Tag Erbrecht (FAQ – Regelmäßige Fragen)

Was ist der Pflichtteilsanspruch im Erbrecht? / Kann man „enterbt“ werden?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch, der verbleibt wenn Kinder des Erblassers oder deren Eltern, Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner  von der Erbfolge ausgeschlossen werden, § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Anspruch besteht in Höhe der Häflte der „normalen“ gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteilsanspruch entfällt nur, wenn durch ein gerichtliches Urteil die Erbunwürdigkeit festgestellt worden ist, § 2344, 2345 Abs. 2 BGB. Wann Erbunwürdigkeit vorliegt ergibt sich aus § 2339 BGB. Ein Entzug des Pflichtteilsanspruches durch Testament ist nur in den Fällen des § 2333 BGB gegeben. Der Pflichtteilsanspruch entfällt auch dann, wenn ein Erbverzicht vorliegt, § 2346 BGB.

Wer erbt eigentlich grundsätzlich im Falle eines Todes?

Gibt es ein Testament, so hat dies vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge.

  • Liegt kein Testament vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge, § 1924-1936 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wie folgt:
    • Verwandte 1. Ordnung (Kinder, egal ob ehelich oder nicht), § 1924 BGB.
    • Verwandte 2. Ordnunge (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge: Geschwister, Nichten und Neffen, etc…), § 1925 BGB.
    • Verwandte 3. Ordnung (Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge: Onkel, Tante, Cousins, Cousinen, etc…), § 1926 BGB.
    • Verwandte 4. Ordnung (Orgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge: Großonkel, Großtante, etc…), § 1928 BGB.
    • Verwandte 5. Ordnung (Entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge), § 1929 BGB.
    • Sind keinerlei Erben vorhanden, so erbt der Staat, § 1936 BGB.
    • Innerhalb der jeweiligen Ordnung wird – soweit keine anderslautenden regelungen bestehen – je zu gleichen Teilen geerbt.