Tag Eigentum

AG München entscheidet wodurch (auch) das Eigentum eines Nachbarn verletzt werden kann

Mit Urteil vom 12.01.2017 – 233 C 29540/15 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser darauf hingewiesen, dass das Eigentum seines Nachbarn nicht nur verletzt,

  • wer in die Außenwand des Nachbarhauses ohne Genehmigung des Nachbarn Löcher bohrt, beispielsweise um zwischen seiner und der angrenzenden Terrasse des Reihenhauses des Nachbarn eine Holztrennwand mit Dübeln zu befestigen,

sondern auch,

  • wer auf seinem Grundstück eine Leiter aufstellt und diese an die Dachziegelabschlusskante des Nachbarhauses anlehnt

und der Nachbar diesen in solchen Fällen deshalb

  • auf Unterlassung, Beseitigung bzw. ggf. auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Durch das Bohren von Löchern in die Außenwand werde, so das AG,

  • in die Bausubstanz des Hauses eingegriffen, wodurch die Gefahr des Eindringens von Wassers sowie des Entstehens von Frostschäden bestehe und

das Anlehnen der Leiter stelle deshalb eine Beeinträchtigung des Eigentumes dar, weil

Wichtig zu wissen für Vermieter, die von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen

…. wenn Dritte nach § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Herausgabe von Gegenständen mit der Begründung verlangen, dass

  • sie Eigentümer der Gegenstände seien und
  • deshalb dem Vermieter daran nach § 562 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Vermieterpfandrecht zustehe.

In solchen Fällen kommt dem Vermieter zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten die für seinen Mieter nach § 1006 BGB streitende Eigentumsvermutung zugute.

Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 03.03.2017 – V ZR 268/15 – entschieden.

Danach muss,

  • da die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 BGB zurücktritt, wenn sich ein späterer Besitzer auf die Vermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB berufen kann und beruft und das auch für diejenigen gilt, die ihr Recht von einem solchen Besitzer ableiten,

ein sich auf sein Eigentum berufender Dritter, wenn er die gegen ihn streitende gesetzliche Vermutung widerlegen will,

  • nicht nur nachweisen, dass er selbst zu einem früheren Zeitpunkt als dem Besitzübergang Eigentümer der Gegenstände war,
  • sondern auch, dass der Besitzer – also hier der Mieter – trotz des Besitzerwerbs nie Eigentümer geworden ist.

Was, wer eine Reiseversicherung abschließt, wissen sollte

Sind bei einer Reiseversicherung nach den Versicherungsbedingungen

  • erhebliche Schäden am Eigentum im Verlauf der Reise u.a. durch strafbare Handlungen mitversichert,

kann ein Versicherter, dem beispielsweise

  • das Flugticket für den Rückflug nach Deutschland und sein Reisepass gestohlen werden,
  • der deshalb seinen Rückflug nicht antreten kann, sich ein neues Flugticket kaufen, einen neuen Reisepass ausstellen lassen muss und
  • dem dadurch erhebliche Kosten entstehen,

diese Kosten nicht von der Reiseversicherung ersetzt verlangen.

Darauf hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hildesheim mit Urteil vom 06.01.2017 – 7 S 136/16 – hingewiesen.

In einem solchen Fall, so die Kammer, liegt nach den Versicherungsbedingungen ein versichertes Ereignis

  • nur vor, wenn dem Versicherten Wertgegenstände gestohlen werden,
  • nicht dagegen, wenn, wie bei Pässen, Fahrkarten/Flugtickets und Ausweispapieren der reine Sachwert – auf den es allein ankommt – gering und dem Versicherten demzufolge durch den Diebstahl kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum entstanden ist.

Ob und welche Kosten einem Versicherten für die Ersatzbeschaffung der entwendeten Sachen entstanden sind, komme es, so die Kammer weiter, nicht an,

  • wenn solche reinen Folgekosten nach den Versicherungsbedingungen nicht mitversichert seien (Quelle: Pressemitteilung des LG Hildesheim vom 13.01.2017 – Nr. 04/2017 –).

Was Grundstückseigentümer wissen sollten wenn Rank-Pflanzen sich an einer Grenzwand des Nachbargebäudes empor ranken

Auf einem Grundstück wachsende Rank-Pflanzen (wie „wilder Wein“, Efeu, Knöterich etc. p.p.) die sich an der Grenzwand eines Nachbargebäudes empor ranken und sich dort mittels so genannter „Saug-Füße“ festsetzen,

  • stellen bereits grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Gebäude-Eigentums des Nachbarn dar (§ 1004 BGB) und
  • können ggf. sogar das Eigentum des Nachbarn verletzen/beschädigen (§ 823 BGB),

wenn dadurch der Außenputz an den grenzständigen Baulichkeiten des Nachbarn erheblich in der Substanz beschädigt wird.

Dem Nachbar steht in solchen Fällen

  • ein Anspruch auf Entfernung/Beseitigung der Rank-Pflanzen und
  • wenn ein Schaden am Außenputz bzw. am Außenanstrich seiner Baulichkeiten entstanden und dieser Schaden kausal durch die Rank-Pflanzen verursacht worden ist, auch ein Anspruch auf Erstattung der Beseitigungskosten für die Substanz-Schädigung zu (Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 27.02.2007 – 53 S 122/06 –).

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg mit Urteil vom 16.12.2016 – 31 C 298/14 – hingewiesen.

Wann hat ein Vermieter das Recht die von ihm vermietete Wohnung zu besichtigen?

Sofern ernsthafte Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt bestehen und abgesehen davon, spätestens alle 5 Jahre, muss ein Mieter die Besichtigung der Mietwohnung durch den Vermieter dulden.

Das hat das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 10.12.2015 – 461 C 19626/15 – entschieden und in einem Fall, in dem,

  • aus einer Mietwohnung über mehr als zwei Wochen unangenehme, nicht definierbare Gerüche ausgetreten waren und die Vermieterin, weil sie Sorge hatte, dass Schimmel, Fäulnis oder gar eine Verwesung Ursache des üblen Geruchs sein könnten, die Wohnung hatte besichtigen wollen und
  • dies vom Mieter abgelehnt worden war,

den Mieter verurteilt, die Besichtigung der Wohnung durch die Vermieterin nach einer Vorankündigung von fünf Werktagen zu dulden.

Nach dieser Entscheidung hat ein Vermieter beispielsweise dann ein Besichtigungsrecht, wenn es in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum zu einem muffigen Geruchsaustritt aus der Mietwohnung gekommen ist, weil dies eine nachhaltige negative Beeinträchtigung der Sachsubstanz durch Schimmelbildung befürchten lässt.

Dass ein Vermieter alle 5 Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen kann, hat das AG damit begründet,

  • dass ein Vermieter nicht auf Dauer von seinem Eigentum und insbesondere der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen, ausgeschlossen werden könne,
  • nach der allgemeinen Verkehrsanschauung und der allgemeinen Vertragspraxis nach Ablauf von fünf Jahren auch bei bestimmungsgemäßem und vertragsgemäßem Gebrauch eine solche Abnutzung auftreten kann, dass Arbeiten in dem Mietobjekt vorgenommen werden müssen, um eine Substanzschädigung zu vermeiden und
  • durch eine Wohnungsbesichtigung alle fünf Jahre, die vorher angekündigt und schonend vorgenommen werden müsse, ein Mieter auch nicht über Gebühr in seinem Lebensbereich beeinträchtigt werde (Quelle: Pressemitteilung des AG München 45/16 vom 10.06.2016).