Was Vereinsmitglieder über die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung und des Vereinsvorstands wissen sollten

Mit Beschluss vom 28.08.2017 – 20 W 18/17 – hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden, dass die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins den Vorstand durch Mehrheitsbeschluss nicht zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen kann, wenn

  • in der Satzung des Vereins die diesbezügliche Entscheidung ausdrücklich dem Vorstand übertragen worden ist und
  • eine Satzungsänderung mit dem Ziel der Beschränkung der Befugnisse des Vorstands nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.

Begründet hat der Senat das damit, dass

  • gemäß § 32 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet werden, „soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind“,
  • 40 Satz 1 BGB klarstellt, dass § 27 Abs. 1 und § 32 BGB insoweit keine Anwendung finden, als die Satzung ein anderes bestimmt und

eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung somit nur vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Satzung besteht, die

  • dadurch Rechte der Mitgliederversammlung einschränken und
  • ihr gesetzlich obliegende Aufgaben einem anderen Vereinsorgan zuweisen kann.

Eine Zuständigkeitsregelung durch die Satzung ist auch für die Mitgliederversammlung bindend. Sie kann Angelegenheiten, die nach dem Gesetz oder der Satzung anderen Organen obliegen, nicht beliebig an sich ziehen.

Legt eine Satzung fest,

  • dass der Vorstand über bestimmte Belange entscheidet,

obliegt somit die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis

  • dem Vorstand und
  • nicht der Mitgliederversammlung.

Bundesgerichtshof entscheidet, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist

…. und auf die Erben des Verletzten nur ein (noch) zu Lebzeiten des Verletzten rechtskräftig zuerkannter Anspruch übergeht.

Mit Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 261/16 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der auf den Schutzauftrag aus Artikel 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zurückgehende Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • grundsätzlich nicht vererblich ist

und zwar auch dann nicht,

  • wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht und
  • der Verletzte diese von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung erst mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Anspruchs auf Geldentschädigung erlangt.

Danach geht ein solcher Anspruch auf die Erben somit nur über, wenn

  • der Anspruch zu Lebzeiten des Verletzten rechtskräftig zuerkannt worden,
  • der Verletzte also erst nach Rechtskraft der Entscheidung verstorben ist.

Was getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn ein Elternteil mit dem Kind verreisen möchte

Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

  • ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • während die Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein der Elternteil hat, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Danach bedarf es, wenn der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, mit dem Kind eine Urlaubsreise unternehmen will, nicht generell der Zustimmung des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils.

  • Liegen jedoch Umstände vor, nach denen eine Reise besondere Gefahren mit sich bringt, die mit dem Reiseziel zusammenhängen und die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, ist die Durchführung einer solchen Reise nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis aus § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB gedeckt.

Solche besonderen, mit dem Reiseziel zusammenhängenden Risiken bestehen dann, wenn das Land in das die Reise gehen soll, beispielsweise in letzter Zeit mehrfach Ziel terroristischer Anschläge war bzw. es Drohungen extremistischer Gruppen mit Anschlägen in der Touristenregion gibt.

Derartige Gefahrenlagen schließen zwar Urlaubsreisen in diese Region nicht aus, weshalb sich Eltern weiterhin dafür entscheiden können, mit ihren Kindern dort ihren Urlaub zu verbringen.
Allerdings setzt dies, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, voraus, dass die Entscheidung von beiden Eltern getragen wird.

Bestehen hinsichtlich der Gefährlichkeit der Urlaubsreise zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten kann der Elternteil, der mit dem Kind die Reise unternehmen will, beim Familiengericht zwar nach § 1628 BGB beantragen, ihm (im Wege einstweiliger Anordnung nach § 49 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) die Entscheidung zu übertragen.
Jedoch können die gegenwärtigen Verhältnisse in einem Land einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen.
Maßgebend für die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis ist nämlich

  • weder der Wille des Kindes und dessen Freude auf den Urlaub, noch die eventuellen finanziellen Folgen eines Rücktritts von der Reise,
  • sondern, ob sich die Haltung der Eltern als Ausübung der Elternverantwortung darstellt, ob also die Befürchtungen des einen Elternteils, dass die Reise nicht gefahrlos durchgeführt werden kann, von vornherein unbegründet sind oder begründet sein können.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.07.2016 – 5 UF 206/16 – hingewiesen.