Was Juweliere und alle, die Schmuck einem Juwelier zur Reparatur überlassen, wissen sollten

Was Juweliere und alle, die Schmuck einem Juwelier zur Reparatur überlassen, wissen sollten

Ein Juwelier, der Kundenschmuck zur Anbahnung eines Werk- oder Kaufvertrages, beispielsweise zur Abgabe eines Ankaufs- oder Reparaturangebotes, entgegennimmt,

  • kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung verpflichtet sein,
  • über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub aufzuklären, wenn
    • eine solche Versicherung branchenüblich ist oder
    • es sich um Schmuckstücke von außergewöhnlich hohem Wert handelt.

Unterlässt ein Juwelier die in einem solchen Fall gebotene Aufklärung, begeht er eine Pflichtverletzung.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 107/15 – entschieden.

Wie der Senat ausgeführt hat, besteht für den Betreiber eines Juweliergeschäftes zwar eine generelle Versicherungspflicht

  • weder für Kundenschmuck, der zur Durchführung eines Werkvertrages (§ 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • noch für solchen, der zur Abgabe eines Ankaufs- oder Reparaturangebotes (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) entgegengenommen wird.

Allerdings besteht, auch wenn grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich ist und sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen muss,

  • bei Vertragsverhandlungen eine Rechtspflicht zur Aufklärung auch ohne Nachfrage dann,
  • wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteile vom 02.03.1979 – V ZR 157/77 –; vom 16.01.1991 – VIII ZR 335/89 –; vom 12.07.2001 – IX ZR 360/00 – und vom 11.08.2010 – XII ZR 192/08 –).

Eine solche Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 11.08.2010 – XII ZR 192/08 –).

  • Unter Berücksichtigung dieser vorstehenden Grundsätze kann ein Juwelier verpflichtet sein, einen Kunden auf den fehlenden Versicherungsschutz dann hinzuweisen, wenn es sich um Schmuckstücke von außergewöhnlich hohem Wert handelt.
  • Ferner kann der Kunde gegebenenfalls nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dann eine Aufklärung über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub erwarten, wenn diese Versicherung branchenüblich ist.

Branchenüblichkeit liegt vor, wenn sich

  • innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die ähnliche Leistungen auf dem Markt anbieten,
  • eine Gepflogenheit oder ein Brauch innerhalb einer bestimmten Tätigkeit entwickelt hat, der nicht nur vorübergehend besteht, sondern eine gewisse Kontinuität erkennen lässt.

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