Tag Fahrzeugmangel

Keine Entscheidung des OLG Hamm über Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufers

Am 21.02. 2017 wollte der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm über die Berufung eines Autokäufers und die Anschlussberufung eines Autohauses gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Münster vom 14.03.2016 – 11 O 341/15 – entscheiden, mit dem,

  • weil in den von dem Autokäufer bei dem beklagten Autohaus erworbenen Pkw vom Hersteller eine Software eingebaut worden ist, die die Abgaswerte des Motors in unzulässiger Weise so beeinflusst,
  • dass der Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte zwar am Prüfstand, nicht aber auf der Straße einhält,

das Autohaus verurteilt worden war,

  • das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem erworbenen Fahrzeug so nachzubessern,
  • dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht.

Ziel der Berufung des Autokäufers war, was er schon beim LG in erster Linie beantragt hatte,

  • die Rückgabe des Fahrzeugs zu erreichen,

während das Autohaus mit der Anschlussberufung

Weil beide Parteien dem Senat mitgeteilt haben, dass sie Vergleichsverhandlungen führen, hat der Vorsitzende des Senats den Verhandlungstermin vom 21.02.2017 aufgehoben.

Ob in dem Rechtsstreit (28 U 64/16) noch eine Entscheidung ergehen wird oder ob sich die Parteien außergerichtlich einigen ist derzeit offen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 20.02.2017).

Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufers gegen den Verkäufer wird demnächst vom OLG Hamm entschieden

Am 21.02. 2017 verhandelt der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm über die Berufung eines Autokäufers und die Anschlussberufung eines Autohauses gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Münster vom 14.03.2016 – 11 O 341/15 – mit dem,

  • weil in den von dem Autokäufer bei dem beklagten Autohaus erworbenen Pkw vom Hersteller eine Software eingebaut war, die die Abgaswerte des Motors in unzulässiger Weise so beeinflusste,
  • dass der Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte zwar am Prüfstand, nicht aber auf der Straße einhielt,

das Autohaus verurteilt worden war,

  • das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem erworbenen Fahrzeug so nachzubessern,
  • dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht.

Der Autokäufer will mit der Berufung, was er schon beim LG in erster Linie beantragt hatte,

  • die Rückgabe des Fahrzeugs,

das Autohaus mit der Anschlussberufung

Den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch hatte das LG u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag, da

  • der Fahrzeugmangel die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs nicht einschränke und
  • der Mangel mit geringem finanziellem Aufwand beseitigt werden könne,

nach § 323 Abs. 5 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen sei.

Was Käufer eines neuen PKWs wissen sollten wenn der Kraftstoffverbrauch höher als angegeben ist

Weicht der Kraftstoffverbrauch eines gekauften Neufahrzeugs

  • von den Herstellerangaben bzw. den im Verkaufsprospekt angegebenen (kombinierten) Verbrauchswerten
  • um 10 % oder mehr ab,

liegt ein erheblicher Fahrzeugmangel vor (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05 – und Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12 –)

  • der den Käufer gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Verkäufer gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu fordern,
  • wenn der Verkäufer zuvor auf Verlangen des Käufers erfolglos versucht hat, den Verbrauch zu senken.

Wissen muss man allerdings, dass,

  • wenn laut Hinweis im Verkaufsprospekt die angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte nach der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelt worden sind,

es nach dieser Richtlinie möglich ist, den Kraftstoffverbrauch auf einem Fahrleistungsprüfstand zu messen,

  • sowohl dadurch, dass der Prüfstand eingestellt wird auf die Rollwiderstandswerte des konkreten Fahrzeugs,
  • als auch dadurch, dass unabhängig von den Rollwiderstandswerten des konkreten Fahrzeugs, die Bremse des Prüfstandes nach bestimmten vorgegebenen Tabellenwerten eingestellt wird.

Da beide Verfahren nach der Richtlinie 80/1268/EWG zugelassen sind und die Richtlinie keinem dieser Verfahren den Vorzug gibt, kann demzufolge ein Fahrzeugkäufer auch nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte, nach der einen oder der anderen Methode ermittelt, eingehalten werden.

Das bedeutet, ein erheblicher Fahrzeugmangel liegt nicht schon dann vor,

  • wenn bei Einstellung des Fahrleistungsprüfstandes auf den tatsächlichen Rollwiderstand des konkreten Fahrzeugs, der so gemessene Verbrauchswert die Prospektangaben um 10% oder mehr übersteigt,
  • sondern nur, wenn sich auch bei der Ermittlung des Verbrauchswertes nach der anderen in der Richtlinie erlaubten Prüfungsmethode ein die Prospektangaben übersteigender Spritverbrauch von 10 % oder mehr ergibt.

Darauf hat der 2. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 08.06.2015 – 2 U 163/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von dem Käufer eines Neuwagens die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen überhöhten Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs verlangt worden war, die Klage abgewiesen, weil eine Überprüfung durch einen Sachverständigen ergeben hatte, dass zwar bei einer der beiden, nach der Richtlinie 80/1268/EWG möglichen Verbrauchsermittlungen, die Verbrauchswerte um mehr als 12%     über den Prospektangaben lagen, bei der anderen der Mehrverbrauch aber bei allen Einsatzvarianten (innerorts, außerorts und kombiniert) unter den Prospektwerten lag, die obergerichtliche Grenze des 10%-igen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt, damit nicht überschritten war und ein Mehrverbrauch von weniger als 10% lediglich eine unwesentliche Abweichung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, die kein Rücktrittsrecht begründet.

Hinweis:
Kann ein Käufer wegen einer nachgewiesenen Kraftstoffverbrauchsüberschreitung um10% oder mehr vom Kaufvertrag zurücktreten, muss er für die bisherige Fahrzeugnutzung dem Verkäufer eine Entschädigung leisten, deren Höhe bemessen wird nach folgender Formel: Kaufpreis x vom Käufer gefahrene Kilometer : durch geschätzte mutmaßliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs (OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12 –).