…. von den Wohnungseigentümern zu tragende Schuld aus eigenen Mitteln tilgen bzw. getilgt haben.
Mit Urteil vom 25.09.2020 – V ZR 288/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein Wohnungseigentümer
- Verbindlichkeiten der Gemeinschaft oder
- eine von den Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld
aus eigenen Mitteln erfüllt, er nicht unmittelbar
- von den anderen Eigentümern (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen
verlangen kann und zwar auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft
- lediglich aus zwei Wohnungseigentümern besteht,
- für die ein Verwalter nicht bestellt ist und
- wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind
oder der andere Eigentümer zwischenzeitlich aus dem Verband ausgeschieden ist und er in Anspruch genommen werden soll
- für die während seiner Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft entstandenen oder
- während dieses Zeitraums fällig gewordenen
Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Ein in solchen Fällen in Betracht kommender Erstattungs- bzw. Ausgleichsanspruch besteht vielmehr, wie der Senat ausgeführt hat, auch
- in einer Zweiergemeinschaft
nur gegen die Gemeinschaft, mit der Folge, dass,
- falls der andere Eigentümer nicht, wie es losgelöst von einer juristischen Prüfung, bei vielen Zweiergemeinschaften Praxis ist, die geforderte Zahlung leistet,
im Streitfall
- der Verband in Anspruch genommen,
- also eine entsprechende Beschlussfassung des Verbandes herbeigeführt
und sollte
- ein solcher Beschluss nicht gefasst werden bzw.
- eine Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen sein,
eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) erhoben werden muss.