Muss ein Juwelier ihm zur Reparatur übergebenen Kundenschmuck versichern?

Muss ein Juwelier ihm zur Reparatur übergebenen Kundenschmuck versichern?

Werden einem Juwelier von einem Kunden Schmuckstücke zur Reparatur oder zur Abgabe eines Ankaufangebots übergeben, ist dieser generell nicht verpflichtet, die entgegengenommenen Schmuckstücke gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern.

Allerdings muss der Juwelier den Kunden bei der Entgegennahme des Schmucks über einen nicht bestehenden Versicherungsschutz dann aufklären, wenn

  • der Schmuck einen außergewöhnlich hohen Wert hat oder
  • der Kunde infolge Branchenüblichkeit eines Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.

Darauf hat der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 107/15 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem das Geschäft eines Juweliers überfallen, dabei u.a. auch Schmuck eines Kunden im Wert von maximal 2.930 Euro, den der Juwelier reparieren sollte, entwendet und
  • der Juwelier von dem Kunden deshalb auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke in Anspruch genommen worden war, weil der Juwelier den Kundenschmuck weder versichert, noch den Kunden auf den mangelnden Versicherungsschutz hingewiesen hatte.

Nach Auffassung des Senats war der Wert des Schmuckes hier nicht so hoch, dass der Juwelier wegen des außerordentlichen Wertes zur Aufklärung über den fehlenden Versicherungsschutz verpflichtet gewesen wäre.

Da jedoch die Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren zwischen den Parteien streitig und darüber noch kein Beweis erhoben war, hat der Senat die Sache zur Nachholung dieser Beweiserhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 94/2016 vom 02.06.2016).


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