Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft oder eine gesamtschuldnerisch

…. von den Wohnungseigentümern zu tragende Schuld aus eigenen Mitteln tilgen bzw. getilgt haben. 

Mit Urteil vom 25.09.2020 – V ZR 288/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein Wohnungseigentümer 

  • Verbindlichkeiten der Gemeinschaft oder 
  • eine von den Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld 

aus eigenen Mitteln erfüllt, er nicht unmittelbar 

  • von den anderen Eigentümern (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen 

verlangen kann und zwar auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft 

  • lediglich aus zwei Wohnungseigentümern besteht,  
  • für die ein Verwalter nicht bestellt ist und 
  • wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind 

oder der andere Eigentümer zwischenzeitlich aus dem Verband ausgeschieden ist und er in Anspruch genommen werden soll

  • für die während seiner Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft entstandenen oder 
  • während dieses Zeitraums fällig gewordenen 

Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Ein in solchen Fällen in Betracht kommender Erstattungs- bzw. Ausgleichsanspruch besteht vielmehr, wie der Senat ausgeführt hat, auch 

  • in einer Zweiergemeinschaft 

nur gegen die Gemeinschaft, mit der Folge, dass,    

  • falls der andere Eigentümer nicht, wie es losgelöst von einer juristischen Prüfung, bei vielen Zweiergemeinschaften Praxis ist, die geforderte Zahlung leistet,

im Streitfall 

  • der Verband in Anspruch genommen, 
  • also eine entsprechende Beschlussfassung des Verbandes herbeigeführt 

und sollte  

  • ein solcher Beschluss nicht gefasst werden bzw. 
  • eine Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen sein, 

eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) erhoben werden muss.