Tag Erblasser

Erben und Nachlassschuldner sollten wissen, dass geltend gemachten Nachlassforderungen auch zu Lebzeiten des Erblassers begründete Einwände

…. entgegengehalten werden können und wer in solchen Fällen was beweisen muss.

Machen Erben eine dem Erblasser zustehende Forderung geltend, kann der auf Erfüllung einer solchen Nachlassforderung (§ 2039 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Anspruch genommene Nachlassschuldner

  • sich nicht nur darauf berufen, die Forderung gegenüber dem Erblasser bereits erfüllt zu haben, sondern beispielsweise

auch

  • geltend machen, mit dem Erblasser einen Schuldenerlass vereinbart zu haben oder
  • die Einrede der Verjährung erheben.

Dass

  • die geschuldete Nachlassforderung gegenüber dem Erblasser bereits bewirkt (§ 362 Abs. 1 BGB) oder
  • mit dem Erblasser ein Schuldenerlass vereinbart wurde,

hat der Nachlassschuldner darzulegen und im Streitfall zu beweisen.

War die Verjährungsfrist für die geltend gemachte Nachlassforderung oder einem Teil hiervon bereits vor der gerichtlichen Geltendmachung durch den Erben abgelaufen und ist die Einrede der Verjährung erhoben, muss der Erbe, der sich

  • auf eine die Verjährung hemmende Vereinbarung zwischen dem Nachlassschuldner und dem Erblasser berufen will,
  • beispielsweise eine Stundungsabrede,

die Voraussetzungen hierfür schlüssig darlegen und, wenn diese nicht nach § 138 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden gelten, nachweisen.

Darauf hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 24.10.2017 – 10 U 14/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.01.2018).

Wichtig zu wissen, wenn Streit darüber besteht, ob der Erblasser bei Testamentserrichtung (noch) testierfähig war

…. sein Testament also wirksam oder unwirksam ist.

Testierunfähige können kein wirksames Testament errichten und testierunfähig ist nach § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer

  • wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit,
  • wegen Geistesschwäche oder
  • wegen Bewusstseinsstörung

bei der Testamentserrichtung

  • nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und
  • nach dieser Einsicht zu handeln,
    • dessen Erwägungen und Willensentschlüsse also bei Errichtung des Testaments nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhten,
    • sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst wurden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei waren, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht worden sind.

Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag.
Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen.

  • Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.

Dabei geht es nicht darum,

  • den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen,
  • sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten.

Nach der Konzeption des § 2229 BGB,

  • wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet,

gilt allerdings jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat,

  • solange als testierfähig,

bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, d.h. bewiesen ist,

  • dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig war
  • und deshalb nach § 2229 Abs. 4 BGB ein Testament nicht errichten konnte.

Damit ist ein Erblasser also

Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie lässt sich nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten.

  • Beantragt ein in einem Testament eingesetzter Erbe die Erteilung eines Erbscheins und behauptet ein anderer Beteiligter, der daraus Rechte für sich herleiten will, das Testament sei wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das Nachlassgericht dann veranlasst, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltpunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.06.2012 – 6 W 20/12 –).

Anlass an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln und zu prüfen, ob ein Erblasser infolge krankhafter Wahnvorstellungen testierunfähig war, besteht beispielsweise dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten unter Bestehlungsängsten litt, deshalb Detektive beschäftigte und diese Detektive als seine Erben eingesetzt hat.

Wahnhafte Störungen können in Abgrenzung zu alterstypischen „verbohrten“ Meinungen nämlich dann die freie Willensbildung ausschließen, wenn sie krankhaft sind,

  • also eine „Abkoppelung von Erfahrung, Logik und kulturellen Konsens sowie der Verlust der Kritik und Urteilsfähigkeit“ vorliegt

und zur Testierunfähigkeit führen derartige Wahnvorstellungen, wenn

Beachtet werden muss dabei stets,

  • dass die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit eines Erblassers grundsätzlich denjenigen trifft,

der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.03.2014 – 3 W 62/13 –).

