Tag Dienstreise

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auf Dienstreisen kein lückenloser gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht,

…. denn der Umstand allein, dass sich ein Versicherter zum Zeitpunkt eines Unfalls auf Dienst- bzw. Geschäftsreise befunden hat, rechtfertigt die Annahme eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (noch) nicht.

Mit Urteil vom 13.05.2020 – L 3 U 124/17 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem ein 

  • von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandter

Angestellter,

  • während er dort im Außenbereich eines Altstadtlokals zu Abend aß, 

Opfer eines 

  • von einem syrischen Selbstmordattentäter 

verübten Sprengstoffanschlag geworden war und zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitten hatte, entschieden, dass der Angestellte

  • während seines Restaurantbesuches und somit bei dem durch den Sprengstoffanschlag erlittenen Unfall 

nicht gesetzlich unfallversichert war.

Begründet hat das LSG dies damit, dass auf Dienst- und Geschäftsreisen 

  • kein lückenloser gesetzlicher Versicherungsschutz besteht, sondern

der Versicherungsschutz entfällt, solange sich der Versicherte rein persönlichen, von seinen betrieblichen nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet,  

  • wie beispielsweise vorliegend der, mit der aufgenommenen Dienst- bzw. Geschäftsreise des Versicherten in keinem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang stehende Besuch eines Restaurants zur eigenwirtschaftlichen Nahrungs- und Trinkaufnahme

und hier ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ausnahmsweise auch nicht dadurch begründet worden ist, dass der Versicherte während der Dienst- bzw. Geschäftsreise gezwungen war, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die an seinem üblichen Wohn- oder Beschäftigungsort nicht bestehen, nachdem

  • weder ein „besonderer gefahrbringender Umstand“ des Lokals, in dessen Außenbereich sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Anschlags aufgehalten hat, das Unfallereignis verursacht hat, 
  • noch es sich bei dem terroristischen Anschlag um eine lokal begrenzte „Gefahrenquelle“ gehandelt hat, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten an seinem Wohn- oder Arbeitsort nicht hätte begegnen können, vielmehr 
    • die mit einem solchen Anschlag verbunden Gefahren erkennbar ein allgemeines Lebensrisiko darstellen, 
    • dem ein Versicherter grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland ausgesetzt sein kann.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn ein Arbeitsvertrag (sachgrundlos) befristet ist

Mit Urteil vom 19.04.2019 – 3 Sa 1126/18 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf entschieden, dass, wenn die Höchstdauer eines ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsverhältnisses

  • auch nur um einen Tag,
  • etwa aufgrund einer Dienstreise,

überschritten wird, ein

  • unbefristetes Arbeitsverhältnis

besteht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber zunächst befristet für sechs Monate,

  • ausweislich des Arbeitsvertrages, beginnend ab Montag, den 05.09.2016,

eingestellt worden war, der Arbeitnehmer in der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 an einer Schulung teilgenommen hatte,

  • zu der er im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber, der ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung erstattete, bereits am Sonntag, den 04.09.2016 angereist war,

und Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Februar 2017 das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert hatten, hat das LArbG,

  • auf die Klage des Arbeitnehmers hin,

festgestellt, dass

  • die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer unwirksam,
  • das Arbeitsverhältnis somit nicht durch Befristung zum 04.09.2018 beendet worden und
  • der Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen ist.

Das Bestehen eines unbefristetes Arbeitsverhältnisses hat das LArbG damit begründet, dass bereits die einvernehmliche und von dem Arbeitgeber bezahlte Dienstreise am 04.09.2018 Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste i.S.v. § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewesen sei,

  • das Arbeitsverhältnis also nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen habe,

und die somit am 03.09.2018 endende Höchstdauer von zwei Jahren

  • für die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Teilzeitarbei und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig ist,

bei der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 04.09.2018 um einen Tag überschritten worden sei (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf).

Arbeitnehmer auf Dienstreise sollten wissen, dass sie während des morgendlichen Duschens nicht gesetzlich unfallversichert sind

Mit Urteil vom 20.12.2018 – L 1 U 491/18 – hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem Fall, in dem

  • ein als Projektentwickler Angestellter auf einer Dienstreise in einem Hotel übernachtet hatte,
  • dort beim morgendlichen Duschen beim Herausgehen aus der Dusche auf dem Fußboden ausgerutscht war und
  • sich dabei eine Fraktur des linken Knies zugezogen hatte,

entschieden,

  • dass es bei dem Unfall um keinen Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gehandelt hat.

Begründet hat das LSG dies damit,

  • dass nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert sind,
  • sondern nur solche Tätigkeiten, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stehen

und nach diesen Grundsätzen höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen wie das Duschen als Körperreinigung,

  • mangels sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit,

unversichert sind, sofern

  • der Unfall nicht ausnahmsweise durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist.