Gibt es ein Testament, so hat dies vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge.
- Liegt kein Testament vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge, § 1924-1936 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wie folgt:
- Verwandte 1. Ordnung (Kinder, egal ob ehelich oder nicht), § 1924 BGB.
- Verwandte 2. Ordnunge (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge: Geschwister, Nichten und Neffen, etc…), § 1925 BGB.
- Verwandte 3. Ordnung (Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge: Onkel, Tante, Cousins, Cousinen, etc…), § 1926 BGB.
- Verwandte 4. Ordnung (Orgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge: Großonkel, Großtante, etc…), § 1928 BGB.
- Verwandte 5. Ordnung (Entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge), § 1929 BGB.
- Sind keinerlei Erben vorhanden, so erbt der Staat, § 1936 BGB.
- Innerhalb der jeweiligen Ordnung wird – soweit keine anderslautenden regelungen bestehen – je zu gleichen Teilen geerbt.
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