Erben haben auf den Facebook-Account des Erblassers jedenfalls dann keinen Zugriff

…. wenn die Zustimmung hierzu nicht von allen, die mit der Verstorbenen kommuniziert haben, erteilt worden ist.

Das hat das Kammergericht (KG) in Berlin mit Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16 – entschieden und die Klage einer Mutter,

  • die den Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater aus Erbrecht durchsetzen wollte,

abgewiesen.

Nach Auffassung des KG erstreckt sich

  • der Schutz des Fernmeldegeheimnisses nämlich nicht nur auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert sind (so Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 16.06.2009 – 2 BvR 902/06 –),
  • sondern auch auf sonstige bei Facebook gespeicherte Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind,

so dass dem Anspruch eines Erben, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten, jedenfalls dann das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen steht,

  • wenn nicht alle diejenigen, die in einem Zwei-Personen-Verhältnis mit der Verstorbenen kommuniziert haben, auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verzichtet haben.

Da ein solcher Verzicht aller Kommunikationspartner in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall nicht vorlag und schon deswegen jedenfalls den Eltern als Erben kein Anspruch auf Zugang zu dem Account ihrer verstorbenen Tochter zustand, ließ das KG es offen, ob Erben überhaupt in die Rechte und Pflichten eines solchen Vertrages, jedenfalls soweit es um den Erhalt der Leserecht geht, einrücken können (Quelle: Pressemitteilung des KG vom 31.05.2017 – 30/2017 –).

Was man über die Testierfähigkeit bei Errichtung eines Testaments wissen sollte

Testierunfähig und damit unfähig ein Testament zu errichten ist nach § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) derjenige, der bei Errichtung des Testaments wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,

  • dessen Erwägungen und Willensentschlüsse also bei Errichtung des Testaments nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhten,
  • sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst wurden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei waren, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht worden sind.

Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag.
Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen.

  • Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.

Dabei geht es nicht darum,

  • den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen,
  • sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten.

Nach der Konzeption des § 2229 BGB,

  • wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet,

gilt allerdings jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat,

  • solange als testierfähig,

bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, d.h. bewiesen ist,

  • dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig war
  • und deshalb nach § 2229 Abs. 4 BGB ein Testament nicht errichten konnte.

Damit ist ein Erblasser also

Was Erben wissen sollten, wenn der Erblasser Mitglied in einem Verein war

War der verstorbene Erblasser Mitglied eines Vereins, nach dessen Satzung

  • die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres endet,
  • die Erben jedoch berechtigt sind, die Mitgliedschaft fortzusetzen,

ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Mitgliedschaft

  • eine entsprechende Willenserklärung des Erben.

Allein daraus, dass von dem Erben eines verstorbenen Vereinsmitglieds,

  • ohne Hinweis auf dessen Tod,
  • danach noch einige Zeit weiter die von dem Verein erhobenen Mitgliedsbeiträge gezahlt werden,

reicht als konkludente Willenserklärung des Erben, die Mitgliedschaft im eigenen Namen fortsetzen zu wollen, nicht aus.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.03.2016 – 242 C 1438/16 – entschieden.

Danach kann aus der reinen Zahlung der Mitgliedsbeiträge ein Verein jedenfalls dann, wenn er keine Kenntnis vom Tod des Vereinsmitglieds hatte, nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf schließen, dass der Erbe selbst den Mitgliedsvertrag mit dem Verein fortsetzen will.

Auch ist nach Auffassung des AG eine Erbe nicht verpflichtet den Verein, in dem der Erblasser Mitglied war, von dessen Tod zu informieren (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 28.10.2016 – 84/16 –).

Welche Erben können wann von einem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten fordern?

