…. zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, dürfen,
- solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist,
im Kündigungsschutzprozess verwertet werden.
Darauf hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/18 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Betreiber eines Tabak- und Zeitschriftenhandels
- zum Schutz seines Eigentums vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern eine offene Videoüberwachung installiert und
einem seiner Arbeitnehmer fristlos gekündigt hatte, weil
- die, wegen eines aufgetretenen Fehlbestands bei den Tabakwaren erfolgte Auswertung der Videoaufzeichnungen gezeigt hatten, dass
von dem Arbeitnehmer an zwei Tagen vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt worden waren.
Danach ist,
- wenn es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung handelt,
die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen zu Beweiszwecken in gerichtlichen Verfahren zulässig und
- muss das Bildmaterial auch nicht sofort ausgewertet werden,
- sondern darf der Arbeitgeber damit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sieht (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 23.08.2018).
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