Tag Diebstahl

Wer eine Hausratversicherung hat sollte wissen, dass er den Versicherungsschutz verlieren kann, wenn er

…. nicht genügend auf seine Wohnungsschlüssel aufpasst und mit deren Hilfe bei ihm ein Einbruchsdiebstahl begangen wird.

Darauf hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 15.02.2017 – 20 U 174/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem die Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung vorsahen, dass

  • ein Einbruchsdiebstahl u.a. dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hat, vorausgesetzt dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat

und der Versicherungsnehmerin ihre Handtasche mit den Hausschlüsseln,

  • als sie diese für wenige Minuten unbeaufsichtigt im Einkaufskorb ihres Fahrrades gelassen hatte,

von einem Unbekannten gestohlen worden, dieser mit Hilfe des entwendeten Orginalschlüssels in ihre Wohnung gelangt war und daraus u.a. Schmuck, Mobiltelefone und Laptops mitgenommen hatte, entschieden, dass

  • dies nach den Versicherungsbedingungen kein versichertes Ereignis dargestellt und
  • die Versicherungsnehmerin deshalb auch keinen Anspruch auf Entschädigung aus ihrer Hausratversicherung hat.

Denn, so der Senat, dadurch, dass die Versicherungsnehmerin die Tasche mit dem Hausschlüssel unbeaufsichtigt in ihrem Fahrradkorb gelassen habe, habe sie sich,

  • da die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen sei und
  • somit jederzeit die Möglichkeit der Entwendung der Tasche bestanden habe,

sorgfaltswidrig verhalten.

Darauf, dass die Tasche nicht entwendet werden würde, so der Senat weiter, habe die Versicherungsnehmerin nicht darauf vertrauen können. Vielmehr sei die Gefahr des Diebstahls für sie nicht nur erkennbar, sondern auch objektiv vermeidbar gewesen, weil sie die Tasche ohne weitere s hätte am Körper bei sich führen können.

AG und LG München entscheiden: Das Entwenden von Pfandglasflaschen aus einem Altglascontainer ist kein Diebstahl

…. wenn es an einem messbaren Diebstahlschaden fehlt.

Mit Beschluss vom 29.03.2017 – 843 Cs 238 Js 238969/16 – hat das Amtsgericht (AG) München den Antrag der Staatsanwaltschaft,

  • gegen einen Mann, der mithilfe eines Greifarmes aus einem Altglascontainer 18 Flaschen geangelt hatte, um anschließend das Pfand hierfür einzulösen,

einen Strafbefehl wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu erlassen,

  • mangels hinreichenden Tatverdachts, nach § 408 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) abgelehnt.

Begründet hat das AG das Fehlen eines hinreichenden Diebstahlverdachts damit, dass kein messbarer Diebstahlschaden entstanden sei.

Mit dem Einwurf der Glasflaschen in den Container

  • seien die Flaschen zwar in das Eigentum des Betreibers der Altglascontainer übergegangen,
  • die Flaschen aber gleichzeitig auch dem Pfandkreislauf entzogen worden, da sie nicht aus dem Altglas aussortiert, sondern mit den anderen Flaschen eingeschmolzen werden und

der Wert, der den 18 Flaschen im Rahmen des Recyclingprozesses zukomme, sei so minimal, dass er habe nicht geklärt werden können.

Die gegen diese Entscheidung des AG von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG verworfen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 24.05.2017 – 40/17 –).

Was Einbruchsopfer, die eine Hausratversicherung haben, wissen sollten

…. und warum man Versicherungsbedingungen lesen sollte.

Ist in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung eines Versicherungsnehmers nämlich beispielsweise bestimmt, dass Bargeld,

  • wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird,
  • nur bis zu einem Betrag von 1.100,- Euro ersetzt wird,

hat der Versicherte,

  • wenn ihm aus seiner Wohnung ein höherer, dort außerhalb eines Tresors aufbewahrter Bargeldbetrag bei einem Einbruchsdiebstahl entwendet worden ist,

keinen Anspruch darauf, dass die Hausratversicherung ihm den vollen gestohlenen Bargeldbetrag erstattet.

Darauf hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 13.01.2017 – 5 U162/16 – hingewiesen.

Eine Versicherungsbestimmung, die die Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge begrenze, sei, so der Senat, wirksam, da sie

  • den Versicherungsnehmer weder in unangemessener Weise benachteilige,
  • noch überraschend sei.

Denn mit einer derartigen Klausel müsse, wer eine Hausratversicherung abschließt, rechnen (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 21.02.2017 – Nr. 11/2017 –).

Trickdiebstahl oder Betrug – Wie unterscheidet man wann was vorliegt?