Gemäß § 2287 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann,

  • sowohl ein durch Erbvertrag mit der Erblasser eingesetzter Vertragserbe,
  • als auch, in entsprechender Anwendung der Vorschrift, bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten, ein durch wechselbezügliche letztwillige Verfügungen der Ehegatten, nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich eingesetzter Schlusserbe (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11 –),

nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist,

  • von dem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern,

wenn der Erblasser

  • in der Absicht den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen
  • eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat,

wobei unterschieden werden muss, zwischen

  • dem Vorliegen einer (gemischten) Schenkung einerseits und
  • der Absicht des Erblassers, den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen, andererseits.

Bei der Frage, ob eine (gemischte) Schenkung im Sinne der §§ 2287 Abs. 1, 516 BGB vorliegt, ist,

  • wenn ein Grundstück schenkweise zugewendet worden ist,

zu berücksichtigen,

  • dass dingliche Belastungen den Verkehrswert eines Grundstücks mindern

und diese daher bei der Berechnung des Verkehrswerts (zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes) in Abzug zu bringen sind (BGH, Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 246/98 –).
Auf die Wertungen des § 2325 BGB kommt es hier nicht an, da sich die dortigen Fragen (Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 BGB, Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB) bei § 2287 BGB nicht stellen.

  • Hat sich der Erblasser an dem gesamten schenkweise zugewendeten Grundstück beispielsweise ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten, ist der vorbehaltene Nießbrauch bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen sowie mit dem kapitalisierten Wert der hieraus zu ziehenden Nutzungen anzusetzen (BGH, Urteil vom 17.01.1996 – IV ZR 214/94 –) und bei der Berechnung des Verkehrswertes in Abzug zu bringen.
  • Hat sich beispielsweise der Beschenkte im Grundstücksüberlassungsvertrag verpflichtet den Erblasser „Zeit seines Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in seiner Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. ihn kostenlos pflegen und betreuen zu lassen“, ist bei der Berechnung des Verkehrswertes des Grundstücks zu berücksichtigen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der vertraglich versprochenen Pflegeleistungen der Vertragsabschluss ist (BGH, Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 246/98 –; Oberlandesgericht (OLG) Celle Beschluss vom 08.07.2008 – 6 W 59/08 –),
    • also nicht maßgebend für die Bewertung die spätere tatsächliche Entwicklung der Umstände ist, insbesondere eine eingetretene Pflegebedürftigkeit des Erblassers,
    • sondern die Prognoseentscheidung der Parteien anhand einer subjektiven Bewertung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
  • Hat der Erblasser sich in dem Überlassungsvertrag beispielsweise ein vertragliches, unter bestimmten Voraussetzungen ausübbares Rücktrittsrecht vorbehalten, ist zu bewerten, ob und inwieweit das dem Erblasser vorbehaltene Rücktrittsrecht vom Vertrag als wirtschaftlicher Nachteil wertmindernd bei der Verkehrswertberechnung des Grundstücks in Rechnung zu stellen ist.

Dafür,

  • dass der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen,

ist erforderlich,

  • dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat.

Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11 –).

  • Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint.

Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht,

  • wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht oder
  • wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will.

Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe (BGH, Urteil vom 23.09.1981 – Iva ZR 185/80 –), der nachweisen muss, dass

  • entweder ein lebzeitiges Eigeninteresse überhaupt nicht bestand oder
  • die vorgebrachten Gründe den Erblasser in Wahrheit nicht zu der benachteiligenden Schenkung bewogen haben (BGH, Urteil vom 23.09.1981 – IVa ZR 185/80 –).

Ein lebzeitiges Eigeninteresse muss allerdings nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden,

  • sondern kann auch lediglich einen Teil der Schenkung rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht ausschließen (BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11 –),
  • wobei dann die Grundsätze der gemischten Schenkung entsprechend anzuwenden sind,
    • jedoch keine rein rechnerische Gegenüberstellung des Wertes der erbrachten Leistungen mit dem Grundstückswert vorzunehmen ist,
    • sondern auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Leistungen in Zukunft erfolgen sollen und der Erblasser sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen „etwas kosten lassen darf“, eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen hat.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 28.09.2016 – IV ZR 513/15 – hingewiesen.

