Wichtig zu wissen für an Hochschulen beschäftigte studentische Hilfskräfte, deren Arbeitsverträge befristet sind

Wichtig zu wissen für an Hochschulen beschäftigte studentische Hilfskräfte, deren Arbeitsverträge befristet sind

Mit Urteil vom 05.06.2018 – 7 Sa 143/18 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass Arbeitsverhältnisse von studentischen Hilfskräften

  • nur dann wirksam nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristet werden können,

wenn

  • nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind,
  • d.h. wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird

und es nicht genügt, dass

  • die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt
  • bzw. durch sie die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat das LArbG der Klage einer bei der beklagten Universität Informatik Studierenden stattgegeben,

  • die auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt war,
  • zuletzt in der Zentraleinrichtung „Computer und Medienservice“ der Universität Programmierarbeiten verrichtet hatte und

die sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) begehrt hatte.

Dass bei ihr eine Befristung nach § 6 WissZeitV nicht zulässig war, hat das LArbG damit begründet, dass die als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigte Studentin

  • keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte,

sondern ihre Tätigkeit in der Zentraleinrichtung


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