Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und 

…. darüber, wann deren Beweiswert erschüttert sein kann, wissen sollten.

Ist ein Arbeitnehmer, 

  • durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 

an seiner Arbeitsleistung verhindert, 

  • ohne dass ihn ein Verschulden trifft,

hat er nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf

  • Entgeltfortzahlung

für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit 

  • bis zur Dauer von sechs Wochen, 

wobei er die 

  • Darlegungs- und Beweislast, 

für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt und für den 

  • Nachweis

einer von einem Arbeitnehmer behaupteten Arbeitsunfähigkeit eine

  • ordnungsgemäß ausgestellte 

ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) 

  • i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG

das gesetzlich vorgesehene Beweismittel ist.

Der 

  • Beweiswert einer solchen AU 

kann vom Arbeitgeber dadurch erschüttert werden, dass er tatsächliche Umstände 

  • darlegt und 
  • ggf. beweist, 

die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. 

Gelingt es dem Arbeitgeber 

  • den Beweiswert 

der ärztlichen AU 

  • zu erschüttern, 

so tritt hinsichtlich der Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er 

  • vor Vorlage der AU 

bestand.

Es ist dann Sache des Arbeitnehmers seine Arbeitsunfähigkeit 

  • substantiiert darzulegen 

sowie

  • beispielsweise nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht, durch den behandelnden Arzt als sachverständigen Zeugen, 

zu beweisen.

Mit Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) darauf hingewiesen, dass der 

  • Beweiswert einer ärztlichen AU 

insbesondere dann erschüttert ist, wenn ein Arbeitnehmer, 

  • der sein Arbeitsverhältnis kündigt, 

am Tag der Kündigung 

  • arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und 
  • die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst,

also dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine,  

  • beginnend mit dem Tag der Kündigung, genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung abdeckende, 

als Erstbescheinigung gekennzeichnete 

  • ärztliche AU 

vorgelegt wird.

Dagegen ist vom Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 08.03.2023 – 8 Sa 859/22 – in einem Fall, in dem ein bei einer Zeitarbeitsfirma Beschäftigter,

  • der einige Wochen nicht eingesetzt worden war,

sich mit einer ärztlichen AU krankgemeldet hatte, dem einen Tag später vom Arbeitgeber 

  • zum Monatsende 

gekündigt worden war, der in der Folge 

  • zwei weitere ärztliche AUen 

vorgelegt hatte, die ihn 

  • exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses 

als krankgeschrieben auswiesen und der 

  • just am Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in anderer Position 

wieder tätig geworden war, der 

  • Beweiswert der ärztlichen AU 

als noch nicht erschüttert bewertet worden. 

Begründet hat das LAG diese Bewertung damit, dass, 

  • nachdem seine Krankschreibung der Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich vorausgegangen ist, 

der Arbeitnehmer nicht durch die Kündigung zur Krankmeldung 

  • motiviert

worden sein konnte, zudem nicht nur 

  • eine einzige exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses datierte ärztliche AU

sondern

  • insgesamt drei ärztliche AUen 

vorgelegt worden seien und angesichts dessen, auch der Umstand, dass just einen Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses 

  • woanders zu arbeiten begonnen worden ist, 

für eine Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen AU nicht ausreiche. 


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