Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt schon der nachgewiesene einmalige Konsum eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus.
Das bedeutet, dass unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum von z. B. Amphetamin oder Ecstasy oder Kokain erfolgt ist und unabhängig davon, ob unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt wurde, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis in einem solchen Fall von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, ohne dass es gemäß § 11 Abs. 7 FeV der vorherigen Einholung eines Gutachtes bedarf.
Eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Eignung kann erst nach mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz wieder erlangt werden.
Hinzu kommen muss eine Prognose, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist, was sich nur bejahen lässt, wenn von einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird. Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung.
Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach mit Beschluss vom 26.09.2012 – AN 10 S 12.001517 – entschieden.
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