Einen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) begeht,

  • wer eine fremde bewegliche Sache
  • einem anderen in der Absicht wegnimmt,
  • die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen und

einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB begeht,

  • wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
  • das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,
  • dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält (weil der Geschädigte aufgrund dessen eine Vermögensverfügung vornimmt).

Verschafft sich ein Täter eine Sache durch Täuschung, ist für die Abgrenzung von

  • Wegnahme (§ 242 StGB) und
  • Vermögensverfügung (§ 263 StGB)

auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend.

Betrug liegt in einem solchen Fall vor, wenn

  • der Getäuschte auf Grund freier nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt.
    In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang unmittelbar vermögensmindernd aus.

Diebstahl ist dagegen gegeben, wenn

  • die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern.

Dabei werden von der Vorschrift des § 242 StGB insbesondere auch solche Fallgestaltungen erfasst, in denen

  • der Gewahrsamsinhaber mit der irrtumsbedingten Aushändigung der Sache eine Wegnahmesicherung aufgibt,
  • gleichwohl aber noch zumindest Mitgewahrsam behält, der vom Täter gebrochen wird.

Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang

  • in einem mehraktigen Geschehen,

so ist entscheidend

  • die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt,
  • in dem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert.

Beispielsfall:
Wer den Geschädigten veranlasst, ihm sein Mobiltelefon für ein Telefonat zu überlassen, aber tatsächlich vorhat, das Mobiltelefon zu behalten,

  • macht sich schuldig des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB und
  • nicht des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB, wenn

ihm von dem Geschädigten

  • das Mobiltelefon in der Annahme ausgehändigt wird, dieses nach dem Telefonat zurückzuerhalten,
  • er aber das Mobiltelefon, wie von vorneherein beabsichtigt, in seine Tasche steckt und sich damit entfernt.

Denn hier hat sich der Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen vollzogen und der Geschädigte den Gewahrsam letztlich durch Wegnahme verloren.

  • Zunächst hat der geschädigte Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, sein Mobiltelefon übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben und
  • erst anschließend hat der Geschädigte seinen Gewahrsam gegen seinen Willen dadurch verloren, als der Täter das Mobiltelefon in seine Tasche gesteckt und damit so nunmehr (durch Wegnahme) in seinen Alleingewahrsam gebracht hat (so Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 02.08.2016 – 2 StR 154/16 –).

Was Eigentümer von Oldtimern, die eine spezielle Oldtimer-Versicherung abgeschlossen haben, wissen sollten

Hat der Eigentümer eines Oldtimers eine spezielle Oldtimer-Versicherung, u.a. gegen Diebstahl abgeschlossen, ist eine im Versicherungsvertrag enthaltene vorformulierte Vertragsbedingung,

  • nach der der Oldtimer im Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn er nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird,

unwirksam,

  • weil eine solche Klausel den Vertragsnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) benachteiligt.

Abgesehen davon ist eine solche Klausel

  • aber auch überraschend und
  • deshalb nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.

Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 01.09.2016 – 12 U 90/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat das u.a. damit, dass die Situation bei einer speziellen Oldtimer-Versicherung sich grundlegend unterscheidet von der bei der allgemeinen Kfz-Kaskoversicherung, bei der eine Übereignungsklausel üblich ist und dort auch keinen Bedenken begegnet.

Denn bei der speziellen Oldtimer-Versicherung besteht die Besonderheit,

  • dass Oldtimer durch Zeitablauf typischerweise nicht an Wert verlieren, wie das bei normalen Fahrzeugen der Fall ist,
  • sondern im Gegenteil eher eine Wertsteigerung erfahren.

So sind viele Oldtimer in den vergangenen Jahren stark im Wert gestiegen und zwar durchschnittlich um fast 10% innerhalb eines Jahres.

  • Damit würde ein Eigentumsübergang im Fall eines verzögerten Wiederauffindens regelmäßig zu einer erheblichen wirtschaftlichen Bevorteilung der Versicherung zulasten des Versicherungsnehmers führen.

Eine derartige Verschiebung des Wertzuwachses auf den Versicherer, für den kein rechtfertigender Grund ersichtlich ist, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.

  • Zudem steht bei Oldtimern weniger der reine Gebrauchswert als vielmehr ein besonderer Bezug des Eigentümers zu dem versicherten Gegenstand, etwa einem bestimmten Modell, im Vordergrund.

