…. nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer das tatsächliche Kranksein nachweisen kann.
Mit Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) darauf hingewiesen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar das
- gesetzlich vorgesehene Beweismittel ist, um eine von einem Arbeitnehmer behauptete Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen,
der Arbeitgeber den Beweiswert dieses Beweismittels jedoch dadurch erschüttern kann, dass er
- tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben,
dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttert ist, wenn
- ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigt,
- er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und
- die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst
und dass, wenn
- der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist bzw.
- es dem Arbeitgeber gelingt den Beweiswert einer ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern,
der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit substantiiert darlegen sowie
- beispielsweise durch den behandelnden Arzt, nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht, als sachverständigen Zeugen,
beweisen muss, dass er arbeitsunfähig war.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine als kaufmännische Angestellte Beschäftigte das Arbeitsverhältnis gekündigt, eine
- beginnend mit dem Tag der Kündigung genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung abdeckende, als Erstbescheinigung gekennzeichnete
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert und deshalb die kaufmännische Angestellte den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung verklagt hatte, hat das BAG
- den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert angesehen und
die Klage der kaufmännischen Angestellten abgewiesen, weil diese im Prozess ihrer
- Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit
nicht hinreichend konkret nachgekommen war (Quelle: Pressemitteilung des BAG).