Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ein Betroffener aktuell zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr als geeignet angesehen werden kann bzw. ungeeignet ist.
Das hohe Alter eines Betroffenen rechtfertigt für sich genommen die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht und auch nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte bietet Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis. Hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall, wofür hinreichende Anhaltspunkte bestehen müssen, zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist.
Dass ein Betroffener die Entziehung seiner Fahrerlaubnis als gravierende Verschlechterung seiner Lebensqualität empfindet, muss in einem solchen Fall im Hinblick auf seine eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zurückstehen.
Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 02.05.2012 – OVG 1 S 25.12 – entschieden.
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