Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufers gegen den Verkäufer wird demnächst vom OLG Hamm entschieden

Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufers gegen den Verkäufer wird demnächst vom OLG Hamm entschieden

Am 21.02. 2017 verhandelt der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm über die Berufung eines Autokäufers und die Anschlussberufung eines Autohauses gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Münster vom 14.03.2016 – 11 O 341/15 – mit dem,

  • weil in den von dem Autokäufer bei dem beklagten Autohaus erworbenen Pkw vom Hersteller eine Software eingebaut war, die die Abgaswerte des Motors in unzulässiger Weise so beeinflusste,
  • dass der Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte zwar am Prüfstand, nicht aber auf der Straße einhielt,

das Autohaus verurteilt worden war,

  • das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem erworbenen Fahrzeug so nachzubessern,
  • dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht.

Der Autokäufer will mit der Berufung, was er schon beim LG in erster Linie beantragt hatte,

  • die Rückgabe des Fahrzeugs,

das Autohaus mit der Anschlussberufung

Den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch hatte das LG u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag, da

  • der Fahrzeugmangel die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs nicht einschränke und
  • der Mangel mit geringem finanziellem Aufwand beseitigt werden könne,

nach § 323 Abs. 5 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen sei.


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