Tag Eigenschaft

Was Verkäufer und Käufer eines gebrauchten PKW, der als Mietwagen eingesetzt war, wissen sollten

Mit Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass, wer ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen zum Kauf anbietet,

  • bei dem es sich um einen ehemaligen Mietwagen handelt,

auf die Mietwageneigenschaft hinweisen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Verwendung als Mietwagen im Allgemeinen von durchschnittlichen Kaufinteressenten als abträglich angesehen werde, weil

  • ihrer Ansicht nach,

die Nutzung von zahlreichen Fahrern mit

  • wechselnden Temperamenten,
  • wechselnder Fahrfähigkeit und
  • unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen

Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeuges haben kann, sie aufgrund dessen,

  • unabhängig davon, ob ihre Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt sind,

der Mietwageneigenschaft eine wesentliche Bedeutung für ihre Kaufentscheidung beimessen

  • und es sich somit bei der Mietwageneigenschaft um eine für Kaufinteressenten wesentliche Information handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 04.06.2019).

Ist vom Verkäufer eines Gebrauchtwagens wahrheitswidrig angegeben worden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, kann

…. der Kaufvertrag vom Käufer nach § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • wegen arglistiger Täuschung angefochten,
  • das Fahrzeug dem Verkäufer zurückgegeben und
  • von diesem der Kaufpreis zurückverlangt werden.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.01.2018 – 142 C 10499/17 – entschieden.

Danach handelt es sich

  • bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege

um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass

  • wenn dieses vorgetäuscht wird,

die Anfechtung möglich ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.08.2018).

Autokäufer sollten wissen was unter „Neu/Tageszulassung“ und „Werkskilometer“ zu verstehen ist

Wer bei einem Händler einen PKW kauft, kann, wenn im Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung

  • als Erstzulassung „Neu/Tageszulassung“ und
  • als Kilometerstand „Werkskilometer“

festgehalten ist,

  • aufgrund der Angabe „Tageszulassung“ davon ausgehen,
    • dass das Fahrzeug bis zur Übergabe nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen gewesen ist und
    • die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen gelegen hat,
      • weil Fahrzeuge mit Tageszulassungen nur formal auf einen Händler zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr bewegt werden, so dass sie weiter als Neuwagen angesehen werden können

sowie

  • aufgrund der Angabe „Werkskilometer“ davon,
    • dass das Fahrzeug nach der Produktion nur auf dem Werksgelände gefahren wurde,
    • um daran noch letzte Tests und Abstimmungen vorzunehmen,
      • weil „Werkskilometer“ die zu diesem Zweck zurückgelegte Fahrstrecke bezeichnet, die allerdings auch einige 100 km betragen kann, ohne dass die Neuwageneigenschaft infrage gestellt wird.

Entspricht ein geliefertes Fahrzeug nicht diesen vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen,

  • weil es beispielsweise schon 11 Monate vor Abschluss des Kaufvertrags erstmals zum Straßenverkehr zugelassen, seitdem als Leasingfahrzeug genutzt worden ist und eine Laufleistung von 1.412 km aufweist,

ist es mangelhaft und berechtigt den Käufer

  • zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder
  • zur Minderung des Kaufpreises.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.05.2017 – 28 U 134/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.06.2017).