Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und 

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und 

…. darüber, wann deren Beweiswert erschüttert sein kann, wissen sollten.

Ist ein Arbeitnehmer, 

  • durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 

an seiner Arbeitsleistung verhindert, 

  • ohne dass ihn ein Verschulden trifft,

hat er nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf

  • Entgeltfortzahlung

für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit 

  • bis zur Dauer von sechs Wochen, 

wobei er die 

  • Darlegungs- und Beweislast, 

für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt und für den 

  • Nachweis

einer von einem Arbeitnehmer behaupteten Arbeitsunfähigkeit eine

  • ordnungsgemäß ausgestellte 

ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) 

  • i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG

das gesetzlich vorgesehene Beweismittel ist.

Der 

  • Beweiswert einer solchen AU 

kann vom Arbeitgeber dadurch erschüttert werden, dass er tatsächliche Umstände 

  • darlegt und 
  • ggf. beweist, 

die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. 

Gelingt es dem Arbeitgeber 

  • den Beweiswert 

der ärztlichen AU 

  • zu erschüttern, 

so tritt hinsichtlich der Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er 

  • vor Vorlage der AU 

bestand.

Es ist dann Sache des Arbeitnehmers seine Arbeitsunfähigkeit 

  • substantiiert darzulegen 

sowie

  • beispielsweise nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht, durch den behandelnden Arzt als sachverständigen Zeugen, 

zu beweisen.

Mit Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) darauf hingewiesen, dass der 

  • Beweiswert einer ärztlichen AU 

insbesondere dann erschüttert ist, wenn ein Arbeitnehmer, 

  • der sein Arbeitsverhältnis kündigt, 

am Tag der Kündigung 

  • arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und 
  • die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst,

also dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine,  

  • beginnend mit dem Tag der Kündigung, genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung abdeckende, 

als Erstbescheinigung gekennzeichnete 

  • ärztliche AU 

vorgelegt wird.

Dagegen ist vom Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 08.03.2023 – 8 Sa 859/22 – in einem Fall, in dem ein bei einer Zeitarbeitsfirma Beschäftigter,

  • der einige Wochen nicht eingesetzt worden war,

sich mit einer ärztlichen AU krankgemeldet hatte, dem einen Tag später vom Arbeitgeber 

  • zum Monatsende 

gekündigt worden war, der in der Folge 

  • zwei weitere ärztliche AUen 

vorgelegt hatte, die ihn 

  • exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses 

als krankgeschrieben auswiesen und der 

  • just am Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in anderer Position 

wieder tätig geworden war, der 

  • Beweiswert der ärztlichen AU 

als noch nicht erschüttert bewertet worden. 

Begründet hat das LAG diese Bewertung damit, dass, 

  • nachdem seine Krankschreibung der Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich vorausgegangen ist, 

der Arbeitnehmer nicht durch die Kündigung zur Krankmeldung 

  • motiviert

worden sein konnte, zudem nicht nur 

  • eine einzige exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses datierte ärztliche AU

sondern

  • insgesamt drei ärztliche AUen 

vorgelegt worden seien und angesichts dessen, auch der Umstand, dass just einen Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses 

  • woanders zu arbeiten begonnen worden ist, 

für eine Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen AU nicht ausreiche. 


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