Was Erblasser, wenn sie Verwandte im Testament bedenken, wissen sollten

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge testamentarisch

  • bedacht, aber für diesen keinen Ersatzerben eingesetzt und
  • ist der bedachte Abkömmling nach Errichtung des Testaments weggefallen, also beispielsweise vor Eintritt des Erbfalls verstorben,

so wird nach § 2069 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Zweifel angenommen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

  • Diese Auslegungsregel ist Ausprägung einer allgemeinen Lebenserfahrung und nicht analog anwendbar, wenn in der Seitenlinie verwandte Personen oder andere nahe Verwandte die Bedachten des Erblassers sind.

Sind in der Seitenlinie verwandte Personen oder andere nahe Verwandte die Bedachten, kann,

  • wenn sie vor Eintritt des Erbfalls verstorben sind,

nur dann im Wege der ergänzenden Auslegung des Erblasserwillens angenommen werden, dass an deren Stelle ihre Abkömmlinge treten sollen, wenn

  • es zusätzliche Anhaltspunkte hierfür in oder außerhalb des Testaments gibt,
  • dass der Erblasser dies zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments so wollte, also die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres Stammes und nicht nur ihnen persönlich gegolten hat (OLG München, Beschluss vom 25.07.2016 – 31 Wx 156/15 –).

Das bedeutet:

  • Setzt ein Erblasser in seinem Testament Abkömmlinge von ihm als Erben ein, muss er, falls ein bedachter Abkömmling vor ihm vorverstirbt und er möchte, dass an dessen Stelle dessen Abkömmlinge treten sollen, nichts weiter verfügen.
  • Dagegen sollte der Erblasser, wenn er in seinem Testament in der Seitenlinie verwandte Personen oder andere nahe Verwandte bedenkt, zur Vermeidung von Streit, zusätzlich verfügen, wie sich die Erbfolge gestalten soll, falls einer der Bedachten vor ihm verstirbt oder aber, nach dem Tod eines Bedachten sein Testament entsprechend ändern.

Kann ein Erblasser verfügen, dass Eltern das Vermögen, das ihr minderjähriges Kind von ihm erbt, nicht verwalten dürfen?

Grundsätzlich obliegt die Verwaltung des Vermögens ihrer minderjährigen Kinder den Eltern. Sie haben gemäß § 1626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Pflicht und das Recht, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen (elterliche Sorge), wobei die elterliche Sorge

  • die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und
  • das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)

umfasst.

Allerdings erstreckt sich die Vermögenssorge nach § 1638 Abs. 1 BGB nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, wenn

  • der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat,
  • dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.

Deshalb erhält ein minderjähriger Erbe gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB dann einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erworben hat, wenn der Erblasser in seinem Testament beispielsweise bestimmt hat,

  • dass die Eltern oder der Vormund des von ihm eingesetzten minderjährigen Erben von der Verwaltung sämtlicher Vermögensgegenstände, die dieser aufgrund des Testaments an dem Nachlass des Erblassers erwirbt, ausgeschlossen wird, falls er beim Tod des Erblassers noch nicht volljährig sein sollte.

Hat ein Erblasser von dieser sich aus § 1638 Abs. 1 BGB ergebenden Befugnis, das elterliche Vermögenssorgerecht zu beschränken, Gebrauch gemacht,

  • ist den Eltern auch die gesetzliche Vertretung des Kindes
  • bei der Ausschlagung der Erbschaft verwehrt.

Denn gesetzliche Folge einer solchen Beschränkung der elterlichen Sorge ist,

  • dass die Vermögenssorge einschließlich der gesetzlichen Vertretung für das von Todes wegen erworbene Vermögen insgesamt ausgeschlossen ist.

Dementsprechend fehlt es im Fall des § 1638 Abs. 1 BGB bei jeglichen auf das ererbte Vermögen bezogenen Willenserklärungen an der elterlichen Vertretungsmacht, so dass auch eine von den Eltern im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung der Erbschaft unwirksam ist.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 29.06.2016 – XII ZB 300/15 – hingewiesen.

