Tag Erkenntnisse

Wichtig zu wissen für an Hochschulen beschäftigte studentische Hilfskräfte, deren Arbeitsverträge befristet sind

Mit Urteil vom 05.06.2018 – 7 Sa 143/18 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass Arbeitsverhältnisse von studentischen Hilfskräften

  • nur dann wirksam nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristet werden können,

wenn

  • nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind,
  • d.h. wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird

und es nicht genügt, dass

  • die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt
  • bzw. durch sie die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat das LArbG der Klage einer bei der beklagten Universität Informatik Studierenden stattgegeben,

  • die auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt war,
  • zuletzt in der Zentraleinrichtung „Computer und Medienservice“ der Universität Programmierarbeiten verrichtet hatte und

die sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) begehrt hatte.

Dass bei ihr eine Befristung nach § 6 WissZeitV nicht zulässig war, hat das LArbG damit begründet, dass die als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigte Studentin

  • keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte,

sondern ihre Tätigkeit in der Zentraleinrichtung

BAG entscheidet: Erkenntnisse aus einer rechtmäßigen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers

…. zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, dürfen,

  • solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist,

im Kündigungsschutzprozess verwertet werden.

Darauf hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/18 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Betreiber eines Tabak- und Zeitschriftenhandels

  • zum Schutz seines Eigentums vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern eine offene Videoüberwachung installiert und

einem seiner Arbeitnehmer fristlos gekündigt hatte, weil

  • die, wegen eines aufgetretenen Fehlbestands bei den Tabakwaren erfolgte Auswertung der Videoaufzeichnungen gezeigt hatten, dass

von dem Arbeitnehmer an zwei Tagen vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt worden waren.

Danach ist,

  • wenn es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung handelt,

die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen zu Beweiszwecken in gerichtlichen Verfahren zulässig und

  • muss das Bildmaterial auch nicht sofort ausgewertet werden,
  • sondern darf der Arbeitgeber damit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sieht (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 23.08.2018).

BAG entscheidet wann die Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber mittels Keylogger (un)zulässig ist

…. und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse in gerichtlichen Verfahren (nicht) verwertet werden dürfen.

Mit Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16 – hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber zur Überwachung und Kontrolle eines Arbeitnehmers Software-Keylogger,

  • mit denen alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer verdeckt aufgezeichnet werden,

dann nicht einsetzen dürfen,

  • wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung im Beschäftigungsverhältnis besteht.

Bestand gegen den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Einsatzes des Software-Keyloggers kein solcher auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung

  • ist nach der Entscheidung des Senats nicht nur der Einsatz von Software-Keyloggern nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig,
  • sondern unterliegen auch die durch einen Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Arbeitnehmers, wegen Verletzung seines als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleisteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)), in gerichtlichen Verfahren einem Verwertungsverbot (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 27.07.2017 – Nr. 31/17 –).