Gerade bei seltenen Modellen ist eine entsprechende Ersatzbeschaffung nicht ohne weiteres möglich.
Der Versicherungsnehmer wird daher – anders als bei gewöhnlichen Kraftfahrzeugen – regelmäßig ein besonderes Interesse haben, auch dann Eigentümer des Oldtimers zu bleiben, wenn dieser erst lange Zeit nach dem Diebstahl wieder aufgefunden wird und es wird ihm regelmäßig nicht, wie bei der „normalen“ Kfz-Kaskoversicherung darauf ankommen, möglichst schnell ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, um die eigene Mobilität wiederherzustellen.
Da der durchschnittliche Versicherungsnehmer aufgrund dessen mit einem kurzfristigen und endgültigen Eigentumsübergang auf den Versicherer nicht rechnen wird und muss, ist die entsprechende Klausel somit in der Oldtimer-Versicherung überraschend.

Was Juweliere und alle, die Schmuck einem Juwelier zur Reparatur überlassen, wissen sollten

Ein Juwelier, der Kundenschmuck zur Anbahnung eines Werk- oder Kaufvertrages, beispielsweise zur Abgabe eines Ankaufs- oder Reparaturangebotes, entgegennimmt,

  • kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung verpflichtet sein,
  • über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub aufzuklären, wenn
    • eine solche Versicherung branchenüblich ist oder
    • es sich um Schmuckstücke von außergewöhnlich hohem Wert handelt.

Unterlässt ein Juwelier die in einem solchen Fall gebotene Aufklärung, begeht er eine Pflichtverletzung.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 107/15 – entschieden.

Wie der Senat ausgeführt hat, besteht für den Betreiber eines Juweliergeschäftes zwar eine generelle Versicherungspflicht

  • weder für Kundenschmuck, der zur Durchführung eines Werkvertrages (§ 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • noch für solchen, der zur Abgabe eines Ankaufs- oder Reparaturangebotes (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) entgegengenommen wird.

Allerdings besteht, auch wenn grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich ist und sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen muss,

  • bei Vertragsverhandlungen eine Rechtspflicht zur Aufklärung auch ohne Nachfrage dann,
  • wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteile vom 02.03.1979 – V ZR 157/77 –; vom 16.01.1991 – VIII ZR 335/89 –; vom 12.07.2001 – IX ZR 360/00 – und vom 11.08.2010 – XII ZR 192/08 –).

Eine solche Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 11.08.2010 – XII ZR 192/08 –).

  • Unter Berücksichtigung dieser vorstehenden Grundsätze kann ein Juwelier verpflichtet sein, einen Kunden auf den fehlenden Versicherungsschutz dann hinzuweisen, wenn es sich um Schmuckstücke von außergewöhnlich hohem Wert handelt.
  • Ferner kann der Kunde gegebenenfalls nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dann eine Aufklärung über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub erwarten, wenn diese Versicherung branchenüblich ist.

Branchenüblichkeit liegt vor, wenn sich

  • innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die ähnliche Leistungen auf dem Markt anbieten,
  • eine Gepflogenheit oder ein Brauch innerhalb einer bestimmten Tätigkeit entwickelt hat, der nicht nur vorübergehend besteht, sondern eine gewisse Kontinuität erkennen lässt.

Muss ein Juwelier ihm zur Reparatur übergebenen Kundenschmuck versichern?

Werden einem Juwelier von einem Kunden Schmuckstücke zur Reparatur oder zur Abgabe eines Ankaufangebots übergeben, ist dieser generell nicht verpflichtet, die entgegengenommenen Schmuckstücke gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern.

Allerdings muss der Juwelier den Kunden bei der Entgegennahme des Schmucks über einen nicht bestehenden Versicherungsschutz dann aufklären, wenn

  • der Schmuck einen außergewöhnlich hohen Wert hat oder
  • der Kunde infolge Branchenüblichkeit eines Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.

Darauf hat der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 107/15 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem das Geschäft eines Juweliers überfallen, dabei u.a. auch Schmuck eines Kunden im Wert von maximal 2.930 Euro, den der Juwelier reparieren sollte, entwendet und
  • der Juwelier von dem Kunden deshalb auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke in Anspruch genommen worden war, weil der Juwelier den Kundenschmuck weder versichert, noch den Kunden auf den mangelnden Versicherungsschutz hingewiesen hatte.

Nach Auffassung des Senats war der Wert des Schmuckes hier nicht so hoch, dass der Juwelier wegen des außerordentlichen Wertes zur Aufklärung über den fehlenden Versicherungsschutz verpflichtet gewesen wäre.

Da jedoch die Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren zwischen den Parteien streitig und darüber noch kein Beweis erhoben war, hat der Senat die Sache zur Nachholung dieser Beweiserhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 94/2016 vom 02.06.2016).