Tag Eigentümer

Grundstücksbesitzer darf Falschparker abschleppen lassen

Ein privater Grundstücksbesitzer

  • ist in der Regel berechtigt, einen Pkw, der auf einer als Privatparkplatz gekennzeichneten Parkfläche abgestellt worden ist, sofort abschleppen zu lassen,
  • muss hierbei, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung durch den Falschparker zu beenden – anders als eine staatliche Stelle – die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht beachten und
  • kann von dem Falschparker als Schadensersatz die ortsüblichen Abschleppkosten verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 02.05.2016 – 122 C 31597/15 – entschieden (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –; vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –; vom 06.07.2012 – V ZR 268/11 –; vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 –; vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 – sowie vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 –).

Begründet hat das AG dies u.a. damit,

  • dass durch das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück Eigentum und Besitz des Grundstückeigentümers bzw. -besitzers verletzt werden,
  • dass darin eine verbotene Eigenmacht und ein teilweiser Besitzentzug liegen (§§ 858, 859 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • dass, wer entsprechende Schilder, die auf die private Nutzung hinweisen, missachtet, auch schuldhaft handelt (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Das hat die Pressestelle des AG München am 15.07.2016 – 55/16 – mitgeteilt.

Wann muss ein unfallgeschädigter Pkw-Eigentümer die Kosten einer in Auftrag gegebenen Schadensbegutachtung selbst tragen?

Ist bei einem Verkehrsunfall der Pkw des Geschädigten

  • nur geringfügig beschädigt worden und
  • war dies nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar,

kann der Geschädigte, wenn er einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt,

  • die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens nicht von dem Schädiger verlangen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Münster mit Urteil vom 14.06.2016 – 28 C 821/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem es am Pkw des Unfallgeschädigten nur zu einem einfachen Lackschaden gekommen war und
  • die kalkulierten Reparaturkosten nach dem Gutachten des von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen 745,57 Euro betragen hatten,

entschieden,

  • dass der Schädiger die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens in Höhe von 184,39 Euro nicht tragen muss.

Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass ein unfallgeschädigter Fahrzeugeigentümer unter Schadensminderungsgesichtspunkten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten hat,

  • wenn es bereits nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar, nur zu einem Schaden von deutlich unter 1000 Euro gekommen ist,
  • da in solchen Fällen (zunächst) die Einholung eines Kostenvoranschlages einer qualifizierten Werkstatt ausreicht, der in der Regel deutlich billiger ist und zum Teil bei Durchführung der Reparatur dem Kunden rückvergütet wird.