Arbeitnehmer sollten wissen, dass auf Dienstreisen kein lückenloser gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht,

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auf Dienstreisen kein lückenloser gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht,

…. denn der Umstand allein, dass sich ein Versicherter zum Zeitpunkt eines Unfalls auf Dienst- bzw. Geschäftsreise befunden hat, rechtfertigt die Annahme eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (noch) nicht.

Mit Urteil vom 13.05.2020 – L 3 U 124/17 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem ein 

  • von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandter

Angestellter,

  • während er dort im Außenbereich eines Altstadtlokals zu Abend aß, 

Opfer eines 

  • von einem syrischen Selbstmordattentäter 

verübten Sprengstoffanschlag geworden war und zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitten hatte, entschieden, dass der Angestellte

  • während seines Restaurantbesuches und somit bei dem durch den Sprengstoffanschlag erlittenen Unfall 

nicht gesetzlich unfallversichert war.

Begründet hat das LSG dies damit, dass auf Dienst- und Geschäftsreisen 

  • kein lückenloser gesetzlicher Versicherungsschutz besteht, sondern

der Versicherungsschutz entfällt, solange sich der Versicherte rein persönlichen, von seinen betrieblichen nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet,  

  • wie beispielsweise vorliegend der, mit der aufgenommenen Dienst- bzw. Geschäftsreise des Versicherten in keinem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang stehende Besuch eines Restaurants zur eigenwirtschaftlichen Nahrungs- und Trinkaufnahme

und hier ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ausnahmsweise auch nicht dadurch begründet worden ist, dass der Versicherte während der Dienst- bzw. Geschäftsreise gezwungen war, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die an seinem üblichen Wohn- oder Beschäftigungsort nicht bestehen, nachdem

  • weder ein „besonderer gefahrbringender Umstand“ des Lokals, in dessen Außenbereich sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Anschlags aufgehalten hat, das Unfallereignis verursacht hat, 
  • noch es sich bei dem terroristischen Anschlag um eine lokal begrenzte „Gefahrenquelle“ gehandelt hat, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten an seinem Wohn- oder Arbeitsort nicht hätte begegnen können, vielmehr 
    • die mit einem solchen Anschlag verbunden Gefahren erkennbar ein allgemeines Lebensrisiko darstellen, 
    • dem ein Versicherter grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland ausgesetzt sein kann.

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