Tag Einschränkung

Kosten für eine sog. Grafting-OP zur Korrektur einer Penisverkrümmung muss die gesetzliche Krankenversicherung

…. jedenfalls dann nicht übernehmen, wenn die Erektion des Versicherten bislang nur leicht beeinträchtigt ist.  

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall entschieden, in dem ein 59-jähiger gesetzlich krankenversicherter Mann, 

  • der an einer angeborenen induratio penis plastica (Penisverkrümmung) litt, 

von seiner Krankenkasse die Kostenübernahme von ca. 13.400 Euro für eine sog. Grafting-Operation (OP) bei einem Privatarzt, 

  • unter Verweis auf seinen erheblichen psychischen Leidensdruck und die Dringlichkeit der OP,

verlangt hatte. 

Dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für die OP nicht tragen muss, hat das LSG damit begründet, dass

  • es sich bei der Grafting-Operation um keine anerkannte Behandlungsmethode handle,

eine Kostenübernahme durch die GKV deshalb nur in schweren Ausnahmefällen 

  • wie lebensbedrohlichen oder vergleichbaren Erkrankungen 

in Betracht komme, eine Penisverkrümmung mit einer, wie hier bei dem 59-Jährigen, 

  • bislang nur leichten Beeinträchtigung der Erektion, 
  • einer dadurch bedingten Einschränkung der Lebensqualität und 
  • nicht zwangsläufig zu erwartenden weitergehenden Beeinträchtigungen 

aber

  • weder lebensbedrohlich 
  • noch wertungsmäßig damit vergleichbar

sei und auch nicht als 

  • drohender Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion 

qualifiziert werden könne, zumal auch die OP selbst ein gesteigertes Risiko von 

  • postoperativen Erektionsstörungen 

beinhalte (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen). 

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn der zwischen ihnen geschlossene Arbeitsvertrag

…. eine Verfallklausel ohne jegliche Einschränkung enthält.

Mit Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine in einem,

  • nach dem 31.12.2014 geschlossenen

Arbeitsvertrag enthaltene, vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel,

  • die vorsieht, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind,

wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) insgesamt unwirksam ist, weil eine solche Ausschlussklausel – ohne jede Einschränkung –

  • entgegen § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht die Geltendmachung des Anspruchs auf den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn ausnimmt.

Darauf, dass Ansprüche des Arbeitnehmers,

  • wie beispielsweise der Anspruch auf Urlaubsabgeltung,

wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist verfallen sind, kann sich der Arbeitgeber dann nicht berufen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 18.09.2018).

OLG Oldenburg entscheidet wann das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem Kind eingeschränkt werden muss

…. und wann ein Elternteil das Kind nicht mehr allein sehen darf.

Auch wenn Eltern getrennt leben haben sie grundsätzlich beide das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern.
Allerdings kann dieses Recht eingeschränkt werden.
Beispielsweise kann das Familiengericht einen „begleitetem Umgang“ anordnen, d.h. anordnen, dass der Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamts wahrgenommen werden darf.

Eine solche Einschränkung muss erfolgen, wenn dies für das Wohl der Kinder, insbesondere ihre seelische und körperliche Entwicklung, erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Besteht etwa die konkrete Gefahr, dass ein Elternteil seine nach der Trennung der Eltern bei dem anderen Elternteil verbliebenen 8 und 5 Jahre alten Kinder mit seiner abwertenden Haltung gegenüber dem anderen Elternteil konfrontiert und hält er die Kinder zu wahrheitswidrigen Behauptungen gegenüber Behörden an, wird zum Schutz der Kinder vor Manipulationen durch diesen Elternteil vom Familiengericht ein begleiteter Umgang anzuordnen sein.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 17.01.2017 – 4 UF 5/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 15.03.2017 – Nr. 19/2017 –).

Was man über die Vertretungsmacht eines bayerischen Bürgermeisters wissen sollte

Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist gemäß Art. 38 Abs. 1 Bayerischer Gemeindeordnung (BayGO) im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt.

Die Gemeinde wird infolgedessen auch durch solche Erklärungen bzw. Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet,

  • die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat,
  • es also an einem erforderlichen Beschluss des Gemeinderats fehlt.

Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.11.2016 – V ZR 266/14 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • 38 Abs. 1 BayGO unter der Überschrift „Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen“ regelt, dass der erste Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt,
  • nur dieser (und nicht der Gemeinderat) für die Gemeinde nach außen handeln kann,
  • sich aus dem Wortlaut der Norm keine Einschränkungen der Vertretungsbefugnis ergeben,
  • und diese danach im Zweifel nicht nur ein formelles Vertretungsrecht, sondern eine unbeschränkte organschaftliche Vertretungsmacht begründet oder – mit anderen Worten – die materielle Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts im Außenverhältnis.