Was Erben und Pflichtteilsberechtigte wissen sollten wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hatte

Gemäß § 2325 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat,

  • als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen,
  • um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Nach § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt,

  • so dass kein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer Schenkung mehr besteht,
  • wenn die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB im Zeitpunkt des Erbfalls abgelaufen ist.

Für den Beginn der Zehnjahresfrist ist abzustellen,

  • auf den Eintritt des Leistungserfolges,
  • bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch.

Allerdings liegt eine Leistung im Sinne erst dann vor,

  • wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt,
  • sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Nicht als geleistet gilt eine Schenkung, wenn

  • der Eigentümer zwar seine Rechtsstellung formal aufgibt, wirtschaftlich aber weiterhin im „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes bleibt,
  • der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung also nicht auch tatsächlich entbehren muss.

Wird bei einer Schenkung daher der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden.

Ob auch dann, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vorbehält, wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindert, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Maßgebend hierfür, ob dies der Fall ist oder nicht, sind die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 – hingewiesen.

Kann Bank bei der der Erblasser ein Konto hatte, vom Erben stets einen Erbschein verlangen?

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) sagt „nein“ und hat mit Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15 – in einem Fall,

  • in dem nach dem Tod des Erblassers sowie der Eröffnung seines handschriftlichen Testaments der darin eindeutig als Erbe Eingesetzte unter Vorlage einer beglaubigten Ablichtung des eigenhändigen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls die Sparkasse zur Freigabe des dort vom Erblasser unterhaltenen Sparkontos aufgefordert hatte,
  • dies von der Sparkasse abgelehnt und die Vorlage eines Erbscheins verlangt worden war,

die Sparkasse verurteilt,

  • dem gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in die Kontoverträge mit ihr eingetreten Erben wegen schuldhaften Verstoßes gegen die ihr obliegende vertragliche Leistungstreuepflicht aus § 280 Abs. 1 BGB die Gerichtskosten in Höhe von 1.770 € zu erstatten,
  • die dieser für die Erwirkung des Erbscheins bei dem zuständigen Amtsgericht hatte aufwenden müssen und die von der von der Bank wegen der Eindeutigkeit der Erbfolge unnötigerweise verursacht worden waren.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass, abgesehen von den gesetzlich gesondert geregelten Fällen, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO), § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung (SchRegO), § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)), der Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
Vielmehr hat ein Erbe auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH, Urteile vom 10.12.2004 – V ZR 120/04 – und vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04 –).

  • Dazu gehören neben dem öffentlichen Testament auch das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt.
  • Eine Bank oder Sparkasse bei der der Erblasser ein Konto hatte, kann deshalb bei einem eigenhändigen Testament auch nicht regelmäßig auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen.

Zwar hat die Bank bzw. Sparkasse ein berechtigtes Interesse daran, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB zu kommen und so der aus der Risikosphäre des Gläubigers stammenden Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen.
Daraus folgt aber nicht, dass sie einschränkungslos oder auch nur im Regelfall die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann (vgl. BGH, Urteile vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04 – vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 –), weil

  • eine solche Sichtweise die Interessen des (wahren) Erben, der im Wege der Universalsukzession (§ 922 BGB) in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Bank eingerückt ist, über Gebühr vernachlässigen würde.

Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist nämlich auch den berechtigten Interessen des oder der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen.
Ihnen ist regelmäßig nicht daran gelegen, in Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen.
Daran, auch in klaren Erbfolgefällen allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes der §§ 2366, 2367 BGB regelmäßig auf einem Erbschein bestehen zu können, hat die Bank kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGH, Urteile vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04 – und vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 –).

Aufgrund dessen ist die Bank

  • in Fällen, in denen ein eröffnetes eigenhändiges Testament mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit das Erbrecht des Erben nachweist, nicht,
  • sondern nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge berechtigt, ergänzende Erklärungen des oder der Erbprätendenten einzuholen oder sich weitere Unterlagen, wie z.B. das Familienstammbuch oder einen Erbschein vorlegen zu lassen.