Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft oder eine gesamtschuldnerisch

Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft oder eine gesamtschuldnerisch

…. von den Wohnungseigentümern zu tragende Schuld aus eigenen Mitteln tilgen bzw. getilgt haben. 

Mit Urteil vom 25.09.2020 – V ZR 288/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein Wohnungseigentümer 

  • Verbindlichkeiten der Gemeinschaft oder 
  • eine von den Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld 

aus eigenen Mitteln erfüllt, er nicht unmittelbar 

  • von den anderen Eigentümern (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen 

verlangen kann und zwar auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft 

  • lediglich aus zwei Wohnungseigentümern besteht,  
  • für die ein Verwalter nicht bestellt ist und 
  • wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind 

oder der andere Eigentümer zwischenzeitlich aus dem Verband ausgeschieden ist und er in Anspruch genommen werden soll

  • für die während seiner Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft entstandenen oder 
  • während dieses Zeitraums fällig gewordenen 

Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Ein in solchen Fällen in Betracht kommender Erstattungs- bzw. Ausgleichsanspruch besteht vielmehr, wie der Senat ausgeführt hat, auch 

  • in einer Zweiergemeinschaft 

nur gegen die Gemeinschaft, mit der Folge, dass,    

  • falls der andere Eigentümer nicht, wie es losgelöst von einer juristischen Prüfung, bei vielen Zweiergemeinschaften Praxis ist, die geforderte Zahlung leistet,

im Streitfall 

  • der Verband in Anspruch genommen, 
  • also eine entsprechende Beschlussfassung des Verbandes herbeigeführt 

und sollte  

  • ein solcher Beschluss nicht gefasst werden bzw. 
  • eine Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen sein, 

eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) erhoben werden muss. 


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