Tag Einnahme

Medizinal-Cannabis-Patienten sollten wissen, wann ihnen die (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht

…. verweigert werden darf.

Mit Urteil vom 24.10.2019 – 6 K 4574/18 – hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf in einem Fall, in dem von einem Medizinal-Cannabis-Patient die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens,

  • das einerseits zwar zu dem Ergebnis gelangt war, dass er die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können,
  • ihm andererseits jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung attestierte,

bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt worden war, entschieden, dass

  • auf Grund der Einschätzungen des Gutachtens

ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis besteht.

Danach kann,

  • anders als bei illegalem Cannabiskonsum

derjenige, der ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnimmt, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein und eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn

  • er auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig ist, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen,

was, wie die Kammer ausgeführt hat, bei einem Medizinal-Cannabis-Patienten dann der Fall ist, wenn

  • er Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt,
  • bei ihm keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
  • seine Grunderkrankung für sich genommen der sicheren Verkehrsteilnahme nicht im Wege steht und
  • er verantwortlich mit seinen Medikamenten umgeht, insbesondere nicht fährt, wenn die Medikation verändert wird.

Erfüllt ein Medizinal-Cannabis-Patient diese Voraussetzungen, darf ihm, so die Kammer weiter, auch nicht von vornherein auferlegt werden,

  • sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen,

sondern kann er,

  • wegen der möglicherweise schädlichen Langzeitwirkung von dauerhafter Cannabiseinnahme,

lediglich in einiger Zeit aufgefordert werden, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).

Cannabiskonsumenten sollten wissen wann ihnen von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen werden kann

Nach Nr. 9.2.1. und 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) ist hinsichtlich der Kraftfahreignung bei der Einnahme von Cannabis zu differenzieren.

  • Bei regelmäßiger Einnahme ist die Kraftfahreignung ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen zu verneinen,
  • während ein Kraftfahrer, der (nur) gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall nur dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist,
    • wenn keine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Fahrzeugen erfolgt oder
    • wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.

Von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist auszugehen, wenn

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis

  • ist nachgewiesen bei einem im Blutserum des Betroffenen festgestellten Wert von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH),
  • kann aber, wenn dieser Wert nicht erreicht ist, auch nachgewiesen werden, durch Erklärungen des Betroffenen, wenn
    • dieser entweder einen gelegentlichen Cannabiskonsum selbst einräumt oder
    • seine Erklärungen es rechtfertigen, auf eine mehrmalige Cannabisaufnahme zu schließen.

Der Schluss, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsument deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,

  • weil er nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und
  • dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann,

ist gerechtfertigt,

Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis liegt

Nur dann, wenn der Cannabiskonsum in diesen engen Intervallen und in dieser Häufigkeit erfolgt, besteht unabhängig von einem aktuellen Konsum die Möglichkeit einer ständigen Beeinträchtigung der für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Fähigkeiten wie die Aufmerksamkeitsleistung, die Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie das Kurzzeitgedächtnis und kann das Vermögen und die Bereitschaft, die Anforderungen und Risiken des Straßenverkehrs ernst zu nehmen und den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, gemindert sein (siehe hierzu Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 –; VG Freiburg, Beschluss vom 14.09.2015 – 4 K 1937/15 –).

Nicht von regelmäßigem Cannabiskonsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne kann ausgegangen werden, wenn

  • eine Frau Cannabis täglich mehrfach für die Dauer jeweils einer Woche pro Monat zur Bekämpfung starker Schmerzen während der Regelblutung einnimmt und
  • sie an den übrigen Tagen eines jeden Monats auf die Einnahme vollkommen verzichtet und damit ihren Konsum durch längere Zeiträume der Abstinenz unterbricht (VG Freiburg, Beschluss vom 04.01.2017 – 5 K 4237/16 –).