Tag Erbrecht

Testament – Warum eindeutige Formulierungen so wichtig sind!

Verstirbt ein Erblasser unter Hinterlassung eines von ihm vor fünf Jahren während eines Krankenhausaufenthaltes errichteten und nachfolgend nicht widerrufenen, eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments, in dem es zu Beginn heißt „Sollte mir bei der Operation etwas zustoßen, ……………………. „ stellt sich die Frage, wie diese Formulierung auszulegen ist.

Wollte der Erblasser die Wirksamkeit seiner Erbeinsetzung von einer Bedingung abhängig machen oder nur den Anlass der Testamentserrichtung ausdrücken? Handelt es sich also um eine echte Bedingung, so dass das Testament nur für diesen konkreten Fall Gültigkeit haben sollte oder sollte das Testament auch dann gelten, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt als denen, die ihn zum Testieren veranlasst haben?

Das Nachlassgericht ist in dem vorliegenden Fall zu dem Schluss gelangt, dass der Erblasser das Testament lediglich für den Fall errichten wollte, dass er die Operation nicht überlebt und das Testament deshalb keine allgemeingültige Erbeinsetzung darstellt, so dass die gesetzliche Erbfolge eintritt

Im Gegensatz dazu hat das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 15.05.2012 – 31 Wx 244/11 – die Auffassung vertreten, dass ein Erblasser, wenn sich nicht ausnahmsweise ein anderer Wille ermitteln lässt, in der Regel bei Verwendung einer solchen Formulierung lediglich sein Motiv für die Errichtung des Testaments zum Ausdruck bringen, der ungewisse Ausgang der Operation also Anlass für die Testierung ist und er in einem solchen Fall ein allgemeingültiges Testament errichten will.

 

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Vier Hochzeiten und ein Todesfall – Wer ist für die Beerdigung verantwortlich?

Wer darf eigentlich bestimmen wo ein Verstorbener beerdigt wird und wer muss die Kosten der Beerdigung tragen?

Die Kosten der Beerdigung des verstorbenen Erblassers trägt der Erbe, § 1968 BGB.

Dazu berechtigt und auch zivilrechtlich verpflichtet für die Bestattung des Erblassers zu sorgen ist der Totenfürsorgeberechtigte. Welche Person er mit der Wahrnehmung dieser Belange betrauen will, kann der Erblasser ebenso wie die Art und Weise seiner Beerdigung, zu Lebzeiten noch bestimmen, wobei diese dann privatrechtlich zum Totenfürsorgeberechtigten bestimmte Person nicht unmittelbar zum Kreis der Erben oder der Angehörigen zählen muss, die nach den Bestattungsgesetzen der Länder für die Bestattung zu sorgen haben.

Bei der Ermittlung dieses für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einem Testament, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen, also angesichts bestimmter Umstände angenommen werden kann, dass die Ausübung des Totenfürsorgerechts durch eine bestimmte Person aus dem Kreis seiner Angehörigen dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht. Diese Person ist dann als „nächster“ Angehöriger des Erblassers und damit Totenfürsorgeberechtigter und –verpflichteter anzusehen.

Sind Kosten für eine Beerdigung beim Totenfürsorgeberechtigten angefallen, sei es, dass er selbst für die Beerdigung gesorgt hat, sei es, dass ein Dritter, der selbst nicht Erbe ist, die Beerdigung durchgeführt hat und die Kosten von dem Totenfürsorgeberechtigten erstattet verlangt, so steht ihm gemäß § 1968 BGB ein Regressanspruch gegen den Erben zu. Kann ein derartiger Anspruch nicht durchgesetzt werden, weil die Erben nicht feststehen, der Nachlass überschuldet ist oder der Fiskus als Erbe die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend macht, fällt dies in den Risikobereich des Totenfürsorgeberechtigten und folgt aus seiner Pflicht zur Totenfürsorge (so BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – IV ZR 132/11 –).

 

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