmedizinisch bzw. mit einem Beatmungsgerät behandelt wird und
  • wer nicht (mehr),

sollen Ärzte nach den klinisch-ethischen Empfehlungen verschiedener Fachgesellschaften, aus Gerechtigkeitsüberlegungen,

  • nach dem Kriterium der medizinischen Erfolgsaussichten,
  • also der Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges,

unter Berücksichtigung

  • des allgemeinen Gesundheitszustandes der Behandlungsbedürftigen und
  • dem Schweregrad ihrer Erkrankung

entscheiden.

Das bedeutet, wer höhere Überlebenschancen hat

  • soll (weiter) behandelt werden,

wer weniger gute Behandlungschancen hat,

  • nicht.

Ärzte, die diesem Kriterium entsprechend,

  • weil bereits alle Intensivbetten und Beatmungsgeräte belegt sind,

eine der bereits begonnenen Intensivbehandlungen und/oder Beatmungen

  • zugunsten eines weiteren hinzukommenden Behandlungsbedürftigen mit höheren Überlebenschancen

beenden, müssen allerdings, wenn der Patient, dessen Behandlung sie abgebrochen haben, verstirbt,

  • damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft sie wegen Totschlags (durch aktives Tun) anklagt und
  • darauf vertrauen, dass der Bundesgerichtshof ihre Handlung angesichts der Umstände für gerechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt ansieht und sie freispricht.

Sind Ärzte nicht bereit dieses Risiko einzugehen, dann haben Patienten, deren Behandlung bereits begonnen hat,

  • die besseren

und die Patienten, die erst hinzukommen, wenn bereits alle Intensivbetten und Beatmungsgeräte belegt sind,

  • die schlechteren Karten.

Corona-Krise: Mittelständler mit mehr als 10 Beschäftigten können ab 15.04.2020 KfW-Schnellkredit bei ihrer Hausbank beantragen

Den angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise

  • für mittelständische Unternehmen

von der Bundesregierung beschlossenen

  • KfW-Schnellkredit mit 10 Jahren Laufzeit,
  • bei dem der Staat 100% der Kreditrisiken übernimmt,

können Mittelständlern mit mehr als 10 Beschäftigten

  • ab 15.04.2020

bei ihrer Hausbank beantragen.

  • Zur Verfügung steht der Schnellkredit mittelständischen Unternehmen
    • mit mehr als 10 Beschäftigten,
    • die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25% des Jahresumsatzes 2019,
    • maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern,
    • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen
    • darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und
    • muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% p.a. mit Laufzeit zehn Jahre,
    • wovon 2 Jahre auf Wunsch tilgungsfrei sind.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung i.H.v. 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

 

Corona-Krise: Wichtig zu wissen für von Kurzarbeit betroffene Verbraucher wenn die Bank jetzt den Ausgleich

…. einer Kontoüberziehung verlangt.

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt hat mit einstweiliger Verfügung vom 08.04.2020 – 32 C 1631/20 (89) – einem

  • im Zuge der Coronavirus-Pandemie von Kurzarbeit betroffenen

Arbeitnehmer,

  • dem von seiner Bank die Geschäftsbeziehung gekündigt und
  • der von der Bank aufgefordert worden war, seine Kontoüberziehung bis zum 08.04.2020 zurückzuzahlen,

eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.

Begründet hat das AG diese Entscheidung damit, dass das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie, nach dem

  • aus vor dem 15.03.2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern
  • zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werdende Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung für die Dauer von drei Monaten gestundet werden,

auch im Zivilrecht zu beachten ist und der Arbeitnehmer die weiteren Voraussetzungen für eine solche Stundung,

  • nämlich dass er aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse – infolge der Kurzarbeit – Einnahmeausfälle habe und
  • ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung – die Rückzahlung der Kontoüberziehung – nicht zumutbar sei,

durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht hat (Quelle: juris Das Rechtsportal).